Hauskauf; schwerwiegende Mängel; Betrug

9. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)
Hauskauf; schwerwiegende Mängel; Betrug

Hallo liebe Forum Mitglieder,

ich würde mich freuen, wenn mir jemand von euch zu einem Hauskauf- Problem weiterhelfen könnte. Es „brennt“ (eilt) sehr.

Am Samstag den 01. Dezember haben wir unser neues Eigenheim (Einfamilienhaus) übergeben bekommen. Es handelt sich um eine 30 Jahre alte Immobilie.
Das Haus ist auch voll unterkellert und da liegt auch schon das Problem.

Hier dringt Wasser in einem Raum ein!!! Das Wasser kommt durch die Wand und verschwindet auch wieder von selber durch den unteren Wand/ Solenbereich. Ein Gutachter erklärte mir definitiv, dass dieser Schaden von Außen seit längerem besteht!

In diesen Raum wurde ein schwarzer Anstrich an der Innenseite der Hauswand angebracht. Die vorigen Eigentümer versicherten, dass es zu keiner Zeit innerhalb der 10 Jahre in denen Diese dort gewohnt hatten Wasser in das haus eingedrungen sei.
Nun ist bereits zwei Tage nach Übergabe, also von Samstag bis Montag, am Montag Wasser im Keller eingedrungen. Die Wände sind feucht, die Tapeten wellen sich ab und auf dem gefließten Fußboden bildet sich eine Pfütze von ca. 60 x 40 cm. In einer weiteren Ecke sammelte sich ebenfalls eine kleinere Pfütze innerhalb des selben Raumes.

Heute staunte ich weiter im ersten Obergeschoß, welcher noch ausbaufähig ist und als Rohbau ebenfalls wie der Kellerraum als Wasserundurchläßig und trocken verkauft wurde.

Nach Wegnahme der Isolierung stellte ich fest, dass die Dachpfannen Wasserdurchlässig sind und an den Rück/Innenseiten der Betondachpfannen durchnässt sind und Wasser hindurch lassen. An mehreren Stellen des ersten OG finden sich Wasserstellen und fechte Fußböden.

Wir wurden über diese Mängel vor Zeugen (zwei Immobilienmakler) zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt. Auf meine Frage zu Wassereindringen im Kellerbereich und im 1. OG wurde dies von dem Verkäufer als Trocken und einwandfrei beschrieben, vor Zeugen.

Im notariellen Kaufvertrag wurde folgendes schriftlich festgehalten:

„ Der Kaufgegenstand geht in seinem augenblicklichen, dem Käufer bekannten Zustand auf diesen über. Für bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit des Grund und Bodens und des Gebäudes wird keine Gewähr geleistet. Der Käufer hat das Objekt eingehend besichtigt.

Die Verkäuferin versichert, dass Ihr Schäden im Mauerwerk und Gebäude, die die Nutzbarkeit des Kaufgegenstandes dauerhaft beeinträchtigen können, nicht bekannt sind.

Die gesetzlichen Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels werden ausgeschlossen; ausgenommen von den Haftungsbeschränkungen sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder eines Ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsbeihilfen beruhen.“

Da ich den Kaufpreis nach Aufforderung des Notars innerhalb von 10 Tagen nach dessen Zustellung nachkommen muß meine weitere Frage:

Besteht die Möglichkeit den Sanierungsbetrag für den Keller und des Dachgeschosses von dem ursprünglichen Verkaufswert von für eine Sanierung einzubehalten?

Besteht denn außerdem die Möglichkeit von dem notariellen Kaufvertrag zurückzutreten?
Die Nebenkosten wie Maklergebühren, Mehrwertsteuer, Gebühren, Notarkosten etc. haben wir bereits bezahlt.

Für uns ist dies ein klarer Betrug. Selbst den Immobilienmaklern ist solch ein Fall noch nicht untergekommen.

Vielen Dank im Voraus an euch für Eure Mithilfe.

