Haus überschreiben? Gibt es eine Vormundschaft?

5. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
FlyingAdam
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus überschreiben? Gibt es eine Vormundschaft?

Hallo,
ich habe folgende Situation:

Meine Großmutter hat ein Haus, dass derzeit nach ihrem Tod ihren drei Kindern gehören würde.
Damit dort mal Klarheit geschaffen werden, haben wir uns überlegt, das Haus ihrem Enkel zu überschreiben.
In dem Haus wohnen Mieter und es besteht auch vorerst dann kein Interesse dort einzuziehen.
Jetzt ist meine Frage, was muss alles getan werden, damit dieser Vorgang möglich ist.
Hinzu kommt noch, dass meine Großmutter eine Demenz und angehende Alzheimer Erkrankung hat und somit auch nicht unbedingt mehr vollstens fähig ist alles allein zu handhaben. Wir haben eine Bescheinigung vom Arzt über ihren gesundheitlichen Zustand. Sind somit auch die Unterschriften meiner Großmutter noch rechtsgültig? Denn es soll verhindert werden, dass ihr einer Sohn die Situation ausnutzt und ihr ein Formular zum Überschreiben vorlegt und sie unterschreiben lässt. Gibt es die Möglichkeit auch ihrer Tochter die sog. Vormundschaft zu übertragen? Wenn ja, kann sie dann auch entscheiden was mit dem Erbe passiert?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Lieben Gruß

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Dafür braucht Ihr sowieso einen Notar.

In den anfallenden Gebühren ist die Beratung enthalten. Die sollte hier auch wahrgenommen werden, da man das aus dem Forum heraus nur schwer beurteilen kann.

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#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Falls die Großmutter auf Grund ihrer Demenz nicht mehr geschäftsfähig sein sollte, kann sie ihr Haus nicht mehr überschreiben. Der Notar ist verpflichttet, die Geschäftsfähigkeit zu prüfen. Da ohne Notar ein Überschreiben nicht möglich ist, besteht die Gefahr, dass ihr ein Sohn ein Formular zum Überschtreiben vorlegt, nicht. Falls die Großmutter noch geschäftsfähig ist, kann eine Generalvollmacht vom Notar beurkundet werden. Das ist besser als die Bestellung zur "Betreuerin". Bevollmächtigte und Betreuer können nicht entscheiden, was mit dem Erbe passiert.

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Aber trotzdem sollte man sich mit dem Thema Betreuer auseinandersetzen, wenn der nämlich gerichtlich eingesetzt wird, kann es sein, dass die gesamten Generalvollmachten nichts mehr wert sind.

Unabhängig davon: hatte die Oma mit ihrem verstorbenem Mann ein Berliner Testament, in dem geregelt wurde, dass die Kinder Nacherben sind und dies bezog sich auch auf das Haus? Dann kann mit dem Haus eh nichts gemacht werden, da dieses Testament die Oma bindet (ob geistig voll da oder nicht).

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)
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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Nataly, dein § hat was mit der Herausgabe des Nachlasses zu tun.
Die Generalvollmacht ersetzt nicht den Betreuer - und was meinst du wie schnell so einer mal zack eingesetzt werden kann.

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Zahlendreher. Gemeint war § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB :


§ 1896 Voraussetzungen

(1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

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#7
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."

Ich hatte selbst eine notariell beurkundete Generalvollmacht für meine Mutter und habe mich mit der Rechtslage befasst.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Generallvollmacht / Vorsorgevollmacht

Warum Generalvollmacht?

Wer denkt schon wenn es ihm gut geht daran, dass sich von heute auf morgen alles ändern kann? Schwere Krankheit, Unfall, Herzinfarkt oder ein Schlaganfall können jeden plötzlich treffen und zu Situationen führen, in denen man nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Was geschieht, wenn ich auf Hilfe angewiesen bin? Wer handelt und entscheidet für mich? Sind es Verwandte, Freunde oder gar Fremde? Entscheiden diese Personen in meinem Sinn?

Bedenken Sie, dass auch Ihr Mann, Ihre Frau oder andere Familienangehörige in vielen Fällen nicht für Sie entscheiden oder handeln können, wenn sie keine entsprechende Vollmacht haben. Ohne eine entsprechende Vollmacht muss mitunter das Vormundschaftsgericht eine Betreuung für Sie einrichten oder einen Betreuer bestellen. Durch die Erteilung einer General- oder Vorsorgevollmacht sparen Sie Zeit und die oft nicht unerheblichen Kosten einer Betreuung. Den Umfang der selbst erteilten Vollmacht bestimmen Sie selbst. Zum Beispiel, ob sie nur für die finanziellen Angelegenheiten gilt oder auch für die Gesundheitsfürsorge. Sie entscheiden auch, ob die Vollmacht sofort gültig ist, oder ob dies erst der Fall ist, wenn Sie selbst nicht mehr handeln oder entscheiden können. Im letztgenannten Fall sprechen wir von der Vorsorgevollmacht.



Wer kann eine Generalvollmacht ausstellen?

Jeder, der in der Lage ist seinen Willen zu äußern und in eigener Verantwortung zu entscheiden, kann eine Generalvollmacht erteilen und diese auch wieder ändern.



Achtung!

Eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht setzt ein unbedingtes, uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Damit die Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht überall anerkannt wird, muss sie notariell beurkundet werden. Wichtig! Der Notar trifft im Rahmen der Beurkundung Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erteilung der Vollmacht. Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung.
http://www.vobanagoldtal.de/Generalvollmacht-Vorsorgevol.283.0.html

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#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Falls die Großmutter geschäftsunfähig ist, kann sie aber keine Vollmacht mehr erteilen, dann kommt nur die Betreuung in Betracht.

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#10
 Von 
M.Schomers
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
wir sind eine seriöse Fernsehproduktion und suchen aktuelle Fälle, in denen es um Probleme mit Erbschaft, Testament etc. geht. Die Fälle sollen in einem Fernsehbeitrag dargestellt werden, anschließend erfolgt eine ganz konkrete Beratung durch einen Erbrecht-Experten.
Ihr Fall scheint mir sehr interessant zu sein.
Wenn Sie sich vorstellen können, Ihren Fall evtl. im Fernsehen darzustellen, rufen Sie mich doch einfach mal an:
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Herzliche Grüße
M.Schomers


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"M.Schomers"

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