Hausdurchsuchung wegen Verdacht des Sozialbetruges

23. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Adler76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung wegen Verdacht des Sozialbetruges

Hallo,

angenommen Person A erhielt ALG II und Person B war bei Person A Polizeilich gemeldet, dies dem Jobcenter mehrfach gemeldet wurd, da auch Person B ALG II zeitweisse bekommen hat. Jetzt kommt Person C hinzu und behauptet durch ein Anonymes Schreiben vom 10.2016, das Person A und B zusammen wirtschaften, um person A und B eins auszuwischen. Stellungnahme durch Person A an das Jobcenter, das die Anonymen Anschuldigungen nicht stimmen.

Person A erhielt bis 12.2016 leistungen vom Jobcenter, ab 01.2017 nicht mehr. Am 14.02.2017 wird ein Richterlicher Durchsuchungsbefehl ausgestellt, um "Persönliche Sachen" von Person B zu finden.
Ist dieser Durchsuchungsbefehl rechtsgültig oder nicht?

Bei der Durchsuchung wurde Post der Person B beschlagnahmt, obwohl dem Jobcenter bekannt war, das Person B bei Person A gemeldet ist, und somit zwangsläufig 2´"persöniche Sachen" von Person B zu finden sind,allerdings Verpackt in Kartons bzw.Taschen.


-- Editiert von Moderator am 23.03.2017 18:21

-- Thema wurde verschoben am 23.03.2017 18:21

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ist dieser Durchsuchungsbefehl rechtsgültig oder nicht? Ist er.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Adler76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ist dieser Durchsuchungsbefehl rechtsgültig oder nicht? Ist er.


Erst mal danke für die Antwort.
Ich denke mir, was nach dem 01.01.17 in der Wohnung vorgeht hat das Jobcenter nicht mehr zu Interessieren, da keine Leistungen mehr bezogen werden. Somit wären, meiner Meinung nach, auch das auffinden "persönlicher" Sachen anderer Personen nicht gerade aussagekräftig!?

Oder würde ich mich da Irren?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Adler76):
Am 14.02.2017 wird ein Richterlicher Durchsuchungsbefehl ausgestellt, um "Persönliche Sachen" von Person B zu finden.
Ist dieser Durchsuchungsbefehl rechtsgültig oder nicht?

Wenn ein Richter den ausstellt ist der erst mal rechtsgültig.
In wie weit man den dann hinterher angreifen könnte, müsste sich ein Spezialist anschauen. Die Fälle wo das dann erfolgreich ist, sind aber marginal.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich denke mir, was nach dem 01.01.17 in der Wohnung vorgeht hat das Jobcenter nicht mehr zu Interessieren, da keine Leistungen mehr bezogen werden. Somit wären, meiner Meinung nach, auch das auffinden "persönlicher" Sachen anderer Personen nicht gerade aussagekräftig!?

Sie müssen aber die Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung von der Frage nach der Aussagekraft der gefundenen Beweise trennen.

Es lag ein von einem Richter abgesegneter Durchsuchungsbeschluss vor - damit ist die Durchsuchung erstmal OK.
(Man kann zwar versuchen, nachträglich die Unzulässigkeit einer Durchsuchung feststellen zu lassen - das ist aber sehr aufwändig, erfordert einen spezialisierten Anwalt und hat trotzdem nur minimale Erfolgsaussichten).

Ob die gefundenen Beweise was taugen - das steht auf einem ganz anderen Blatt.
Eine Durchsuchung wird auch nicht rückwirkend unzulässig, nur weil man keine oder nur wenig aussagekräftige Beweise findet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich schliesse mich den Vorschreibern an.

Insbesondere dies:

Zitat:
Ich denke mir, was nach dem 01.01.17 in der Wohnung vorgeht hat das Jobcenter nicht mehr zu Interessieren, da keine Leistungen mehr bezogen werden.


ist natürlich ein Trugschluss. Es geht ja darum Beweise für eine Tat zu finden, die im Leistungszeitraum lag. Ob die Leistungen zwischendurch eingestellt wurden ist dafür vollkommen unerheblich. Vielmehr ist es in sehr vielen Fällen des Sozialleistungsbetruges so, dass gleichzeitig mit einer Strafanzeige ((oder schon vorher)) die Leistungen eingestellt wurden (da sie eben zu Unrecht bezogen wurden), so dass in diesen Fällen eine etwaige Durchsuchung immer nach Ende des Bezuges stattfinden würde/müsste. Dieses "Argument" ist also völlig ungeeignet den Beschluss rechtlich anzugreifen.

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#6
 Von 
Adler76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die leistungen wurden nicht eingestellt, sondern nicht mehr beantragt da eine Arbeit aufgenommen wurde!
Somit hätte die Durchsuchung doch eigentlich vor dem 1.1.17 stattfinden müssen, oder nicht?

