Hausfriedensbruch

Mehr zum Thema: Strafrecht, Hausfriedensbruch, Eindringen, Verweilen, Wohnung, Geschäftsraum
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Straftat gegen die öffentliche Ordnung

Schutzobjekte beim Hausfriedensbruch sind die Wohnung, der Geschäftsraum, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

Unter Wohnung versteht man einen Raum, der einem oder mehreren Menschen zur Benutzung dient. Begrifflich fallen darunter auch zur Wohnung gehörige Gemeinschaftsräume. In Abgrenzung zum Geschäftsraum darf der Hauptzweck der Benutzung allerdings nicht im Arbeiten bestehen.

Unter befriedetem Besitztum versteht man jede unbewegliche Sache, die gegen das Betreten durch andere mittels Eingrenzung gesichert ist. Ein Raum ist zum öffentlichen Dienst bestimmt, wenn in ihm Tätigkeiten ausgeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Zum öffentlichen Verkehr ist ein Raum bestimmt, wenn er der Allgemeinheit zum Personen- und Gütertransport dient.

Tathandlungen sind das Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten

Unter Eindringen versteht man das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Wer den Hausrechtsinhaber daran hindert die Türe zu schließen, indem er den Fuß dazwischen stellt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Eindringens. Sofern eine generelle Zutrittserlaubnis besteht, entfällt diese nicht dadurch, dass der Täter beim Betreten subjektiv widerrechtliche Ziele anstrebt. Es kommt immer auf das objektive Erscheinungsbild an. Der Ladendieb begeht daher keinen Hausfriedensbruch, der maskierte Bankräuber schon.

Beim schweren Hausfriedensbruch handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Voraussetzung ist, dass der Täter Teil einer Menschenmenge ist, die sich zusammenrottet und in gewalttätiger Absicht einen Hausfriedensbruch begeht. Unter Menschenmenge versteht man eine unüberschaubare Personenmehrheit von mindestens fünfzehn Personen. Zusammenrotten ist das Zusammentreten zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln.

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