Viele Grüße,



Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Wenn Du das Objekt nicht behalten willst,
kannst Du anhands Beweisen über gravierende Objektmängel von Vertrag wegen verschwiegenen
Mängeln zurücktreten, und von Verkäufer Schadenersatz für die gezahlten Kosten verlangen.
Oder verhandele mit dem Verkäufer über einen Kaufpreisminderung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Aber warum habt ihr bei einem so alten Objekt nicht vorher einen Gutachter eingeschaltet? Allein der Schwarzanstrich von innen hätte mich doch sehr stutzig gemacht.
Kann sogar sein, dass ihr wenig Chancen habt, denn ob der Wassereinbruch euch dauerhaft die Nutzung verhagelt?

Arglistige Täuschung und Rückabwicklung ist der eine Weg. Klage auf Kaufpreisreduzierung/Schadensersatz der andere.
Rechtmässig könnt ihr jedenfalls nicht sofort eure Hand auf das Geld (Kaufpreiszahlung) legen um zu verhindern, dass die Leute sich übern Jordan davon machen.

-- Editiert von sika0304 am 10.12.2007 15:07:00

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo icecycle,

über eine Kaufpreisminderung möchte ich nicht verhandeln, da:
das Objekt bereits seit einigen Jahren vom Dach und vom Keller Wasserdurchlässig ist. So Fachleute, die das Objekt nun besichtigt haben.

Das Haus ist von Außen verklinkert und von Innen eine Holzrahmenbauweise. Wenn nun das Wasser seit einigen Jahren in diese Holwände gelangt ist, ist auch die Aufständerung der Holzrahmenbause in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Risiko in einigen Jahren, weitere erhebliche Schäden an der Imobilie aufzufinden ist sehr groß.

Hallo sika0304.
Ja der Schwarzanstrich hat mich ja auch stutzig gemacht. Aber uns wurde von den Verkäufern und den Immobilienmaklern immer wieder bekundet, daß hier kein Wasser eintritt und die Wand dicht sei.
Das Gleiche gilt für den Dachboden.

Einen Gutachter haben wir nicht bestellt, da die vorrigen Interessenten an dieser Immbilie bereits einen Sachverständigen (Bauunternehmer) bestellt hatten, und dieser ebenfalls keine Fehler feststellen konnte.

Danke und Grüße,

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Da bliebe die Beweisführung, dass die vorherrigen Interessenten vielleicht keine "echten" waren und das Gutachten ein "Gefälligkeitsgutachten" - also ziemlich problematisch für euch.
Ich glaube, ihr könnt nur vor Ort mit einem sachkundigem Anwalt für eine Rückabwicklung streiten, denn wenn das Wasser in den ganzen Wänden steckt - oje, oje.

Ihr seid (leider für euch) der Beweis, dass Hauskäufer sich leicht übers Ohr balbieren lassen, während Autokäufer meistens einen Fachmann aus der Familie mitnehmen. Irgendwie stimmt da die Relation zum Geld nicht. Sobald die rote Ampel aufleuchtet würde ich die Sache 100prozentig vorab klären (ist wie bei einer geplanten Ehe;)). Sollte ja langjährig - bis zum Tod - halten.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Rede mit dem Verkäufer über die Rückabwicklung
und drohe mit Klage. Weise ihn darauf hin, dass
in Klageverfahren einen neutralen Gutachter vom Gericht beauftragt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Der sog. Gutachter, war nur ein Bekannter der vorigen Interessenten aus der Handwerksbrache. Welche Branche ist mir nicht bekannt, nur war dies kein Gutachter und ein Gutachten wurde auch nicht erstellt, um Mißverständnisse hier zu vermeiden.

Übrigens weiterhin zur Sache:

Wir haben nun die Gegenpartei zur Anfechtung des Kaufvertrages und der damit verbundenen Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert. Dies allerdings in Verbindung mit einer terminierten Rückgabe des Objekts.