Zudem wurde Person A und B durch das Jobcenter genehmigt, das Person B dort eine Meldeadresse hat, um Postalisch erreichbar zu sein, auch für das Jobcenter!

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Die leistungen wurden nicht eingestellt, sondern nicht mehr beantragt da eine Arbeit aufgenommen wurde!
Somit hätte die Durchsuchung doch eigentlich vor dem 1.1.17 stattfinden müssen, oder nicht?


Nein, .... es ist egal ob sie eingestellt wurden oder nicht mehr beantragt wurden.

Nochmal: Es geht darum Beweise für eine Tat zu finden, die im Leistungszeitraum lag. Die dürfen auch nach Ende des Leistungszeitraums noch gesucht werden.

Wenn eine Hausdurchsuchung wegen z.B. Einbruch in eine Firma stattfindet, darf sie das auch noch, wenn die FIrma inzwischen geschlossen hat.

Wenn eine Hausdurchsuchung wegen z.B. eines Deliktes dass in Zusammenhang mit einem KFZ steht stattfindet, darf sie das auch noch, wenn das KFZ zwischenzeitlich verkauft oder verschrottet wurde

usw. usw.

Zitat:
Zudem wurde Person A und B durch das Jobcenter genehmigt, das Person B dort eine Meldeadresse hat, um Postalisch erreichbar zu sein, auch für das Jobcenter!


Mag ja sein, dennoch ist irgendwie der Anfangsverdacht auf Sozialleistungsbetrug entstanden und mehr ist -rechtlich- nicht notwendig um eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Ausserdem schliesst eine "genehmigte Meldeadresse" ja nicht aus, dass man dennoch Sozialleistungsbetrug begeht, indem man halt gemeinschaftlich als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft wirtschaftet, anstatt eine bloße WG zu bilden oder eine bloße Meldeanschrift zu haben

Wenn an der Sache nichts dran ist, werden sich ja auch keine Beweise finden lassen und das Verfahren wird entsprechend eingestellt werden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.03.2017 13:39

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Mal Hand aufs Herz: ist an den Anschuldigungen wirklich nichts dran?
Denn ich sag mal so, wenn zwei Menschen ALG II beziehen und zusammen wohnen und man von einer Lebensgemeinschaft ausgeht und nicht WG. Das hab ich noch nie gehört, dass dann eine richtige Hausdurchsuchung stattfindet. Da kommen Mitarbeiter vom Jobcenter vorbei und gucken mal, dass man sich auch wirklich nicht die Zahnpasta teilt.
Da müssen doch wirklich gravierende Anschuldigungen vorliegen - also mehr als: die bekommen beide 404 Euro Regelsatz, obwohl Ihnen als Paar nur, was weiß ich, 390 zustünden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Adler76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ist nichts dran!!!!
Da die beiden Personen Geschwister sind!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Natürlich gibt es auch bei so Leuten Hausdurchsuchungen. Es muss der Anfangsverdacht des Betruges vorhanden sein. Und das bewertet die Staatsanwaltschaft, die von wem auch immer einen Hinweis bekommen hat. Und dann muss ein Richter diese Einschätzung teilen, sonst ergeht kein Durchsuchungsbeschluß. Das hat mit den Kontrolleuren des Job-Centers gar nichts zu tun.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Adler76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

So,

das Verfahren wurde Eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat.
Ermittlungsverfahren gegen das Jobcenter wegen Falscher Verdächtigubg ist am Laufen. Schauen wir mal wie es weitergeht, und ob überhaupt etwas dabei rauskommt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Adler76):
das Verfahren wurde Eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat.


Das ist ja nicht weiter verwunderlich.

Zitat (von Adler76):
Ermittlungsverfahren gegen das Jobcenter wegen Falscher Verdächtigubg ist am Laufen.


Wieso? Hat A etwa eine entsprechende Anzeige gestellt?

Zitat (von Adler76):
Schauen wir mal wie es weitergeht, und ob überhaupt etwas dabei rauskommt.


Einstellung des Verfahrens, das Jobcenter hatte schließlich die Aussage von C.
Außerdem wird sich das Jobcenter in Zukunft wohl jeden Antrag von A oder B ganz genau vorknöpfen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Adler76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es wurde Antrag gestellt. Die Akten Brachten auch ein etwas anderes Bild als vom Jobcenter dargelegt.
Die Aussage von C hat sich als falsch herausgestellt..... Bewährung von C widerufen wegen Verstoß gegen die Auflagen........

Und wie geschrieben, es gibt seit über einem halben Jahr keine Leistungen mehr, da nicht Beantragt.

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