Hat sich der Verkäufer strafbar gemacht? Verleumdung des Käufers?

27. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
shamy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Hat sich der Verkäufer strafbar gemacht? Verleumdung des Käufers?

Nehmen wir mal an eine Person bestellt sich zwei Eintrittskarten für ein Fussballspiel.
Vier Tage nachdem die Person sich die Karten bestellt und auch bereits bezahlt hat,
verkauft die Person die Karten bei ebay an jemand weiter. Die Person hat die Karten aber lediglich bestellt und auch bereits bezahlt, aber noch nicht vorliegen.

Der Käufer bei ebay will die Karten nach seiner Zahlung aber direkt zugeschickt bekommen, da der Verkäufer diese aber selber noch nicht vorliegen hat, ist dies natürlich nicht möglich. Der Käufer zeigt den Verkäufer daher wegen Betruges an, bekommt seine Karten aber eine Woche vor dem Event noch rechtzeitig geliefert.

Hat sich der Verkäufer hier strafbar gemacht, weil er zwei Karten verkauft hat, die er nicht vorliegen hatte? Oder wird die Anzeige eingestellt? Man muss dazu nochmals anmerken, dass der Verkäufer die Karten aber zum Zeitpunkt des Ebay Verkaufes schon gekauft und auch bezahlt hatte und selbst auf die Lieferung wartete.

Zwischen dem Verkauf auf ebay und der Lieferung lagen ca. 3 Wochen.
Der Käufer bei ebay wurde auch ständig darauf hingewiesen, dass er die Karten definitiv rechtzeitig vor dem Spiel erhalten werde. Der Käufer lies sich aber nicht beruhigen
und führte frühzeitig den Betrugsvorwurf gegenüber dem Verkäufer aus und stelle
2 Wochen nach dem Kauf wie schon gesagt Strafanzeige. Bis zum Event waren es da aber noch 4 Wochen.

Liegt hier eventuell eine Verleumdung vor?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von shamy):
Liegt hier eventuell eine Verleumdung vor?

Nein.
Der Verkäufer hat hier die Kriterien eines Betrugsverdachtes erfüllt, das er dem nicht vorgebeugt hat, kann man dem Käufer nicht anlasten.
Es kommt häufiger vor das Leute wenn sie die Zahlung erhalten haben, dann mitalle möglichen Ausreden kommen weil sie nicht liefern wollen/können.




Zitat (von shamy):
Hat sich der Verkäufer hier strafbar gemacht, weil er zwei Karten verkauft hat, die er nicht vorliegen hatte?

Nein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Eine Verleumdung liegt nicht vor. Die Vorwürfe waren doch offensichtlich zutreffend. Vielmehr wäre es fragwürdig, wenn nun der Verkäufer den Vorwurf in der Sache bestreiten würde. Jedenfalls erkennt jeder Staatsanwalt, dass es dem Verkäufer nur darum geht, dem Käufer wegen der eigenen schlampigen Geschäftspraxis etwas reinzuwürgen; begleitet von der irrationalen Hoffnung, so den strafrechtlichen Ermittlungen gegen sich selber zu entgehen. Der Verkäufer sollte hier die Füße ganz still halten.

Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Käufer anscheinend darauf verzichtet hat, umfangreich von seinen kaufrechtlichen Möglichkeiten regen Gebrauch zu machen. Auch ist der schnelle An- und Verkauf immer ein erstes Indiz fpr gewerbliches Treiben, was dann schonmal einen genaueren Blick auf das Verkäuferkonto verlangt. Wenn man dann noch bedenkt, dass verschiedene Fußballverbände jedenfalls "wünschen", dass ein Weiterverkauf von Tickets nicht stattfindet...

Die Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges lässt sich hier mühelos konstruieren. Wer bei ebay Tickets anbietet, der gibt dabei zu verstehen, dass er auch im Besitz dieser Tickets ist und diese (ohne Inverzuggeratung) übereignen kann, solange nicht auf die gegenteiligen Umstände hingewiesen wird. Der Verkäufer hat also etwas zu verstehen gegeben, was tatsächlich nicht zutreffend war. Der Verkäufer hatte nicht die Absicht (es wäre ihm ja auch nicht möglich gewesen) unverzüglich nach Vertragsabschluss die darin begründete Pflicht (Übereignung) zu erfüllen. Der Käufer hat also (worüber er getäuscht wurde) keine Tickets erworben, sondern nur einen Anspruch gegen jemanden, der selber keine Tickets hat (und sie möglicherweise auch nie bekommen könnte). Ein solcher Herausgabeanspruch, dessen Erfüllung dem Verkäufer (noch) gar nicht möglich ist, hat aber weniger Wert als die Tickets selber. Der Käufer hat also nur etwas erworben, was weniger wert war, als das, was er angeblich erwerben sollte. Damit hat der Käufer einen Vermögensschaden.

