Haus vor Tod billig verkaufen

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hilfster
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Haus vor Tod billig verkaufen

Vorab informiere ich, dass kein rechtswissenschaftliches Vorwissen besteht -sollte die Schilderung zu ungenau sein, bitte ich darauf hinzuweisen.

Folgende Situation hat sich ergeben:

Vater und Mutter leben zusammen mit Kind in einem Haus. Vater und Mutter sind nicht verheiratet. Der Vater hat noch aus erster Ehe Kinder, zu denen kein besonderer Kontakt besteht. Hier wurden im Vorhinein aber schon Zahlungen getätigt, die später dem Erbe abgezogen werden sollen (notariell beurkundet).
Das Haus soll noch zu Lebzeiten an das Kind verkauft werden, damit dieses gar nicht in das zu vererbende Vermögen fällt.
Vater und Mutter würden dann noch ein lebenslanges Wohnrecht haben wollen (Niesbrauchsrecht?).

Beabsichtigt ist, dem noch im Haus lebenden Kind das Haus zu vermachen. Hier ergeben sich folgende Fragen:

1. Ist es möglich, dass das Haus auch zu einem Spottpreis an das eine Kind verkauft wird (bspw. Wert 200.000 €, Verkaufspreis 40.000 €)? Generell darf man doch als Verkäufer zu dem Preis verkaufen, den man will.
Ich habe bereits gelesen, dass bei solch einem Vorgehen im Falle eines Versterbens innerhalb der nächsten 10 Jahre die Differenz von Verkehrswert und Verkaufswert als Schenkung angesehen wird und in diesem Fall das Kind 160.000 € noch unter den anderen Erben aufteilen müsste -die ja ohne Hausverkauf nicht so leicht aufzubringen sind... ist das so korrekt?

2. Wenn dem so ist, hieße es, dass im Falle des Weiterlebens des Vaters über 10 Jahre hinaus keine Zahlung mehr auf Seiten des immobilienbesitzenden Kindes anfallen würde, wenn es dann zum Erben kommen würde?

Ziel ist es, dass das Kind das Haus bekommt. Gibt es irgendwelche anderen juristischen Trixxereien, wie man das Ziel am effektivsten erreicht?

Testament oder Erbe?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17252x hilfreich)

Und das Haus gehört nur dem Vater? Nicht etwa Vater und Mutter gemeinsam?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

11x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hilfster
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja, das Haus gehört ausschließlich dem Vater. Die Mutter soll aber immer das Recht haben, in diesem Haus wohnen zu dürfen.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8011 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ist es möglich, dass das Haus auch zu einem Spottpreis an das eine Kind verkauft wird (bspw. Wert 200.000 €, Verkaufspreis 40.000 €)?

Klar darf man das. Das nennt man gemischte Schenkung. Die Differenz zum Verkehrwert ist eine Schenkung.
Zitat:
Ich habe bereits gelesen, dass bei solch einem Vorgehen im Falle eines Versterbens innerhalb der nächsten 10 Jahre die Differenz von Verkehrswert und Verkaufswert als Schenkung angesehen wird und in diesem Fall das Kind 160.000 € noch unter den anderen Erben aufteilen müsste -die ja ohne Hausverkauf nicht so leicht aufzubringen sind... ist das so korrekt?

Bzgl. der Schenkung können ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden können. Der Anspruch (sofern vorhanden) verringert sich pro Jahr um 10 %.
Zitat:
Wenn dem so ist, hieße es, dass im Falle des Weiterlebens des Vaters über 10 Jahre hinaus keine Zahlung mehr auf Seiten des immobilienbesitzenden Kindes anfallen würde, wenn es dann zum Erben kommen würde?

Das gilt nur für den Fall, dass kein Nießbrauch oder umfassendes Wohnrecht für den Vater im Grundbuch eingetragen wird.
Zitat:
Gibt es irgendwelche anderen juristischen Trixxereien, wie man das Ziel am effektivsten erreicht?

Solche Trix gibts hier nicht.

-- Editiert von cruncc1 am 06.01.2017 19:15

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
dass bei solch einem Vorgehen im Falle eines Versterbens innerhalb der nächsten 10 Jahre die Differenz von Verkehrswert und Verkaufswert als Schenkung angesehen


Das ist richtig

Zitat:
und in diesem Fall das Kind 160.000 € noch unter den anderen Erben aufteilen müsste


Das ist jedoch falsch. Die Schenkung kann zu einem Pflichtteilergänzungsanspruch der anderen Erben führen. Wie hoch der ist hängt von der Zeitdauer ab, die zwischen Schenkung und Tod vergangen sind und davon, wieviel außer dem Haus zu vererben ist. Im Extremfall (Vater verstirbt kurz nach der Schenkung mit 0 Restvermögen) sind das jedoch max. 80.000€, die zu verteilen wären.

Zitat:
2. Wenn dem so ist, hieße es, dass im Falle des Weiterlebens des Vaters über 10 Jahre hinaus keine Zahlung mehr auf Seiten des immobilienbesitzenden Kindes anfallen würde, wenn es dann zum Erben kommen würde?


Wenn die Eltern ein umfassendes Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht erhalten, dann gilt die 10-Jahresfrist nicht

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Karle123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde das Haus verkaufen;
Immobilienverkauf mit Verrentung und lebenslangem Wohnrecht

Hohl Dir von 2-3 Markler ein Angebot ein.
Dann kann niemand sagen , dass Du unter Wert verkauft hast !!

