Hallo zusammen,
heute wende ich mich mit einer peinlichen Geschichte an euch.
Angenommen ich habe als Eigentümer einer Eigentumswohnung mehrere Jahre (laut Jahresabrechnung des Verwalters) monatlich zu viel Hausgeld eingezahlt (Auf das Jahr gerechnet wurden knapp 252 EUR zu viel bezahlt).
Wie viele Jahre kann ich den Überschuss bei meiner Verwaltung bzw. bei der WEG einfordern.
-- Editier von kawe-dus am 03.05.2016 20:38
Hausgeldguthaben wie lange einforderbar
3. Mai 2016
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Frage vom 3. Mai 2016 | 20:33
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausgeldguthaben wie lange einforderbar
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#1
Antwort vom 3. Mai 2016 | 20:44
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Wenn das Geld in der Jahresabrechnung des Verwalters ersichtlich ist, sollte es doch als dein Guthaben auftauchen.
Dies wird mit einem möglichen Fehlbetrag aus deiner Jahresabrechnung verrechnet und müsste dann als Abrechnungsspitze jedes Jahr nach Beschluss der Eigentümerversammlung auch ausgezahlt werden.
#2
Antwort vom 3. Mai 2016 | 20:46
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Wieso soll man hier immer etwas annehmen - abnehmen wäre mir lieber
Zitat:ich habe als Eigentümer einer Eigentumswohnung mehrere Jahre (laut Jahresabrechnung des Verwalters) monatlich zu viel Hausgeld eingezahlt
1. Gab es für diese Jahre keine Hausgeldabrechnung die beschlossen wurde?
2. Laut welcher Abrechnung?
3. Ist diese Abrechnung bereits beschlossen, und warst Du zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Mai 2016 | 20:49
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn das Geld in der Jahresabrechnung des Verwalters ersichtlich ist, sollte es doch als dein Guthaben auftauchen. :
Dies wird mit einem möglichen Fehlbetrag aus deiner Jahresabrechnung verrechnet und müsste dann als Abrechnungsspitze jedes Jahr nach Beschluss der Eigentümerversammlung auch ausgezahlt werden.
Hallo,
vielen Dank für deine Antwort. Interesannterweise wird das Guthaben zwar aufgeführt. Jedoch wird es nicht verrechnet.
ich habe z.B. für das jahr 2014 neben dem zuviel gezahlten Hausgeld ein Guthaben von 50 EUR. Dieses wurde mir auch per Überweisung erstattet. Jedoch nicht die 252 EUR welche ich zuviel gezahlt habe. Diese tauchen auch in der Abrechnung nicht als Posten auf.
-- Editiert von kawe-dus am 03.05.2016 20:51
#4
Antwort vom 3. Mai 2016 | 21:38
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatInteresannterweise wird das Guthaben zwar aufgeführt. Jedoch wird es nicht verrechnet. :
ich habe z.B. für das jahr 2014 neben dem zuviel gezahlten Hausgeld ein Guthaben von 50 EUR. Dieses wurde mir auch per Überweisung erstattet. Jedoch nicht die 252 EUR welche ich zuviel gezahlt habe. Diese tauchen auch in der Abrechnung nicht als Posten auf.
Wie, denn jetzt? In der Hausgeldabrechnung werden die Kosten jeder Einheit den eingezahlten Hausgeldern gegenüber gestellt.
D.h. wenn jemand 1000.- EUR im Jahr zu zahlen hatte, jedoch 1100.- EUR gezahlt hat, dann werden diese 1100.- EUR mit den auf die Einheit entfallenden Kosten gegengerechnet. Daraus gibt es entweder ein Guthaben oder es ist eine Nachzahlung fällig.
Es gibt keine Abrechnung außerhalb der beschlossenen Hausgeldabrechnung.
Stell doch die Abrechnung, natürlich anonymisiert, mal hier ein.
-- Editiert von Tobias F am 03.05.2016 21:39
#5
Antwort vom 4. Mai 2016 | 08:33
Von
Status: Lehrling (1981 Beiträge, 1538x hilfreich)
Zitat:Ich habe z.B. für das jahr 2014 neben dem zuviel gezahlten Hausgeld ein Guthaben von 50 EUR.
Frage 1: Wieviel Hausgeld hast du zuviel bezahlt, und wie hast du diesen Betrag berechnet?
Frage 2: Wie ist das Guthaben von 50 Euro entstanden?
#6
Antwort vom 4. Mai 2016 | 13:06
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Zitat:Wie, denn jetzt? In der Hausgeldabrechnung werden die Kosten jeder Einheit den eingezahlten Hausgeldern gegenüber gestellt.
D.h. wenn jemand 1000.- EUR im Jahr zu zahlen hatte, jedoch 1100.- EUR gezahlt hat, dann werden diese 1100.- EUR mit den auf die Einheit entfallenden Kosten gegengerechnet. Daraus gibt es entweder ein Guthaben oder es ist eine Nachzahlung fällig.
So machen das viele, möglicherweise die meisten WEG-Verwalter, aber genaugenommen wäre das falsch und widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Abrechnung sind Hausgeldsoll (Anspruchsgrundlage Wirtschaftsplan) und tatsächliche Kosten gegenüberzustellen und daraus die Abrechnungsspitze zu ermitteln (nach Beschluss über die Jahresabrechnung neue Anspruchsgrundlage). Differenzen zwischen Hausgeldsoll und tatsächlichen Hausgeldzahlungen sind nicht Bestandteil der Einzelabrechnung und müssen nicht dort ausgewiesen werden. Wenn es doch ausgewiesen wird, dann nur deklaratorisch und fein säuberlich getrennt von der Abrechnung.
Warum das so wichtig ist wir bei Eigentümerwechsel deutlich: würde eine Überzahlung mit den Kosten verrechnet, stünde nach Beschlussfassung dieses Geld dem Erwerber (bei Beschlussfassung neuer eingetragener Eigentümer) zu und der Veräußerer würde u.U. in die Röhre schauen.
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