Hausordnung,gilt die für den Eigentümer auch?

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
tomcat
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausordnung,gilt die für den Eigentümer auch?

Bisher habe ich nur Themen gefunden in denen der Mieter angemahnt werden soll oder gegen die Hausordnung verstößt. Was ist mit dem Eigentümer/Vermieter der im Haus wohnt und sich in keinster Weise an die Hausordnung hält. Gilt die Hausordnung für ihn nicht? Schafft sich grossen Hund an und grillt direkt unterhalb der Balkone im Garten,wobei alles laut Hausordnung verboten ist. Hinweise oder Bitten werden ignoriert.
Andere Dinge wie Abstellen von Kinderfahrräder oder Trecker im Treppenhaus Mal aussen vorgelassen.
Zusatz: wir sind nur die zwei Parteien,und er hat das Haus geerbt von der Mutter,mit der ich den eigentlichen Mietvertrag Incl. Hausordnung geschlossen hatte.
Danke

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52 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Die Hausordnugn ist Bestandteil des Mietvertrages? Dann gilt sie für jeden Bewohner des Hauses.

Allerdings ist es schon schwer den Vermieter mal Grenzen aufzuzeigen, das könnte zur Belastung des Mietverhältnisses werden und da es ein Zweifamilienhaus ist, wird es umso schwerer sein.

Wenn er im Garten grillt, dann kann das eigentlich nicht verboten werden. Auch das Grillen auf dem Balkon ist -eingeschränkt- zu gewähren.

Evtl. denken Sie über einen Umzug nach.

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#2
 Von 
tomcat
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke,das sehe ich auch so daß es schwierig ist,man kann da nur weiter auf gegenseitige Rücksichtnahme pochen. Es steht in der Hausordnung mit dem Grillen, eingeschränkt ja,aber bitte nicht mit Kohle direkt an der Hauswand unterhalb der Balkone.
Bei vielen kommt einfach der reine Egoismus raus. Rolltor zur Garage in dem ich einen Stellplatz fürs Motorrad habe,den ich bezahle, ist defekt,obwohl vor kurzem vor dem Haus in Autos eingebrochen wurde soll ich solange das Motorrad draussen parken,obwohl man das Rolltor per Hand auf und zu machen kann,wenn man die Notentriegelung offen lässt. Das möchte er aber nicht,also muss ich ihn immer bitten das er von innen das Rolltor öffnet. Er hat Zugang von der Gartenseite,wo komplett offen ist.

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#3
 Von 
tomcat
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke,das sehe ich auch so daß es schwierig ist,man kann da nur weiter auf gegenseitige Rücksichtnahme pochen. Es steht in der Hausordnung mit dem Grillen, eingeschränkt ja,aber bitte nicht mit Kohle direkt an der Hauswand unterhalb der Balkone.
Bei vielen kommt einfach der reine Egoismus raus. Rolltor zur Garage in dem ich einen Stellplatz fürs Motorrad habe,den ich bezahle, ist defekt,obwohl vor kurzem vor dem Haus in Autos eingebrochen wurde soll ich solange das Motorrad draussen parken,obwohl man das Rolltor per Hand auf und zu machen kann,wenn man die Notentriegelung offen lässt. Das möchte er aber nicht,also muss ich ihn immer bitten das er von innen das Rolltor öffnet. Er hat Zugang von der Gartenseite,wo komplett offen ist.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages? Dann gilt sie für jeden Bewohner des Hauses.


Genau das ist das Problem, sie gilt nicht für jeden Bewohner des Hauses.
Die Hausordnung gilt für alle, bei denen Sie Bestandteil des Mietvertrages ist.

Der mit im Haus wohnende Eigentümer hat aber keinen Mietvertrag. Er müsste sich zwar eigentlich schon aus Anstand dran halten, aber sofern es sich nicht um nächtliche Ruhestörung ( für die ist die Polizei zuständig) handelt, gibt es niemanden, der Verstöße
des Vermieters gegen die von ihm selbst aufgestellte Hausordnung sanktionieren kann.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von tomcat):
Gilt die Hausordnung für ihn nicht?