Zusätzlich könnte man darüber nachdenken, ob später übereignete Tickets nicht generell weniger wertvoll sind als rechtzeitig gelieferte Tickets, insbesondere weil dem Käufer wuederum die Weiterverkaufsmöglichkeit (weitgehend) genommen wird, wenn er die Tickets erst einen Tag statt einen Monat vor dem Spiel erhält. Auch weil Verbraucher auf erst kurzfristig (und möglicherweise gar nicht) erhaltene Tickets weniger vertrauen können, was zum Beispiel Reisetickets und Hitelbuchungen betrifft.

Ebenso könnte man mit dem Gedanken an einen (versuchten) Betrug spielen, indem der Verkäufer es billigend in Kauf genommen hat, dass er selber die Tickets niemals erhalten wird und dementsprechend nicht weiterleiten kann. Das war ja bis zuletzt ein möglicher Ausgang.

Mit anderen Worten: Hätte der Verkäufer bei ebay klar zu verstehen gegeben, dass die Lieferung ungewiss ist und er möglicherweise überhaupt nicht, möglicherweise nur deutlich verzögert übereignen kann, dann hätte er nur einen tendenziell geringeren Preis verlangen können. Hat er aber nicht, er hat getäuscht.

Letztendlich würde ich vermuten, dass die Staatsanwaltschaft entweder diesen Betrug nicht erkennt, (fälschlicherweise) den Vorsatz verneint oder jedenfalls den Schuldvorwurf (dem Schaden entsprechend) für so gering hält, dass hier trotz gegebener Strafbarkeit eingestellt wird. Letzteres könnte aber von einem genaueren Blick auf das Verkäuferkonto abhängen.

Das alles gilt natürlich sowieso nur, wenn man dem Verkäufer seine Version von der Geschichte "abkauft". Das ist nicht zwingend. Man könnte auch erstmal (sie wie wohl der Käufer) annehmen, dass der Verkäufer nur deshalb dann doch geliefert hat, weil er sich (insbesondere durch die Strafanzeige) unter Druck gesetzt gefühlt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Die Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges lässt sich hier mühelos konstruieren.

Aber nur in Deiner Traumwelt ...



Zitat (von Rechtschreibung):
(fälschlicherweise) den Vorsatz verneint

Da ist kein Vorsatz zu erkennen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
shamy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Verkäufer kann ja nachweisen, wann er die Tickets gekauft hat und wann diese bei ihm eingetroffen sind.

Der Verkäufer hat 5 Bewertungen bei ebay und vorher keine Tickets verkauft.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Aber nur in Deiner Traumwelt ...
Mit solchen billigen Anfeindungen sollte man sich doch zurückhalten, vor allem wenn man (so wie in weiteren 200 Posts pro Woche) nicht viel mehr beizutragen hat als "ja" oder "nein" und dabei vergisst zu erwähnen, dass man eigentlich gar nicht so richtig weiß, worauf es bei einer Betrugsstrafbarkeit ankommt und daher den Fall nur nach flüchtig gewonnenem Bauchgefühl bewertet.

Desweiteren sollte man sich doch, insbesondere vor dem Hintergrund der bekanntermaßen (aber wohl doch nicht jedem bekannten) "einfallsreichen" Schadenbestimmung durch den Bundesgerichtshof, selber davon abhalten, in der Öffentlichkeit und anscheinend gegenüber Betroffenen mittels Täuschung veranlasste Vermögensverfügungen für strafrechtlich unbedenklich zu erklären. Erst recht dann, wenn man doch offensichtlich nichtmals über strafrechtliche Grundkenntnisse verfügt, aber gleichwohl hier eine ganze Geschäftspraxis für legitim erklären will. Derartige Bewertungen (Freisprüche von strafrechtlicher Verantwortlichkeit) sollten doch wohl Rechtsanwälten nach einer gewissenhaften und umfangreichen Prüfung vorbehalten bleiben, oder?

Bezeichnend (aber typisch) ist zudem, dass nichtmals der Versuch unternommen wird, zu argumentieren, warum an welcher Stelle der Betrug scheitern sollte, nachdem ich wohl eine jedenfalls vertretbare Betrugsstrafbarkeit skizziert habe. Ich will diese hier nicht als unfehlbar verkaufen. Aber wer sich damit nichtmals auseinander setzt, kann an zwei Dingen kein Interesse haben:
1) Strafrecht
2) Diskussion

Zitat:
Da ist kein Vorsatz zu erkennen...
Auch das ist auf gleich so viele Weisen bezeichnend. Halten wir doch zunächst mal fest, dass bei Argumentation mit fehlendem Vorsatz das Vorliegen eines tatbestandlichen Betruges im Übrigen zugegeben wird. Bemerken wir im Weiteren, dass leider (aber erwartungsgemäß) nicht mitgeteilt wird, in Bezug auf welchen Anspekt der Vorsatz fehlen soll.

