Hausrecht öffentl. Veranstaltung in Gaststätte

24. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Fajut
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
Hausrecht öffentl. Veranstaltung in Gaststätte

Hallo,

folgender Fall;

In einem Ort existiert eine Bürgerinitiative, die gegen ein bestimmtes Vorhaben ist. Diese läd öffentlich zu einer "Informationsveranstaltung" in eine Gaststätte ein.
X, der sich in zwei Leserbriefen in der Lokalpresse fundiert-kritisch mit der BI auseinandergesetzt hat, will die Verastaltung besuchen.

Nun geschied folgende: An der Tür steht ein Mitglied der BI, daß X auffordert, "mal kurz vor dem Eingang zu warten". Dann erscheint der Vorsitzender der BI und erklärt X in recht harrschem Ton, daß dieser unerwünscht sei und verschwinden solle. X zweifelt, ob der große Vorsitzende überhaupt berechtigt ist, den Zutritt zur Gaststätte zu verweigern und möchte mit dem Inhaber sprechen. Der Vorsitzende sagt, er sei Veranstalter und er bestimme, "ob er notorische Querulanten" dabei haben wolle oder nicht. X hat die Schnauze voll und geht nach Hause.

Hat der Veranstalter überhaupt ein Hausrecht oder liegt dieses beim Inhaber der Gaststätte?


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-- Editiert Fajut am 24.07.2013 09:25

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Fajut am 24.07.2013 09:23

Hat der Veranstalter überhaupt ein Hausrecht oder liegt dieses beim Inhaber der Gaststätte?

Woher sollen wir wissen was der Veranstalter und der Gaststättenbetreiber vereinbart haben?

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"Wenn ein Mann im Wald spaziert und keine Frau ist in der Nähe - ist er dann trotzdem im Unrecht?"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Woher sollen wir wissen was der Veranstalter und der Gaststättenbetreiber vereinbart haben?


Wenn der Veranstalter die Gaststätte für die Veranstaltung gemietet hat (wovon auszugehen ist), kann er dort auch Hausrecht ausüben. Dazu bedarf es noch nicht mal einer expliziten Vereinbarung, das ist im Mietrecht automatisch der Fall. (Oder steht in deinem Mietvertrag explizit drin, daß du Hausrecht in deiner Mietwohnung hast?)

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fajut
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

sehe ich anders, Das Hausrecht liegt zunächst beim Eigentümer des Veranstaltungsraumes. Er kann das Hausrecht für die Dauer der Veranstaltung einem anderen Verantwortlichen übertragen. Dies geschah im Fall von x weder in mündlicher noch in schriftlicher Form.

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

quote:
Hat der Veranstalter überhaupt ein Hausrecht oder liegt dieses beim Inhaber der Gaststätte?

Der Veranstalter bestimmt wer an seiner Veranstaltung teilnehmen darf.

So das man zwar die Veranstaltung nicht besuchen darf, aber die Teile der Gaststätte welche nicht von der Veranstaltung belegt sind betreten darf.


Überträgt der Inhaber der Gaststätte auch noch das Hausrecht an den Veranstalter, darf man noch nicht einmal die Gaststätte (bzw. das Grundstück) betreten wenn es dem "großen Vorsitzenden" nicht gefällt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
sehe ich anders


OK, ich kann also heute abend mal bei dir zuhause vorbeikommen, du hast ja kein Hausrecht in deiner Mietwohnung, weil dein Vermieter es dir sicherlich nicht im Mietvertrag übertragen hat. Stell schon mal das Bier kalt, ich bevorzuge übrigens Heineken. ;)

Deine persönliche Meinung ist im übrigen irrelevant, weil die Rechtslage eindeutig ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
OK, ich kann also heute abend mal bei dir zuhause vorbeikommen, du hast ja kein Hausrecht in deiner Mietwohnung, weil dein Vermieter es dir sicherlich nicht im Mietvertrag übertragen hat.
Bleiben wir doch mal bei einer Gaststätte, das passt wohl besser.

Nehmen wir nun an, dass Fajut dort eine Feier veranstaltet (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, 100-Jahr-Feier des örtlichen Schützenvereins, Parteitag ...), darf sich dann da einfach ein Fremder dazusetzen? [natürlich nicht]

quote:
in zwei Leserbriefen in der Lokalpresse
Dann wäre doch ein dritter Leserbrief angebracht, in dem die angesprochene Versammlung kritisiert wird (nicht ergebnisoffen, nicht kritikfähig, festgefahren etc.), dann wird sich der gemeine Leser vermutlich schon das richtige Bild machen.

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

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