Hierauf ist die Gegenpartei nicht eingegangen und hält daran fest, daß ich keiner Kaufpreisminderung nachgekommen sei. Hierzu habe ich allerdings zu keiner Zeit ein konkretes Angebot der Gegenpartei erhalten. Die Gegenpartei hält daran fest, den vollen Kaufpreis überwiesen zu bekommen und das diese nicht arglistig getäuscht haben.

Grüße,

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Leuchte - schalte einen Anwalt vor Ort ein, wir können hier nicht wirksam helfen.

Was mich stutzig macht - die Tapeten haben sich sicherlich nicht erst 2 Tage nach Hausübernahme gewellt.

Der Immobilienmakler sagt, soetwas ist ihm nicht passiert? Was steht denn in seinem Expose? Vielleicht bekommt ihr den ja auch noch rein in die Haftung (Rückzahlung seiner Provision).

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

Ihr seit in der positiven Lage, daß Ihr noch nichts bezahlt habt. Wer zahlt schon für eine Ruine?. also wird sich die Gegenseite mit einer Klage bemühen. Darauf würde ich es ankommen lassen. Aufgrund der Höhe der Klagesumme landet dies vor dem LG (Anwaltsplficht). Alle Gutachten sind Müll. Ein Gutachter gilt nur als solcher, wenn er vom Gericht beauftragt wird. Das wird der Richter auf jeden Fall tun, bevor es losgeht. Für euch gilt nur die arglistige Täuschunng durch den Verkäufer.

Die bürgerlich-rechtliche arglistige Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Demnach kann der, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, seine Erklärung anfechten. Rechtsfolge der Anfechtung ist dann nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt allerdings erst durch Erklärung der Anfechtung ein, nicht durch das bloße Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Sollte der Getäuschte trotz der Täuschung an dem Rechtsgeschäft weiter festhalten wollen, so steht ihm dies frei. Insbesondere ist die Anfechtung ab Bestätigung des Geschäfts (§ 144 BGB ) ausgeschlossen (Wikipedia).
Der Täuschende muß es also wissen und wollen, daß er euch betrügt also muß er es absichtlich - vorsätzlich getan haben.
Der Makler würde von mir keinen cent kriegen bzw. würde ich Ihn in Regress nehmen. Er haftet für die Angaben im Exposse und ist da nur ein Stäubchen anders hat er seinen Anspruch auf Entgelt verwirkt.
Das wird ein langer Weg werden - dauerte bei uns ein Jahr, wobei wir uns dann vor
Gericht einigten weil der Richter verlauten ließ, daß eine Arglist immer so eine Sache ist. Jeder kann sagen, er hat es nicht gewußt. Wir hatten aber Zeugen - Vormieter, die deswegen die Miete gemindert hatten und den damaligen Besitzer in Kenntnis gesetzt hatten. Das Gesicht war ziemlich blöde vom Betrüger, als die Zeugen vor Gericht auftauchten.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo liebe Forum Mitglieder,

so, nun hat die Gegenpartei Klage auf Kaufpreiszahlung erhoben.
Es wurde ein sogenannter Urkundenprozeß gegen uns beim Amtsgericht eingereicht.

Hiermit möchte die Gegenpartei die Kaufpreiszahlung erwirken, womit die Gegenpartei vorerst und voraussichtlich Erfolg haben wird. Daraufhin müsste ich den vollen Kaufpreis an die Gegenpartei entrichten. Somit wäre ich gezwungen im Nachverfahren zu beweisen, dass die erheblichen verschwiegenen Mängel bei/vor Veräußerung bereits vorhanden waren, um den Kaufpreis nebst Schadenersatz (und Nebenkosten) zurückzufordern. Hierbei habe ich bedenken, dass ich an mein Geld wieder herankomme. Als Gegenwert der Gegenpartei steht ein Haus und ein relativ neues Fahrzeug der Oberklasse wobei ich deren Belastungen hierauf nicht kenne.