Da müsste man als erstes mal schauen, für wen denn diese Hausordnung überhaupt gelten soll.
Was steht zu demThema in der Hausordnung?
Mit welchem Wortlaut wurde die Hausordnung im Mietvertrag erwähnt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Genau das ist das Problem, sie gilt nicht für jeden Bewohner des Hauses.
Die Hausordnung gilt für alle, bei denen Sie Bestandteil des Mietvertrages ist.


ME gilt es auch für den Mieter, da er auch den MV unterschrieben hat. Lass mich aber gerne eines besseren belehren

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Akkarin):
Genau das ist das Problem, sie gilt nicht für jeden Bewohner des Hauses.
Die Hausordnung gilt für alle, bei denen Sie Bestandteil des Mietvertrages ist.


ME gilt es auch für den Mieter, da er auch den MV unterschrieben hat. Lass mich aber gerne eines besseren belehren


Du meinst den Vermieter?

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von tomcat):
Schafft sich grossen Hund an und grillt direkt unterhalb der Balkone im Garten,wobei alles laut Hausordnung verboten ist. Hinweise oder Bitten werden ignoriert.
Andere Dinge wie Abstellen von Kinderfahrräder oder Trecker im Treppenhaus Mal aussen vorgelassen.


Der Mieter hat die Hausordnung, die Bestandteil seines Mietvertrages geworden ist, zu beachten. Nur ausnahmsweise erwächst aus einer Regelung der Hausordnung auch wieder ein Anspruch des Mieters hinsichtlich anderer Nutzer (z.B. Ruhezeiten - da wäre der Vermieter ggf. angeschmiert, wenn er bei mehreren Mietern unterschiedliche Hausordnungen verwendet).
Es gibt jedenfalls keinen Gleichbehandlungsanspruch unter Mietern/Nutzern (ich will aber auch einen Hund, weil Mieter/Nutzer B einen hat).
Dagegen dürfen sogar Mieter/WEG-Beteiligte Gemeinschaftsflächen über Gebühr nutzen, wenn sie Kinder haben.
Dieses Kindergarten-Getue führt doch zu nichts.

Wo liegt nun eine echte Beeinträchtigung vor? eine Gebrauchseinschränkung? eine Störung des Mietgebrauchs?
(defektes Rolltor zur Garage wäre so ein Punkt)

Wenn du etwas bewegen willst, dann solltest du dich aber besser gleich nach einer neuen Wohnung umschauen. Denn wenn es sich um ein Haus mit maximal 2 Wohnungen handelt, von denen 1 der Vermieter selbst bewohnt, dann kann er auch einfach kündigen, wenn es ihm zu bunt wird - den sonst erforderlichen Kündigungsgrund braucht es da nicht § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#9
 Von 
tomcat
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,jetzt wird aber einiges durcheinander geworfen. Das ich als Mieter mich an die Hausordnung halten muss ist klar und nicht Bestand meiner Frage.
Wenn es keinen Einschränkung geben würde wäre es ja kein Problem. Und kündigen kann er immer wenn er die entsprechenden Fristen einhält. Es geht alleine darum ob die Hausordnung auch für den Vermieter gilt, da er einige Punkte darin nicht beachtet die für den Mieter aber gelten.
Auf kurz oder lang werd ich sicher ausziehen!
Danke

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

@Akkarin - ja ich meine den Vermieter.

