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Hausdurchsuchungen

AFP VOM 21.11.2000 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 33008 Aufrufe
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Zwangsmittel, StPO, Strafverfahren

Bei Verdächtigen können Hausdurchsuchungen angeordnet werden, wenn vermutet werden kann, dass sich entweder der Verdächtige oder bestimmte relevante Gegenstände in den Räumlichkeiten befinden.

Verdächtiger ist man schon, wenn ein einfacher Tatverdacht besteht. Eine Durchsuchung kann dann angebracht sein, um weitere Beweismittel zu finden.

Für Durchsuchungen besteht Richtervorbehalt: Die Staatsanwaltschaft darf diese von sich aus nur bei Gefahr im Verzug anordnen, also dann, wenn ein Schaden eintreten würde, sollte man noch länger mit der Durchsuchung warten. Bei Gefahr im Verzug ist den Behörden also ein Abwarten auf das O.K. des Richters nicht zumutbar.

Der Richter darf die Durchsuchung von Häusern bzw. Räumen nur gestatten, wenn er von der Maßnahme überzeugt ist. Im Sinne des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 GG) sind Durchsuchungen nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind. Ein Richter prüft dies eigenverantwortlich.

Durchsuchungen während der Nacht sind unzulässig, außer in den folgenden Fällen:

  • es handelt sich um eine Gefahr im Verzug
  • Verfolgung eines Täters auf frischer Tat
  • bei jedermann zugänglichen Lokalen
  • in "verrufenen Häusern" (Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution, § 104 Abs. 2 StPO )


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Seite 2: Durchsuchung von Personen
Seite 3: Untersuchung verdächtiger Personen
Seite 4: Hausdurchsuchungen
Seite 5: Fahndung und Überwachung
Seite 6: Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger
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Seite 8: Vorläufige Festnahme
Seite 9: Untersuchungshaft

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