Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Internetrecht, Computerrecht » 

Haustürwiderrufsgeschäfte

14.7.2000 | Ratgeber - Internetrecht | 137585 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Vertrag, Internet, Vertragsschluss

Das Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) wurde eingeführt, um Kunden vor Überrumpelungen zu schützen. Seit 2002 existiert es nicht mehr als eigenständiges Gesetz, sondern wurde in das BGB integriert.

Klassische Fälle sind Vertreter, die zu jemandem in die Wohnung kommen, Vertragsschlüsse auf der Straße, am Arbeitsplatz, bei Kaffeefahrten oder vergleichbaren Gelegenheiten. Bei diesen Geschäften entsteht bei dem Kunden meist eine Drucksituation, die ihn überrumpelt und leichter einen Vertrag schließen lässt als bei reiflicher Überlegung.

Der Käufer kann ein Haustürwiderrufsgeschäft innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wurde er bei Abschluss des Vertrages über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, gilt die Widerrufsfrist für einen Monat.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass Geschäfte, die im Internet getätigt werden (Ecommerce), Geschäfte im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes seien. Dies ist abzulehnen, da der Käufer selbst den Kontakt herstellt (er geht eigenständig auf die entsprechenden Seiten) und alle Zeit der Welt und genug Gelegenheit zum Überlegen hat, ob er das Geschäft abschließt oder nicht. Ausserdem kann es nicht zu einem psychologischem Druck und einer Überlegenheit des Verkäufers kommen.


« Zurück | Seite: 1234567
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Verträge im Internet - Klick und Kauf?
Seite 2: Wirksame Vertragsschlüsse im Internet
Seite 3: Ist mein Klick jetzt ein Angebot, oder eine Annahme?
Seite 4: Besondere Formerfordernisse
Seite 5: Beweisschwierigkeiten
Seite 6: Die elektronische Unterschrift
Seite 7: Haustürwiderrufsgeschäfte

123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Thomas Zimmlinghaus
Trier
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?