@Lolle

Wir sind uns einig, dass der Mietvertrag zwischen MIeter und Vermieter geschlossen wurde, beide haben diesen unterschrieben, somit ist er für beide gültig. Mehr noch, der VM hat dafür zu sorgen, dass Ruhe im Haus ist und -soweit eine Hausordnung besteht- diese eingehalten wird. Kommt es hier zu Klagen seitens einer Mietpartei, muss der VM für Behebung sorgen. Hat nur ein Mieter eine Hausordnung ist es wurscht, hier muss der VM dann einspringen. ZB Treppenhausreinigung: Besagt die Hausordnung, dass die Mieter im Wechsel reinigen und einer macht dies nicht, muss der VM hier für Abhilfe schaffen. Wir hatten so einen Fall und haben zu guter letzt eine Firma mit der Reinigung beaufragt usw.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich schließe mich "Akkarin" an, wenn er in # 4 schreibt:

Zitat:
Genau das ist das Problem, sie gilt nicht für jeden Bewohner des Hauses.
Die Hausordnung gilt für alle, bei denen Sie Bestandteil des Mietvertrages ist.


Wenn ein Vermieter in einer Hausordnung Genehmigungen erteilt, sein Eigentum in gewisser Weise nutzen zu dürfen, so verzichtet er damit doch nicht auf sein Eigentum und kann es weiterhin nach belieben nutzen.
(Störungen der anderen Bewohner natürlich ausgenommen).
Im Rahmen der übrigen gesetzlichen Rege darf er natürlich Tiere nach seinem belieben halten und er darf auch grillen in seinem Garten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#12
 Von 
tomcat
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Irgendwie ist an allen Beiträgen was richtiges drin. Werd mich dann wohl doch Mal bei meiner Rechtschutzversicherung und entsprechenden RA informieren.
Danke für eure Beiträge

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von tomcat):
Werd mich dann wohl doch Mal bei meiner Rechtschutzversicherung und entsprechenden RA informieren.

Man könnte auch einfach mal die Rückfragen beantworten, dann müsste nicht so viel spekuliert werden ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
tomcat
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Man könnte auch einfach mal die Rückfragen beantworten, dann müsste nicht so viel spekuliert werden ...


Die Antwort würde auch nichts ändern, aber der Vollständigkeitshalber gerne:

§27 Hausordnung, (also Bestandteil des Mietvertrages)
"Ein friedliches Zusammenleben der Hausbewohner erfordert, dass alle Mieter sich von dem Gednken der Hausgemeinschaft leiten lassen un die HO die Bestandteil dieses Vertrages ist, gewissenhaft einhalten.
....
Dann wird wieder expliziet der "Mieter" genannt, dann wieder der "Hausbewohner" oder "Mitbewohner" Mit allem kann man, muss man aber nicht den "Vermieter" in Verbindung bringen.

Ansonsten auch kein weiterer Hinweis auf die Hausordnung.

Hoffe damit die Spekulationen ausgeräumt zu haben. :)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von tomcat):
"Ein friedliches Zusammenleben der Hausbewohner erfordert, dass alle Mieter sich von dem Gednken der Hausgemeinschaft leiten lassen un die HO die Bestandteil dieses Vertrages ist, gewissenhaft einhalten.

Ist doch recht eindeutig: Die Mieter haben sich sich penibel an die HO zu halten. Da der Vermieter aber kein Mieter ist ... Pech gehabt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist doch recht eindeutig: Die Mieter haben sich sich penibel an die HO zu halten. Da der Vermieter aber kein Mieter ist ... Pech gehabt.


Das sehe ich anders und in diesem Fall würde ich (so ich denn in diesem Haus wohnen bleiben möchte) eine Gleichstellung erstreiten, nur aus Fratzigkeit und Prinzipienreiterei.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Harry van Sell):
Ist doch recht eindeutig: Die Mieter haben sich sich penibel an die HO zu halten. Da der Vermieter aber kein Mieter ist ... Pech gehabt.


Das sehe ich anders und in diesem Fall würde ich (so ich denn in diesem Haus wohnen bleiben möchte) eine Gleichstellung erstreiten, nur aus Fratzigkeit und Prinzipienreiterei.