Was kann ich tun, um diesen Urkundenprozeß abzuwenden oder gar zu gewinnen. Schlupflöcher sind uns derzeit nicht bekannt. Mir ist klar, dass Ihr hierzu den Vertrag einsehen müsstet. Einen Rechtsanwalt habe ich bereits konsultiert. Dieser Rechtsanwalt sagt mir, dass die Erfolgsaussichten der Gegenpartei vorerst zur Kaufpreiszahlung recht erfolgreich sind (Vertragsrecht). Im Nachverfahren wird dann ein eidesstattlich anerkannter Gutachter vom Gericht beauftragt um zu beweisen, dass die erheblichen Mängel zuvor vom Verkäufer bekannt waren.

Kann mir jemand hierzu weiterhelfen?

Danke.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Ich denke, dass kann nur der Anwalt (ist der spezialisiert auf Immobilienrecht? Eventuell noch eine zweite Meinung einholen).

4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
zweitehandhaus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, die Tatsache, dass das Haus schon vorher Mängel aufwies, ist eine Sache. Der Beweis dagegen, dass der Verkäufer das wusste, ist eine andere Sache. Es kann durchaus sein, dass langjährige Mängel vorlagen, aber die Kenntnis hierüber dem Vorbesitzer einfach nicht zu beweisen sind. Der Beweis ist sehr kompliziert anzutreten, und das Prozessrisiko ist hoch. Wenn dér Partner des Verkäufers von dem Mangel wusste, nicht aber der Verkäufer, dann klemmt es schon. Ich habe selbst zwei ähnliche, eigentlich eindeutige Fälle schon geführt und leider verloren, obwohl man hier den Kopf schütteln muss, warum das so gelaufen ist. Hilfreich in Ihrem Fall wären Zeugen wie z.B. Nachbarn, mit denen sich der Vorbesitzer über die Mängel unterhalten hat oder örtliche Bauunternehmen, die hierzu zu Rate gezogen wurden oder tätig waren. Eine bloße Vermutung, der Verkäufer wusste dies, reicht weder zivil- noch strafrechtlich aus.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

>> Es ist jedoch ein öffentlich anerkannter Gutachter gemeint.
von hanibal2102@web.de

Wenn schon korrigieren, dann aber sachlich richtig und nicht immer >> wischi-waschi !!

Es handelt sich hierbei um den Titel

'Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger' bestellt von der und der IHK für das und das Fachgebiet. Ausschließlich dieser SV ist zur Führung eines *Runden Siegels* berechtigt. Ausnahmslos werden Fachleute dieser Sparte von Gerichten, Polizei und Staatsanwalt zur Klärung von Sachverhalten beauftragt.

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

komme erst jetzt dazu mich wieder zu melden. ist halt viel los, bei solch einer sache.

Rechtsanwalt ist schon längs eingeschaltet.

Das Haus liegt nicht in einem Bergbaugebiet.

Nun steht der komplette Keller unter Wasser, ca. 1,5 - 2cm.

Ein Fachmann für Kellerabdichtungen (von Außen) bestätigt, daß das Wasser durch die Wand drückt. Durch alle Wände!
Der sog. sichbare Schwarzanstrich von Außen ist 30 Jahre alt und entspricht nicht den Anforderungen.
Dieser Fachmann sagt aus, daß ein Gutachter ebenfalls feststellen würde, daß dieser Schaden nicht erst seit heute auftritt und somit bekannt war.

Wir haben ja nun die Problematik der Rückkaufabwicklung im Nachtragsverfahren mit vorrigen Urkundenprozeß. Totaler Streß wird das. Aber da bin ich eigentlich zuversichtlich, da die Mängel an dieser Immobilie ins Uferlose schwappt. Dachpfannen eines nicht so sehr angepriesenen Dachpannnenherstellers komplett wasserdurchlässig nach 2- 3 Tagen Dauerregen; Giebelfront Wasserdurchlässig wegen Pflanzenbewucheses und Kellerwände undicht= Wassereindringen.

