
Wer wissentlich ein Haus verkauft, in dem krebserregendes Asbest verbaut wurde, muss potenzielle Käufer über diese Gefahr informieren: Ansonsten muss der Verkäufer später die Kosten für die Asbestsanierung übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil. Laut BGH sind zudem Klauseln, die die "Gewähr für Fehler und Mängel" ausschließen, obwohl der Verkäufer von der Asbestbelastung weiß, wegen arglistiger Täuschung ungültig.
Im aktuellen Fall hatte der Kläger ein 1980 gebautes Haus gekauft, in dessen Fassade Asbestzementtafeln verarbeitet worden waren. Der Verkäufer hatte den Kläger darüber nicht aufgeklärt, obwohl zuvor bereits ein anderer Interessent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war.
Der BGH entschied nun, dass alle eingesetzten Baustoffe, die inzwischen als gesundheitsschädlich erkannt wurden, ein Sachmangel sein können, den der Verkäufer offenbaren muss, wenn er davon weiß. Diese Pflicht liege jedenfalls dann vor, wenn diese Stoffe "bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung" des Hauses austreten und "gravierende Gesundheitsgefahren" auslösen könnten.
27. März 2009 - 13.06 Uhr
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