Oder weisen wir doch einfach auf folgendes hin:
Das Vorliegen von Vorsatz lässt sich regelmäßig als gegeben vorausschicken und eine Abweichung davon (im Ausnahmefall!) bedarf jedenfalls einer mühevollen Argumentation. Ein einfaches "nein" von irgendwem aus dem dem Internet reicht da natürlich nicht aus. Daher werden solche Fragen (zum Glück) von solchen Menschen bewertet, die eine juristische Ausbildung genossen haben. Diese Menschen (Staatsanwälte) wissen dann wenigstens, wonach das Vorliegen von Vorsatz zu beurteilen ist und müssen nicht einfach das schreiben, was sie unerklärlicherweise gerade vermuten und dann als selbstverständliche Tatsache verkaufen wollen.

Zitat:
Der Verkäufer kann ja nachweisen, wann er die Tickets gekauft hat und wann diese bei ihm eingetroffen sind.
Und warum sollte das irgendwen interessieren? Damit stellt der Verkäufer nur unter Beweis, dass er etwas zum Verkauf angeboten hat, das er (noch) gar nicht hatte. Diesen Umstand würde ich allenfalls berücksichtigen, wenn ich dem Verkäufer einen Verbotsirrtum zubilligen wollte oder mit ganz viel Wohlwollen auch noch das Verkennen des (tatsächlich wohl eingetrenen, wenn möglicherweise auch geringfügigen) Schadens.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Und warum sollte das irgendwen interessieren?

Weil damit z.B. bewiesen werden kann, das der Vorsatz gar nicht gegeben war.



Zitat (von Rechtschreibung):
Damit stellt der Verkäufer nur unter Beweis, dass er etwas zum Verkauf angeboten hat, das er (noch) gar nicht hatte.

Was tagtäglich passiert, z.B. in Baumärkten und Möbelhäusern. Die müssten Deiner Theorie ja dann samt und sonders in der JVA verweilen. Merkwürdig das die noch alle frei herumlaufen...



Zitat (von Rechtschreibung):
nicht viel mehr beizutragen hat als "ja" oder "nein"

Manchmal ist weniger einfach mehr - und besser als irgendwelche wild zusammenfabulierten Theorien die dann episch ausgebreitet werden.



Zitat (von Rechtschreibung):
Halten wir doch zunächst mal fest, dass bei Argumentation mit fehlendem Vorsatz das Vorliegen eines tatbestandlichen Betruges im Übrigen zugegeben wird.

Das wird ja immer abstruser.
Da könnte man glatt meinen das da ein Troll am Werk ist, wenn man liest was da so alles krampfhaft herbeigeredet wird ...
Oder bewustseinsverändernde Substanzen?



Zitat (von Rechtschreibung):
Derartige Bewertungen (Freisprüche von strafrechtlicher Verantwortlichkeit) sollten doch wohl Rechtsanwälten nach einer gewissenhaften und umfangreichen Prüfung vorbehalten bleiben, oder?

Nein, Freisprüche von strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind in Deutschland immer noch den Gerichten vorbehalten. So viel zum Thema Ahnung oder nicht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Der Betrug lässt sich in der Tat mühelos zusammenbasteln, es sei denn der Verkäufer hätte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tickets nicht sofort lieferbar sind.

Täuschung des Verkäufers - über die Lieferbarkeit
Irrtum beim Käufer - der nimmt irrtümlich an, die Tickets wären sofort verfügbar
Vermögensverfügung - der Käufer zahlt für die Tickets, im irrigen Glauben, diese wären sofort lieferbar

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
shamy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Also ich bin der Fragensteller und habe von Recht keine Ahnung, daher frage ich hier ja auch um Rat.

Daher würde ich gerne den Unterschied wissen zwischen:
Der Verkäufer der Karten kauft die Karten wie beschrieben bei einer Ticketbörse, welche ihm suggeriert, dass er die
Tickets nach der Zahlung sofort in seinem Kundenkonto runterladen kann.
Der Verkäufer verkauft die Karten weiter und kann diese nicht Liefern, da er entgegen der Aussage der Ticketbörse,
die Karten doch noch nicht runterladen kann.

Laut dem Tenor der Beitragsschreibenden ist der Tatbestand des Betruges hier ja klar belegt
und der Verkäufer wird wahrscheinlich verurteilt, auch wenn er nicht vorhatte jemandem etwas vorzuenthalten
und rechtzeitig vor der Veranstaltung zu liefern.

Also macht es auch garkeinen Unterschied dazu, dass der Verkäufer die Karten bereits gekauft und bezahlt hatte.
Es wäre also das Gleiche gewesen wenn er noch garkeine Karten gekauft und bezahlt hätte, weil
er ja nicht liefern konnte.