Und was soll dann passieren, wenn der Eigentümer sich nicht an die HO haelt? Blauer Brief an die Eltern?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#18
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das sehe ich anders und in diesem Fall würde ich (so ich denn in diesem Haus wohnen bleiben möchte) eine Gleichstellung erstreiten, nur aus Fratzigkeit und Prinzipienreiterei.

Dann mahnt sich der Eigentümer selbst ab?
Kann bestimmt funktionieren, nur der Eigentümer hat mit sich kein Mietverhältnis und kann sich damit selbst nicht kündigen.
Man kann sich in was Verrennen und es gibt keine Abfahrt mehr.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das sehe ich anders und in diesem Fall würde ich (so ich denn in diesem Haus wohnen bleiben möchte) eine Gleichstellung erstreiten, nur aus Fratzigkeit und Prinzipienreiterei.

Das kann ich ja nur glauben, wenn ich davon ausgehe, dass du tomcat damit auf die Schippe nimmst - weil es ihm anscheinend ja auch wirklich nur um's Prinzip geht.

Zitat (von AltesHaus):
@Lolle
Wir sind uns einig, dass der Mietvertrag zwischen MIeter und Vermieter geschlossen wurde, beide haben diesen unterschrieben, somit ist er für beide gültig.

Nein - da sind wir uns nicht einig. Eine Hausordnung regelt Benutzungsdetails, die der Mieter zu beachten hat - und zwar genau derjenige Mieter in dessen Mietvertrag diese Hausordnung inkludiert ist.

Einen Gleichstellungsanspruch gibt es so nicht. Vielmehr darf ein Vermieter mit jedem seiner Mieter andere Mietverträge/Hausordnungen vereinbaren. Dabei ist jeder Mieter an seinen Vertrag/seine Hausordung gebunden. Der Selbstnutzende Vermieter hat keinen solchen Nutzungsvertrag mit Hausordung ist also durch einen derartigen Vertrag nicht gebunden.

tomcat mokiert sich hier lediglich über bestimmte Punkte, die anscheinend ER laut seinem Mietvertrag mit inkludierter Hausordnung einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung durch den Vermieter für ihn aber keinerlei Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen (selbst wenn die Hausordnung auch für den Selbstnutzenden Vermieter gelten würde - was ich aber keineswegs so sehe - bis auf die erwähnte Ausnahme).

Zitat (von tomcat):
Schafft sich grossen Hund an und grillt direkt unterhalb der Balkone im Garten,wobei alles laut Hausordnung verboten ist. Hinweise oder Bitten werden ignoriert.
Andere Dinge wie Abstellen von Kinderfahrräder oder Trecker im Treppenhaus Mal aussen vorgelassen.


Ich bleibe dabei: das ist Kindergarten - solange keine echte Gebrauchsbeeinträchtigung/Störung des Mietgebrauchs vorliegt.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Es ist halt Wasser predigen und Wein trinken.
Man kann natürlich argumentieren, das fuer das Verhältnis VM M gilt: " quod licet iovi, non licet bovi" . Rechtlich beanstanden kann man das nicht. Aber gut finden muss es auch nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich sehe das dann doch ein wenig anders als die Pro-Vermieterfront (zu der ich ja eigentlich gehöre).

Wenn ein Hausbewohner sich nicht an die Hausordnung hält (an die der TE hier durch MV gebunden ist), dann kann er durchaus sich beim VM über den VM beschweren und auf Abhilfe drängen. Solllte dieser nicht reagieren, dann würde ich - schon aus Prinzip - hier ein gleichgestelltes Verhalten erstreiten und ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Gericht das ähnlich sehen würde. Wobei ich hier einschränke die Tierhaltung, da es dazu ja auch etwas im MV geben muss, das steht nicht in der Hausordnung. Macht aber das Tier viel Schmutz im TH und ist dieses durch die Mieter sauber zu halten (via Hausordnung) und kümmert sich der lustige VM nicht um die Reinhaltung desselben, dann würde das mit mir richtig Ärger geben. Da bin ich dann kurz gerippt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn ein Hausbewohner sich nicht an die Hausordnung hält (an die der TE hier durch MV gebunden ist), dann kann er durchaus sich beim VM über den VM beschweren und auf Abhilfe drängen.