Verkauf es und bleib im Haus wohnen, das ist dann ein reiner Verkauf da ist nichts mehr zu rütteln.

Du kannst das Haus auch so an ein Kind oder eine Person deines Vertrauens verkaufen !!
Vorteil zu Lebzeiten kannst Du mit deimen Partner im Haus wohnen bleiben.(Muss im Vertrag genau das Niesbrauchsrecht benennen)
Niemand brauchts einen Pflichtteil abdrücken , weil Dir (Euch)nichts mehr gehört.
Macht Urlaub und genießt Dein Leben.

Z.B.

https://www.maklaro.de/immobilien-news/immobilienverkauf-mit-verrentung-und-lebenslangem-wohnrecht

https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/wohnrecht

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Karle123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

9. Umkehrhypothek aufnehmen
Falls das Haus bereits weitgehend abbezahlt ist, das Geld aber ansonsten nicht reicht, kann ein Immobilienbesitzer in Not bei der Bank ein Darlehen auf die Immobilie beantragen – eine sogenannte Umkehrhypothek. Sie sollte allerdings das (vorletzte) Mittel sein, betont Vorsorgeexperte Härtling. Denn dadurch sichert sich der Besitzer zwar die Finanzierung von Renovierungen oder seines Lebensabends; dafür gehen seine Erben aber leer aus. Wenn der Immobilieneigentümer stirbt, fällt das Haus an die Bank. Zudem nehmen Kreditinstitute auf den Zeitwert einen Abschlag vor und bieten häufig einen geringeren Preis als der Markt, um ihr Risiko und die späteren Verkaufskosten abzusichern.



10. Gegen Leibrente verkaufen
Die letzte Möglichkeit, mit der man zwar seine Immobilie verliert, aber nicht zwangsläufig auf der Straße landet, ist der Verkauf gegen eine Leibrente. Das heißt: Der Käufer übernimmt zukünftig die Risiken und Kosten der Immobilie, etwa Sanierungen oder die Behebung von Schäden. Dafür zahlt er statt eines Kaufpreises eine monatliche Leibrente an die Bewohner und sichert ihnen ein lebenslanges Wohnrecht zu.


Eine Alternative zur Leibrente ist der Nießbrauch: das Recht zur Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken. Dabei räumt der neue Eigentümer dem Verkäufer ein lebenslanges Wohnrecht ein. Dies beeinhaltet auch die Möglichkeit, die die Räume weiter zu vermieten. Nießbrauch wird oft im Zuge von Schenkungen innerhalb der Familie gewährt und muss vom Notar bestellt und im Grundbuch eingetragen werden. Bei riestergeförderten Immobilien kann die Aufgabe des Eigentums zum Verlust dieser Förderungen führen.
Bei beiden Varianten gilt: Wenn die Hausbewohner sterben, behält der neue Käufer die Immobilie.

Die Erben gehen leer aus.



http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/lebensabend-im-eigenheim-mit-diesen-zehn-tipps-machen-sie-ihre-immobilie-zur-sicheren-altersvorsorge_id_4752474.html


-- Editiert von Karle123 am 10.01.2017 19:30

-- Editiert von Karle123 am 10.01.2017 19:31

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go456357-80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Karle123):
9. Umkehrhypothek aufnehmen
Falls das Haus bereits weitgehend abbezahlt ist, das Geld aber ansonsten nicht reicht, kann ein Immobilienbesitzer in Not bei der Bank ein Darlehen auf die Immobilie beantragen – eine sogenannte Umkehrhypothek. Sie sollte allerdings das (vorletzte) Mittel sein, betont Vorsorgeexperte Härtling. Denn dadurch sichert sich der Besitzer zwar die Finanzierung von Renovierungen oder seines Lebensabends; dafür gehen seine Erben aber leer aus. Wenn der Immobilieneigentümer stirbt, fällt das Haus an die Bank. Zudem nehmen Kreditinstitute auf den Zeitwert einen Abschlag vor und bieten häufig einen geringeren Preis als der Markt, um ihr Risiko und die späteren Verkaufskosten abzusichern.



10. Gegen Leibrente verkaufen
Die letzte Möglichkeit, mit der man zwar seine Immobilie verliert, aber nicht zwangsläufig auf der Straße landet, ist der Verkauf gegen eine Leibrente. Das heißt: Der Käufer übernimmt zukünftig die Risiken und Kosten der Immobilie, etwa Sanierungen oder die Behebung von Schäden. Dafür zahlt er statt eines Kaufpreises eine monatliche Leibrente an die Bewohner und sichert ihnen ein lebenslanges Wohnrecht zu.


Eine Alternative zur Leibrente ist der Nießbrauch: das Recht zur Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken. Dabei räumt der neue Eigentümer dem Verkäufer ein lebenslanges Wohnrecht ein. Dies beeinhaltet auch die Möglichkeit, die die Räume weiter zu vermieten. Nießbrauch wird oft im Zuge von Schenkungen innerhalb der Familie gewährt und muss vom Notar bestellt und im Grundbuch eingetragen werden. Bei riestergeförderten Immobilien kann die Aufgabe des Eigentums zum Verlust dieser Förderungen führen.
Bei beiden Varianten gilt: Wenn die Hausbewohner sterben, behält der neue Käufer die Immobilie.

Die Erben gehen leer aus.



http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/lebensabend-im-eigenheim-mit-diesen-zehn-tipps-machen-sie-ihre-immobilie-zur-sicheren-altersvorsorge_id_4752474.html


Das nenn ich mal eine Antwort ohne rumgeeiere

1x Hilfreiche Antwort

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