Aber wo ist der Unterschied zu:

Ein Käufer kauft im Möbelhaus eine Couch, welche ihm innerhalb der Lieferfrist nicht geliefert werden kann,
weil der Lieferant des Möbelhauses mit der Lieferung nicht nachkommt. Macht soch das Möbelhaus
hier auch strafbar? Es geht ja auch davon aus, dass der Lieferant liefern kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sortieren wir erstmal:
Wann hat der Verkäufer die Tickets denn bei der Ticketbörse bezahlt?
Wann hat der Verkäufer die Tickets bei eBay eingestellt?
Wann hat der Käufer die Tickets bei eBay gekauft?

Es kommt nämlich auf die Reihenfolge an.
Nicht gut für den Verkäufer wäre es, wenn er die Tickets bei eBay eingestellt hätte, bevor er sie selbst bei der Ticketbörse bezahlt hätte. Noch weniger gut wäre es, wenn der Verkäufer die Tickets erst bei der Ticketbörse bestellt hat, nachdem er sie bei eBay verkauft hat (die Bezahlung bei der Ticketbörse also aus den Einnahmen des eBay-Verkaufs erfolgte).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
shamy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Also der Verkäufer hat die Tickets bei der Ticketbörse "seatwave" am 19.10.2016 und am 24.10.2016 gekauft und bezahlt.
Das Ticket welches am 19.10.2016 gekauft wurde, konnte der Verkäufer sofort in seinem Account runterladen,
das andere nicht, daher auch die verspätete Lieferung.
Die Karten wurden bei ebay am 26.10.2016 bei ebay eingestellt und am 28.10.2016 weiterverkauft.
Nachdem das 2. Ticket zum Download verfügbar
war, hat der Verkäufer die Tickets sofort weitergeleitet - am 23.11.2016.
Zahlungseingang war der 03.11.2016
Das Event ist am 06.12.2016


Der Verkäufer dachte wie gesagt, dass er beide Karten sofort verfügbar hätte und hat dem Käufer
daher auch zeitnahen Versand nach Zahlungseingang zugesagt.

Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass der Verkäufer verurteilt bzw. die Anzeige eingestellt wird?



-- Editiert von shamy am 27.11.2016 20:34

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Wenn es das erste Mal ist, dass der VK solch einem Betrugsvorwurf ausgesetzt ist wird es wohl eingestellt werden. Zum einen weil der K die Tickets dann doch noch rechtzeitig bekommen hat (wobei das rechtlich gesehen kein zwingender Grund ist, hier keinen Betrug zu sehen) zum anderen wird man wohl den Vorsatz verneinen (in dubio)

Grundsätzlich ist es aber immer ein heißes Eisen Dinge zu verkaufen, die man (noch) nicht hat. Zwar machen das -wie Harry schon sagte- auch gewerbliche Händler, aber die wissen in der Regel genau, dass die Ware 1-2-3 Tage später kommt (und/oder setzen ihre eigenen Lieferzeitangaben entsprechend, falls es ggf. absehbar länger dauert) und können, selbst wenn das nicht der Fall ist, in aller Regel nachweisen, dass es nicht in ihrer Verantwortung lag (z.B. Unfall des Paketautos und Zerstörung der Ware, Brand beim Hersteller/Großhändler oder ähnliches, mit Bescheinigung vom Logistiker oder Großhänder), und sie "guten Gewissens" mit rechtzeitiger Lieferung rechnen konnten, womit man einen Vorsatz gut vom Tisch bekommt.

Als Privatverkäufer steht man da meist schlechter da. Gerade in Bereichen in denen so viel Betrug läuft, wie beim "Event-Karten-Handel". Da kommen Gerichte schon schneller mal zu der Überzeugung, dass man zumindest bedingten Vorsatz hatte. Insbesondere, wenn es nicht das erste Mal ist, dass man solch einem Vorwurf ausgesetzt ist und die Dinger mglw. selbst noch auf einem Portal gekauft hat, das für seine große Zahl an unseriösen Angeboten in diesem Bereich bekannt ist, man selbst also nicht sicher sein konnte, die Dinger je zu bekommen. Da kommt dann ein Aspekt zum anderen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Weil damit z.B. bewiesen werden kann, das der Vorsatz gar nicht gegeben war.
:party:
Es ist langsam nicht mehr lustig. Man muss nicht wissen, was Vorsatz ist. Aber dann sollte man damit aufhören zu versuchen, andere darüber zu belehren, ob hier wohl Vorsatz vorlag oder nicht. Jeder halbwegs rechtskundige Mitbürger jedenfalls hat eine grundlegende Vorstellung davon, was Vorsatz ist und was nicht. Daher weiß auch jeder halbwegs kundige Mitbürger genau, dass dieser Einwand mit den schon bestellten Fußballtickets leider völlig ungeignet ist, um bei der von mir oben skizzierten Konstruktion den Vorsatz auch nur anzuzweifeln. Vielmehr wird damit (wie bereits angedeutet) der grundsätzliche Vorsatzverdacht geradezu untermauert.