Hier ist es der Eigentümer einer kompletten Immobilie, der Mieter hat Anspruch auf den Teil welcher im Mietvertrag als Bestandteil gilt. Dem Eigentümer bleibt es freigestellt, das er auch per Hausordnung das Parken vor dem Haus verbietet, selbst und sein Besuch sich jedoch nicht daran haltet, denn Unterschrieben hat nur der Mieter.
Noch lustiger ist es in einer WEG, wo sogar zwei Hausordnungen in der ETV beschlossen wurden, eine für vermietete Wohnungen, eine für die Eigentümer welche selbst bewohnen.
Alles zulässig, für die Eigentümer gilt der Beschluss in der ETV. für die Mieter die andere Hausordnung, welche Bestandteil in des Mietvertrages sind, und ja der Mieter kann kein Recht heraus leiten, das er mehr darf, z.B
ETV Hausordnung, Gemeinschaftsräume wie Keller dürfen von allem Eigentümern benützt werden, jedoch müssen die Wege frei gehalten werden.
Mieterhausordnung: Abstellen jeglicher Sachen außerhalb des zugewiesenen Kellerabteil ist zu unterlassen. Keller und sonstige ungenützte Räumlichkeiten dürften nicht mit persönlichen Sachen des Mieter belastet werden.

EtV: Gartenflächen sind Gemeinschaftseigentum und dürfen von den im Objekt wohnenden Eigentümern genutzt werden, dafür werden von den Eigentümern die Gartenpflege übernommen.
Mieter: Mitbenutzung der Gartenflächen ist in dem Maße erlaubt, das andere nicht beeinträchtigt werden, Grillen ist nur auf dem Grillplatz erlaubt, Abstellen persönlicher Sachen ist im gesamten Gartenbereich untersagt, mitgebrachte Grill sind danach wieder in den persönlichen Kellerbereich / Wohnung zu verbringen.
Hunde dürften nicht im Bereich der Rasenflächen frei herum laufen, Hinterlassenschaften des Hundes sind sofort zu entfernen, ansonsten erfolgt die Entsorgung auf Kosten des Hundehalter.

Und wie schaut es in der Praxis aus, die Eigentümer stellen ihre Fahrräder oder sonstiges eben im Keller auf den Freiflächen ab, die Mieter können noch so fluchen, ihr Drahtesel muss in den Kellerverschlag.
Die im Haus wohnenden Eigentümer lassen Grill und Tisch am Rande stehen, die Mieter regen sich vielleicht mal auf, aber ja was soll es, hätten sie eben Eigentümer werden müssen. Von den Vermietern in der WEG wird den Mietern dann immer wieder angeboten, sie können die Wohnung ja kaufen, und dann selbst auf der ETV mitreden, bzw dürfen sich dann auch alle die anderen Sachen heraus nehmen. Es soll Eigentümer / Vermieter geben, welche nicht verkaufen müssen, jedoch gerne auch zum Ausstieg aus dem WEG an einen Mieter verkaufen würden.
Macht aber keiner, dann braucht man sich nicht künstlich aufregen.

Zitat (von AltesHaus):
Ich sehe das dann doch ein wenig anders als die Pro-Vermieterfront (zu der ich ja eigentlich gehöre).