Das sollte doch eigentlich reichen. Wir haben kein Sanierungsobjekt teuer bezahlt um dann noch einmal für 50.000 bis 60.000EUR zu sanieren.

Vielen Dank und schönen Grüße,



2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Bestimmung eines Gutachters

Hallo Zusammen,

besteht die Möglichkeit im Beweissicherungsverfahren einen von Gericht eidesstattlich anerkannten Gutachter zu bestimmen, ohne dass die Gegenpartei diesen Ablehnen kann?

Danke schön,

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

man(n) kann das Gericht bitten, einen bestimmten SV zu beauftragen. In der Regel wird diesem Antrag stattgegeben. Allerdings nur, wenn *Öffentlich bestellt und vereidigt*!

MfG


-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mirabelle1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

ich weiß leider nicht, wo ich mein Beitrag einschreiben kann und mache dies nun hier- ohne mich dazwischen drängen zu wollen.

Vielleicht hat mir jeman dein Tipp oder kennt ähnlichen Fall:

Wir sind im Dez.2010 in unser gekauftes Haus (Bj.1937)gezogen.
Lt. Vorbesitzer gab es in dem Haus niemals Probleme mit der Feuchtigkeit.
Bei der Besichtung hatte man von einer bestehenden Feuchtigkeit nichts gesehen.
Wenige Tage nach dem Einzug entdeckte ich an einer Wand eine gewölbte Stelle an der Tapete, welche feucht war.
Anfang diesen Jahres hatten wir Schimmel an dieser Wand.

Im Keller befindet sich zwischenzeitlich an verschiedenen
Stellen Salpeter und an -teils teuren Gegenständen auch Schimmel :-(

Den Verkäufer hatte ich in Kenntnis gesetzt, sowie ein Anwalt eingeschalten.

Der Verkäufer bestreitet das Wissen der Mängel und gibt an,daß das Haus durchgehend vermietet war (was nicht stimmt),sowie,daß seine Mieter keine Probleme mit Feuchtigkeitschäden angezeigt hätten.

Da ich in der Beweispflicht liege hatte ich nun ein ehemaliger Mieter aufgesucht, welcher von 2005-2006 in dem Haus wohnte.Er bestätigte mir,daß die Feuchtigkeit bekannt ist,sowie er darüber die Vermieter (Verkäufer in meinem Fall)in Kenntnis gesetzt hatte.

Ich bin der Meinung,daß ich arlistig von dem Verkäufer getäuscht wurde.

Weiß jemand,wie am besten vorgehen ? Hat jemand ein Tipp?

Auch,wei meine Chancen stehen?

Ist es in diesem Fall möglich aus dem Kaufvertrag wieder rauszukommen ? Was würde mit dem Darlehensvertrag geschehen, sowie mit den ganzen Kosten, wie Umzug, Gegenstände welche nicht mehr benutzbar sind ect.. Müßte der Verkäufer hiervon etwas bezahlen ?

Hätte ich gewußt, daß das Haus feucht ist,hätte ich es nicht gekauft.

Dankeschön für Eure Antworten im voraus.

-----------------
""

-- Editiert Mirabelle1980 am 20.07.2012 01:02

-- Editiert Mirabelle1980 am 20.07.2012 01:07

3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wenn du besweisen kannst, dass dem Vorbesitzer derartige Mängel bekannt waren, dann stehen deine Chancen zumindestens auf Schadenersatz relativ gut. Eine Rückabwicklung des Kaufs scheint mir unwahrscheinlich. Sollte es dennoch dazu kommen wird der Verkäufer auch für evtl. Schäden durch die Rückabwicklung der Finanzierung aufkommen müssen.
Du solltest die Beweise sichern und einen Anwalt konsultieren.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wenn du besweisen kannst, dass dem Vorbesitzer derartige Mängel bekannt waren, dann stehen deine Chancen zumindestens auf Schadenersatz relativ gut. <hr size=1 noshade>



Da nach § 124 BGB Verjährung eingetreten ist, stehen die Aussichten auf Schadensersatz wegen der Arglist schlecht.