Das weiß man natürlich nicht, wenn man nicht weiß, was Vorsatz und dessen Inhalt ist.

Zitat:
Was tagtäglich passiert, z.B. in Baumärkten und Möbelhäusern. Die müssten Deiner Theorie ja dann samt und sonders in der JVA verweilen. Merkwürdig das die noch alle frei herumlaufen...
Merkwürdig ist nur, wie begriffsschwer manche User hier vortäuschen zu sein, obwohl Sie eigentlich selber wissen, dass Sie im Unrecht liegen und sich um eine juristische Argumentation daher gar nicht bemühen und lieber Vergleiche zu Sachverhalten ziehen, die sich wesentlich unterscheiden. Nur einer der wesentlichen Unterschiede: Der Baumarkt täuscht mich nicht darüber, dass er den Vertrag gar nicht erfüllen kann und auch eine zukünftige (für den Betrug unbeachtliche, da nicht unmittelbare) Nachbesserung alles andere als gewiss ist.

Zitat:
besser als irgendwelche wild zusammenfabulierten Theorien
Schade, dass auch der Bundesgerichtshof ein großer Freund dieser "zusammenfabulierten" Theorien ist. Aber das weiß man natürlich nicht, wenn man (wie oben erwähnt) am Strafrecht gar kein Interesse hat und lieber sein (ohne jedes Wissen fundierte) Bauchgefühl regieren lässt.

Zitat:
Das wird ja immer abstruser.
Da könnte man glatt meinen das da ein Troll am Werk ist
Den Verdachte habe ich auch. Aber woran erkennt man einen "Troll"? Ich schlage mal ein paar Kriterien vor:
- mehr als drei mal so viele Posts pro Woche wie der Zweitplatzierte
- im Durchschnitt etwa 3 Wörter pro Post (ja, nein, vielleicht)
- Verbringen von viel Zeit in einem Rechtsforum ohne rechtliche Grundkenntnisse
- regelmäßige Empörung über juristische Tatsachen
- ...

Zitat:
Oder bewustseinsverändernde Substanzen?
Beledigungen machen es natürlich nicht besser.

Zitat:
Freisprüche von strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind in Deutschland immer noch den Gerichten vorbehalten. So viel zum Thema Ahnung oder nicht ...
Scherzkeks. :augenroll:

Zitat:
habe von Recht keine Ahnung, daher frage ich hier ja auch um Rat.
Dann müssen Sie sich entscheiden:

a) Bevorzugen Sie die Antworten, bei denen Ihn zwar das Ergebnis sehr sympathisch ist, die aber inhaltlich leider gar nichts vortragen, nur "ja" oder "nein" sagen (jenachdem was gerade zu Ihrer Wunschvorstellung passt) und im Übrigen aus Beleidigungen bestehen.

b) Oder bevorzugen Sie die Antworten, bei denen das Ergebnis zwar etwas ernüchternder ist, die sich aber ohnehin eher um eine vernünftige Begründung bemühen als um das "richtige" Ergebnis.

Welche Antworten nur von jemandem kommen, dem leider absolute Grundkenntnisse fehlen, und welche wenigstens mit halbwegs fundiertem Wissen unterfüttert sind, müssen Sie leider selber herausfinden. Erkenntnisreich könnte es schon sein, sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ("zusammenfabulierte Theorien") zu diesem Thema zur Lektüre zu nehmen.

Zitat:
Daher würde ich gerne den Unterschied wissen zwischen:
In Fall 1 kann man anzweifeln, dass die Ticketbörse (bzw. der Mensch hinter der Ticketbörse) von der gegenwärtigen Nichtlieferbarkeit und den falschen Vorstellungen des Kunden darüber wusste. Oder möglicherweise auch schon daran, dass "suggerieren" eine bewusste Täuschung ist. In Fall 2 weiß der Verkäufer genauestens (daher auch Vorsatz), dass er das Ticket gegenwärtig nicht liefern kann und der Kunde von Gegenteiligem ausgeht.

Im Übrigen kennt hier leider keine die "Aufmachung" dieser Ticketbörse und kann dementsprechend auch nicht beurteilen, wie diese sich strafrechtlich verhält.

Nachtrag: Auf der von Ihnen genannten Seite kann ich jedenfalls bei den allgemeinen Angaben nirgendwo den Hinweis darauf lesen, dass das Ticket "sofort" kommt. Vielmehr ist da irgendwo die Rede von "rechtzeitig vor dem Event" (im Zweifelsfall einen Tag vorher). Und bevor Sie jetzt der Meinung sind, dass auch der Verkäufer in Ihrem Fall nicht von "sofort" gesprochen hat: Wer bei ebay etwas zum Verkauf anbietet, der erklärt damit konkludent, dass er diese Sache auch tatsächlich besitzt. Davon abgesehen ist der Knackpunkt ja sowieso nicht der Moment der Lieferung, sondern die Frage nach dem Haben oder Nichthaben bei Verkauf (= Versprechen, etwas zu übergeben).