Es gibt keine Fronten, es gibt nur Eigentümer und Mieter. Man kann auch sein Auto verleihen und vereinbaren, das der Mieter nicht mehr als 150 km/h schnell fahren darf, jedoch selbst zieht man mit 280 über die Autobahn.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Solllte dieser nicht reagieren, dann würde ich - schon aus Prinzip - hier ein gleichgestelltes Verhalten erstreiten und ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Gericht das ähnlich sehen würde.

warum sollte es das? der Mieter hat sich verpflichtet die HO einzuhalten, der VM hat sich an keiner Stelle verpflichtet, diese HO einzuhalten.

Eine ähnlich unglückliche Situation ergibt sich schonmal in MFHs, wenn die HO erst im Laufe der Zeit eingeführt wird. Manche Altmieter haben keinen Verweis auf eine HO im MV stehen, während alle Neumieter sich dran halten müssen.
Is dann halt so.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

@Akkarin

Ich bin da nicht deiner Meinung und würde es tatsächlich darauf ankommen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von tomcat):
Was ist mit dem Eigentümer/Vermieter der im Haus wohnt und sich in keinster Weise an die Hausordnung hält. Gilt die Hausordnung für ihn nicht


Wenn der VM mit im Haus wohnt gilt er, was Hausordnung und Abrechnung betrifft, als Mieter., bzw. Mitbewohner. Soll heissen, er hat sich genau so an die Hausordnung zu halten wie alle anderen Bewohner des Hauses. Den Verbrauch für NK,BK zahlt er ebenso anteilmässig.

-- Editiert von Banane123 am 16.08.2017 12:06

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Den Verbrauch für NK,BK zahlt er ebenso anteilmässig.

Aus welchen rechtlichem Punkt kommt der Schluss?
Die Aufteilung der Nebenkosten ist gesetzlich geregelt.
Zitat (von Banane123):
Soll heissen, er hat sich genau so an die Hausordnung zu halten wie alle anderen Bewohner des Hauses.

Man kann sich alles wünschen, nur wann hat ein Eigentümer die Hausordnung unterschrieben, beim Mieter ist es Bestandteil des Mietvertrages, welcher vom Mieter unterschrieben wurde.
Natürlich steht es dem Mieter frei, vom Eigentümer zu verlangen das er ebenfalls die Hausordnung unterschreiben solle. Wie sagt man so schön verlangen ist eine Sache, bekommen die andere. Und da kann der Mieter wenn es sein muss auch heulend auf die Straße gehen,.
PS Oben das Beispiel mit zwei Hausordnungen ist sogar real in einer WEG existent, und der Mieter kann ja vor Abschluss der Hausordnung diese gerne durchlesen, und erst mit der Unterschrift ist es verbindlich.
Es gibt nun mal keine Gleichstellung für Mieter und Eigentümer, dafür gibt es ja den Verfechter des Klageweges:
Zitat (von AltesHaus):
@Akkarin

Ich bin da nicht deiner Meinung und würde es tatsächlich darauf ankommen lassen.

Vielleicht klagt ein Mieter bis zum BGH hoch, und noch besser, man kann ja eine Petition einreichen, das eben auch das Grundgesetz geändert wird.
Steht jedem im Rechtsstaat offen, aber bitte dann auch alles hier schreiben, manchmal ist es im Büro echt langweilig, da braucht man was zu lachen.

Nachrag; Selbst in der Hausordnung kann unter verschiedenen Mieter, verschiedene Dinge vereinbart werden, hier mal was zu lesen:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Hausordnung-gilt-nicht-fuer-jeden-article7016786.html

-- Editiert von 0815Frager am 16.08.2017 12:52

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
@Akkarin

Ich bin da nicht deiner Meinung und würde es tatsächlich darauf ankommen lassen.


macht ja nichts, aber wie würdest du die Klage begründen wollen?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Ich bin auch der Meinung, dass die Hausordnung für alle gilt.

Ganz einfach wegen Treu und Glauben. Ansonsten könnte wie hier der Vermieter alles machen und somit sogar den Mieter mobben.