Die Sachmängelhaftung wäre aber nach § 438 BGB noch nicht verjährt.

Darum wird sich der RA kümmern.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)


quote:
Wenige Tage nach dem Einzug + Wir sind im Dez.2010


Und was ist seither passiert. Hat dein Anwalt die Verjährungsfrist verpasst ?!?!? Dann haftet der Anwalt.

Du musst Klagen wenn du was willst.

quote:
2005-2006 in dem Haus wohnte.Er bestätigte mir,daß die Feuchtigkeit bekannt ist,

Das beweist nicht das 2010 der Schaden noch bestand.

Woher kommt die Feuchtigkeit denn ? Ein Schaden, die Bauart - oder schlechtes Lüften :-)

So einfach wird das nicht werden hier einen Mangel zu bewiesen vor allen wenn man erst mal 2 Jahre dort gewohnt hat...


-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Mirabelle1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten.


Ich versuche mal etwas mehr ins Detail zu gehen:

Ich hatte bezügl. der Mängel den Verkäufer nachdem sich aufgetreten sind fortan in Kenntnis gesetzt, jedoch jener, wie erwähnt,sie bestritten.
Das erste Schreiben ging am 3.5.2011 raus.

Daraufhin kam ein Shcrieben zurück, daß NIEMALS Feuchtigkeit im Haus war.

Danach suchte ich ein Anwalt auf,welcher am 18.1.2012 nochmals den Verkäufer die Mängel anzeigte,sowie um eine gütliche Einigung bat.
Daraufhin kam von der Gegenpartei ein Schreiben mit dem Inhalt,daß das es in dem Haus noch nie Probleme mit der Feuchtigkeit gab, sowie,daß das die kein Mieter des Hauses
sich bezügl. der Feuchtigkeit " beschwert " hatte.

Da der oben erwähnte Anwalt m.E. zuuuwenig getan hatte,bin ich dann zu einem anderen Anwalt gegangen,welcher sich vor 2 Tagen die Mängel angeschaut hatte, sowie ich den oben erwähnten Vormieter aufgesucht und, wie bereits erwähnt erfahren,daß in dem Haus Feuchtigkeit schon immer ein Thema war.



Ich habe noch eine Frage zu der verjährungspflicht...was bedeutet das genau? Ist dies der Fall ?

Dankeschön nochmals für Eure Mühe und Tipps!

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe noch eine Frage zu der verjährungspflicht...was bedeutet das genau? Ist dies der Fall ? <hr size=1 noshade>


Ich denke schon, zumindest wird es extrem schwer fallen zu begründen, weshalb man sich mit der Anfechtung 1 1/2 Jahre Zeit gelassen hat, obwohl der Mangel bekannt war:

§ 124 BGB :

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, ...


Dabei ist es sogar ein Nachteil, wenn man anwaltlich vertreten war. Dann gibt es keine Beisshemmung, man wird so behandelt, als ob man von allen Optionen Kenntnis hatte und sie ganz bewusst nicht genutzt hat.

Wenn der 1. RA auch noch eine "gütliche Einigung" angeboten hat, kommt noch § 141 BGB ins Spiel, der anfechtbare Vertrag wurde indirekt bestätigt, das Anfechtungsrecht geht dann auch deswegen verloren.

Der KV kann deshalb wohl nicht mehr angefochten, rückabgewickelt werden, Schadensersatz scheidet insoweit aus.


Bleibt eben wie gesagt das Sachmängelrecht, § 437 BGB , das macht dann der RA. Das verjährt erst nach 5 Jahren ab Kauf.