Und auch wenn die Relevanz nicht mehr unmittelbar gegeben ist: Der bloße Anspruch auf Lieferung gegen eine Ticketbörse, die sich ausdrücklich dazu verpflichtet, im Zweifelsfall Ersatz zu beschaffen bzw. Schadenersatz zu leisten, ist wirtschaftlich mehr wert als der Anspruch auf Lieferung gegen einen ebay-Privatmann, der das Ticket ganz einfach (noch) nicht hat.

Zitat:
Ein Käufer kauft im Möbelhaus eine Couch, welche ihm innerhalb der Lieferfrist nicht geliefert werden kann,
weil der Lieferant des Möbelhauses mit der Lieferung nicht nachkommt. Macht soch das Möbelhaus
hier auch strafbar? Es geht ja auch davon aus, dass der Lieferant liefern kann.
Das Möbelhaus macht gegenüber dem Kunden aber kein Geheimnis daraus, dass der Möbelwagen nicht sofort losfahren kann. Wenn das Möbelhaus im Ausnahmefall doch behauptet, dass der Möbelwagen sofort losfährt, dann wohl in aller Regel nur, weil es nicht nur darauf vertraut, sondern fest davon ausgeht, dass das auch tatsächlich möglich ist. Hier ist der Verkäufer aber weder davon ausgegangen noch hat er fest darauf vertraut, dass das Ticket sofort losgeschickt werden kann. Vielmehr wusste er genauestens (Vorsatz), dass er das Ticket nicht hat und die Lieferung ungewiss bleiben wird. Beim Möbelhaus schleicht sich die Panne nachträglich ein, beim Ticketverkauf ist die Panne schon eingetreten, als der Vertrag geschlossen wurde.

-> einmal vorsätzliche Täuschung, einmal nicht

Zitat:
der Verkäufer wird wahrscheinlich verurteilt
Das hat keiner gesagt. Der User drkabo hat sich meines Erachtens überhaupt nicht dazu geäußert und ich habe mir Mühe gegeben klarzustellen, dass das Verfahren vermutlich eingestellt wird. Der User Harry van Sell schließlich hat Ihnen sogar einen hundertprozentigen Freispruch prognostiziert, wobei Sie freilich selber überlegen müssen, wie vertrauenserweckend das für Sie ist.

Letztendlich würde ich aber meinen, dass Sie sowieso nichts anderes machen können, als den weiteren Verlauf abzuwarten.

Bis dahin habe ich noche eine Frage:
Warum wurden die Tickets eigentlich nach Kauf so schnell (2 Tage!) weiterverkauft?
Warum noch vor Erhalt der Tickets?

Und eine reine Interessenfrage:
An welchem Datum hätte der Verkäufer denn dem Käufer das Geld zurückerstattet, wenn die Tickets nicht gekommen wären?

Zitat:
Der Verkäufer dachte wie gesagt, dass er beide Karten sofort verfügbar hätte
Ihrer übrigen Schilderung nach hat er erkannt, dass er die Tickets nicht hatte.


Zitat:
zum anderen wird man wohl den Vorsatz verneinen (in dubio)
Der Vorsatz ist aber allenfalls bezüglich der Tatsache fraglich, dass der Kunde einen wirtschaftlichen (!) Schaden erleidet, auch wenn er das Ticket später tatsächlich erhält. Täuschung, Irrtum und Verfügung sind bereits bekannt/beabsichtigt, als das Ticket bei ebay eingestellt wurde. Dass der Verkäufer nicht nur irrtümlich davon ausging, dass das Ticket kommen würde (denn das reicht nicht, da ja dennoch ein Schaden gegeben wäre), sondern zudem irrtümlich davon ausgegangen ist, der Käufer stünde mit dem Anspruch gegen einen ticketlosen ebay-Verkäufer wirtschaftlich (!) und rechtlich gar nicht schlechter dar, müsste wohl weiter plausibel gemacht werden. Gegen das Verkennen dieser (mE selbstverständlichen) Tatsache spricht schon das gewichtige Indiz, dass der Verkäufer den Nichtbesitz der Tickets bei ebay nunmal verschwiegen hat. Warum tut man das, wenn man es nicht selber für möglich hält, dass der Kunde daran erkennen könnte, dass er schlechter gestellt ist.
Dass der Strafrichter hier auf jeden Fall zu für ihn selber unüberwindbaren Zweifeln kommt, halte ich doch für sehr ungewiss.