Unabhängig davon, dass die Hausordnung eben dafür da ist, dass es ein geregeltens Leben für ALLE besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von tomcat):
Hausordnung,gilt die für den Eigentümer auch?
Sollte der Eigentümer dem Mieter gegenüber freiwillig die Verpflichtung eingegangen sein, dass er sich an diese Hausordnung halten wird, dann gilt sie auch für den Vermieter. Anderenfalls stehen VM und M einfach nur auf gegenüberliegenden Seiten. Die Hausordnung regelt das was der VM gegenüber dem M durchsetzen kann. Nicht umgekehrt solange der VM sich durch nichts zur Einhaltung derer gegenüber dem M verpflichtet hat. Der Mieter hat unterschrieben sich daran zu halten, dann muss er das auch tun.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#30
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
ZB Treppenhausreinigung: Besagt die Hausordnung, dass die Mieter im Wechsel reinigen und einer macht dies nicht, muss der VM hier für Abhilfe schaffen

Und der im Haus wohnende VM hat ebenfalls die Verpflichtung zur Treppenhausreinigung.


Zitat (von tomcat):
Dann wird wieder expliziet der "Mieter" genannt, dann wieder der "Hausbewohner" oder "Mitbewohner" Mit allem kann man, muss man aber nicht den "Vermieter" in Verbindung bringe


Es betrifft die "Hausbewohner".

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Vermieter aber kein Mieter ist ... Pech gehabt.


Er ist Haus- bzw. Mitbewohner und hat sich hausordnungsgemäß zu verhalten. Anderfalls wären die Mieter/Mitbewohner ganz vehement im Nachteil, weil der VM nicht putzen muss, Krawall machen darf nach belieben etc.

Zitat (von Akkarin):
Und was soll dann passieren, wenn der Eigentümer sich nicht an die HO haelt? Blauer Brief an die Eltern


Gleiches Recht für alle. Blauen Brief nicht an die Eltern, jedoch an den Mieter mit der Bitte sein Verhalten abzustellen oder man
wird Mietminderung androhen.

Zitat (von AltesHaus):
Wenn ein Hausbewohner sich nicht an die Hausordnung hält (an die der TE hier durch MV gebunden ist), dann kann er durchaus sich beim VM über den VM beschweren und auf Abhilfe drängen. Solllte dieser nicht reagieren, dann würde ich - schon aus Prinzip - hier ein gleichgestelltes Verhalten erstreiten und ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Gericht das ähnlich sehen würde. Wobei ich hier einschränke die Tierhaltung, da es dazu ja auch etwas im MV geben muss, das steht nicht in der Hausordnung. Macht aber das Tier viel Schmutz im TH und ist dieses durch die Mieter sauber zu halten (via Hausordnung) und kümmert sich der lustige VM nicht um die Reinhaltung desselben, dann würde das mit mir richtig Ärger geben. Da bin ich dann kurz gerippt.


Wie zuvor.

Zitat (von 0815Frager):
Aus welchen rechtlichem Punkt kommt der Schluss?
Die Aufteilung der Nebenkosten ist gesetzlich geregelt.


Doch ganz klar, dass ich als im Haus wohnender VM meine anteiligen NK zu begleichen habe.

Z.B. die Versicherungen/Grundsteuer: fiktiv, Abrechnung nach qm
Gesamtbetrag € 1000,00
Wohnfl.gesamt 200 qm
1000 € : 200 qm ergibt pro qm € 5,00
EG: 80 qm x € 5,00 = € 400,00
OG: 80 qm x € 5,00= € 400,00
DG: 40 qm x 5,00 = € 200,00. Die Wohnung des Vermieters, wenn dieser dumm genug ist kann er sich ja auch eine NK-Abrechnung schreiben. Die NK hat er jedenfalls bereits bezahlt, anteilmässig der qm seiner Wohnung.

Ich wohne als VM selbst im Miethaus seit vielen Jahren ohne Probleme. Es gibt ja nicht nur das Gesetz sondern auch Anstand.






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