Jetzt macht aber die gütliche Einigung Sinn, da sollte man noch mal mit dem VK Kontakt aufnehmen. Ein Prozess wäre langwierig, teuer, ein Gutachter würde erforderlich.

Wenn man die Lüge nachweisen kann, macht ein Prozess keinen Sinn, kostet den VK nur unnötig. Allerdings gibt es Leute, mit denen man nicht reden kann, da kann man dann nichts machen ausser klagen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

Bist du im falschen Film, wir schreiben den 20.07.2012. Das ist jetzt ein Jahr her.

Verjährung bedeutet zu spät, du musst deine Forderung durchsetzen sobald du Sie bemerkt hat und kannst nicht erst mal warten. Wobei

quote:
erwähnte Anwalt m.E. zuuuwenig

Und was hat der Zweite gemacht

Er müsste doch erklärt haben das die Forderung irgendwann mal verjährten könnte. Oder

Aber egal: Wenn der Gegner nicht macht was man will muss man klagen ! Das werden doch auch beide Anwälte erklärt haben.

Kann mir kaum vorstellen das die Herren Anwälte nicht sabbernd sofort eine Klageschrift verfassen. Bei dem Streitwert





-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

quote:
Wenn man die Lüge nachweisen kann, macht ein Prozess keinen Sinn, kostet den VK nur unnötig.


Mit dem Zeugen kann man "nichts" beweisen. Denn der Mangel kann lange saniert worden sein, oder gar eins der berühmten "Lüftungsproblemen" eines Mieters gewesen sein.

Man muss ja beweisen das es einen Mangel beim Verkauf gab, nicht viele Jahre vorher.

Ich würde mein Geld lieber in die Ursachensuche stecken

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Mirabelle1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein,ich bin nicht im falschen Film und mir ist auch bekannt,daß wir das Jahr 2012 haben!
- Ob Deine Umgangsform passend ist- bezweifel ich...und bitte Dich daher " davon " abzusehen.

Es gibt Menschen, welche manche Dinge aus persönlichen/ familiären Gründen " über den Kopf wachsen "...und daher
Hilfe- in dieser Form eines Anwalts aufsuchen und sich auch darauf verlassen,daß jener sie über solche Gegebenheiten in Kenntnis setzt- was in meinem Fall jedoch nicht geschehen ist.- Die nur am Rand erwähnt.Wenn Du berstehst...auf was ich raus möchte.

Zurück zum eigentlichen Thema:

Nein, man hatte mich darauf nicht aufmerksam gemacht!

Der erste Anwalt meinte,daß es schwierig werden würde- da ich in der Beweispflicht bin-dem Verkäufer zu beweisen,daß ihm die Mängel bekannt waren und er arglistig gehandelt hatte.

Nachdem er das erste Schreiben raus geschickt hatte,ist nichts weiteres geschehen.

Daher auch den Wechsel des Anwalts, welcher erst seit ca.3 Wochen eingeschalten ist.

Der jetzige Anwalt hatte schon von Klage, sowie Gutachter gesprochen,muß den Anwalt der Gegenpartei jedoch nochmals anschreiben.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der jetzige Anwalt hatte schon von Klage, sowie Gutachter gesprochen,muß den Anwalt der Gegenpartei jedoch nochmals anschreiben.



Ich wage das ja kaum in einem Anwaltsforum zu schreiben, aber RAe verdienen am Meisten, wenn prozessiert wird.

Deshalb Vorschlag: Die Lüge kannst du per Zeugen nachweisen. Konfrontiere den VK damit, rede mit ihm, mach ihm klar, was da an Kosten auf ihn zukommt. Gericht, Anwälte, Gutachter.

Das kann er einfacher haben, wenn er dich jetzt angemessen entschädigt.

Leider gibt es starrsinnige Leute, dann bleibt a.E. nur der Prozess. Aber diese Option geht ja nicht durch einen Einigungsversuch verloren.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.257 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12