-- Editiert von Rechtschreibung am 27.11.2016 23:41

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
shamy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Verkäufer hatte nach dem Einkauf der Karten und VOR dem Weiterverkauf eine Email
im Postfach, wo ihm die Ticketbörse mitgeteilt hat, dass die Tickets nun runtergeladen werden können.
Das war aber nicht der Fall, was der Verkäufer aber erst nach dem Verkauf erkannt hat worauf sich der Verkäufer hat aber aufgrund dieser Email verlassen hat.
Seatwave hat hier auch ein Missverständnis eingeräumt.

Die Tickets wurden weiterverkauft, weil sich der Verkäufer kurzfristig Ende November - nachweislich -
einer OP unterziehen lassen musste und den Termin hierfür kurz nach dem Ticketkauf festgelegt hatte und
aufgrund der OP die Reise zu der Veranstaltung nicht antreten wollte.

Da der Verkäufer das eine Ticket immer noch nicht von Seatwave bekommen hatte, hat er kurzfristig
ein anderes bei ebay gekauft und das dann mit dem bereits vorhandenem verschickt,
weil der Verkäufer 2 Wochen vor dem Event nicht weiter warten wollte.

Hätte der Käufer denn ohne Fristsetzung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können?
Es war zwar abgemacht, dass die Karten zeitnah nach Zahlungseingang versandt werden, aber
ein exaktes Datum wurde nicht festgelegt und wurde auch nie gesetzt. In der Ebay Auktion war übrigens vermerkt,
dass der Versand Ende November erfolgt - aber das nur zur Info.



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
kurzfristig Ende November - nachweislich - einer OP unterziehen lassen musste und den Termin hierfür kurz nach dem Ticketkauf festgelegt hatte
Also am 25. 10. (zwischen Kauf und Weiterverkaufsangebot)?

Zitat:
worauf sich der Verkäufer hat aber aufgrund dieser Email verlassen hat.
Seatwave hat hier auch ein Missverständnis eingeräumt.
Das verträgt sich jetzt nicht so ganz mit der Angabe von weiter oben, wonach der Verkäufer "selbst auf die Lieferung wartete". Dann würde ich das aber so bei einer etwaigen Anhörung schriftlich mitteilen. Wäre der Verkäufer tatsächlich fest davon ausgegangen, dass er die Tickets zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung schon besessen hat (wobei ganz Findige auch meinen könnten, dass "Downloadbereitschaft" kein Besitz ist), dann hätte er tatsächlich nicht gewusst, dass er hier falschen Angaben macht, also durch Täuschung einen Irrtum hevorruft.

Hat der Verkäufer dem Käufer das (ungewisses Lieferdatum) dann sofort mitgeteilt, als er das Problem bemerkt hat? Wann war das?

Zitat:
Hätte der Käufer denn ohne Fristsetzung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können?
Strafrechtlich nicht relevant. Hier lag entweder zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung ein Betrug vor oder nicht. Abgesehen davon neigt der Bundesgerichtshof inzwischen dazu, selbst ein "ich will sofort mein Ticket haben" als Fristsetzung zu verstehen. Sowieso ist nicht der Rücktritt das, was für Sie so ungünstig ist, sondern die möglichen Schadenersatzforderungen, die der Käufer jetzt aber anscheinend nicht erhoben hat (hat jetzt vermutlich auch keinen unerfüllten Schaden mehr).

Zitat:
Es war zwar abgemacht, dass die Karten zeitnah nach Zahlungseingang versandt werden, aber
ein exaktes Datum wurde nicht festgelegt
Vergleiche § 271 (1) BGB .

Zitat:
In der Ebay Auktion war übrigens vermerkt, dass der Versand Ende November erfolgt
Das halte ich schon für (kaufrechtlich) interessanter, aber für strafrechtlich noch immer unbeachtlich. Die Frage ist nicht, wann das Ticket verschickt wird. Das Problem lag darin, dass es das Ticket lange Zeit gar nicht gab (und der Erhalt durch den Verkäufer überhaupt nicht sicher ist). Der Herausgabeanspruch des Käufers richtete sich also gegen einen ticketlosen (und weitegehnd anonymen) ebay-User. Solche Ansprüche kann man oftmals nicht durchsetzen. Daher sind Sie deutlich weniger wert, als der Anspruch gegen den Tickethändler mit Verkaufsstand am Bahnhof. In diesem Werunterschied liegt der Schaden.

Konsequenz:
Selbst wenn als Lieferdatum der 1. 12. vereinbart war und eingehalten wurde, kann noch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Schaden vorgelegen haben (dessen spätere Kompensation unbeachtlich ist). Nämlich wenn der Kunde seinen Kuafentschluss die Preisbestimmung an der Annahme orientiert waren, dass der Verkäufer das Ticket bereits jetzt tatsächlich hat (also die Versand nur noch von Ihm und seiner Absicht abhängig ist), während er es aber tatsächlich doch nicht hat. In letzterem Fall ist der Versand (und damit der mögliche Garnichterhalt des Tickets) nicht nur von dem guten oder bösen Willen des Verkäufers abhängig, sondern auch von Umständen, die nicht in dessen Hand liegen. Darüber hat der Käufer bei ebay geirrt, was die Erklärung dafür liefert, dass er so schockiert war, als er davon erfahren hat. Den unterbliebenen Hinweis darauf kann man sich damit erklären, dass der Verkäufer selber geahnt hat, dass so ein "ungewisser" Ticketanspruch weniger wert ist und daher potentielle Käufer abschrecken könnte.
Der Bundesgerichtshof hat aufgrund selbiger Logik in der Vergangenheit sogar schon diksutiert, ob der Käufer nicht sogar dann geschädigt ist, wenn der Verkäufer das Ticket tatsächlich bereits hat, pünktlich liefert und der Käufer von all dem erst Jahre später erfährt, aber der Verkäufer unter falschem Namen oder falscher Adresse aufgetreten ist. Auch da könnte man einen Schaden wiederum in einem Wertunterschied der Ansprüche sehen. Denn selbst den Verkäufer, der mit besten Absichten handelt, möchte ich vielleicht mal verklagen, wenn etwas schief geht oder dessen Absichten sich ändern. Das geht aber nicht, wenn der mich über Namen und Adresse getäuscht hat. Sie selber werden eingestehen müssen, dass Sie (bei ansonsten gleichen Bedingung) lieber bei Verkäufer A kaufen, der die Sache schon hat und alle seine Daten preisgibt, als bei Verkäufer B, der die Sache selber noch beschaffen muss und seine Daten verschleiert. Wenn Sie doch bei Verkäufer B kaufen sollen (was juristisch möglich ist), dan wohl nur, wenn der Verkäufer B dafür mit dem Preis runtergeht. Dieser Preisrabatt ist der Schaden, denn um diesen Preisrabatt wurde der Käufer geprellt.

Die so zu bestimmenden Schadenhöhen sind nicht identisch mit dem Ticket-/Kaufpreis. Wie zuvor angedeutet (und wie Sie bei diesen hypothetischen Rechnungen wohl nachvollziehen können), betragen dieser "Wertunterschiede" in Höhe der "Preisrabatte" immer nur einen Bruchteil des normalen Preises. Daher ist der eigentliche Schaden letztendlich minimal und wird wohl keinen Staatsanwalt zu einer Anklage motivieren. Das wäre wohl eher der Fall, wenn der Verdacht aufommen würde (den Sie aber wohl widerlegen könnten, dass Sie von Anfang an überhaupt nicht liefern wollten, weil dann der Schaden den vollen Preis betragen hätte.

Dabei wird hier immer unterstellt, dass der Preis zum Ticket gepasst hat.

Ich würde also nun abwarten, bis ich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekomme bzw. bis der Käufer irgendwelche Forderungen an mich stellt, die dann auf ihre Berechtigung zu prüfen wären. Da der Käufer letztendlich sein Ticket hat und damit (vermutlich) für jeden Schaden kompensiert wurde (was nichts am ursprünglichen Vorliegen des Schadens ändert), würde ich aber annehmen, dass weitere Beschwerden seitens des Käufers unwahrscheinlich sind.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

@Rechtschreibung
Ach komm, es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Zitat:
Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass der Verkäufer verurteilt bzw. die Anzeige eingestellt wird?

verurteilungswahrscheinlichkeit: gering; Einstellungswahrscheinlichkeit: hoch

Streetworker hat in Antwort #11 eigentlich alles gesagt:
Grundsätzlich ist es aber immer ein heißes Eisen Dinge zu verkaufen, die man (noch) nicht hat.

Voraussetzung für einen Betrug ist, dass der Verkäufer einen Schaden zumindest billigend in Kauf nimmt.
Wenn man Waren verkauft, die man selbt (noch) nicht hat, bürdet man dem eigenen Käufer das Risiko der Nichtbelieferung auf, was grundsätzlich schon einen Schaden darstellt. Aber der Vorsatz wird sich kaum nachweisen lassen, bzw. wird sich die Staatsanwaltschaft kaum die Mühe machen, einen solchen Nachweis zu führen.

Und von diesen Kobszellationen kiegt keine vor:
Nicht gut für den Verkäufer wäre es, wenn er die Tickets bei eBay eingestellt hätte, bevor er sie selbst bei der Ticketbörse bezahlt hätte. Noch weniger gut wäre es, wenn der Verkäufer die Tickets erst bei der Ticketbörse bestellt hat, nachdem er sie bei eBay verkauft hat (die Bezahlung bei der Ticketbörse also aus den Einnahmen des eBay-Verkaufs erfolgte).

Also schließe ich mich Streetworker an:
Wenn es das erste Mal ist, dass der VK solch einem Betrugsvorwurf ausgesetzt ist wird es wohl eingestellt werden. Zum einen weil der K die Tickets dann doch noch rechtzeitig bekommen hat (wobei das rechtlich gesehen kein zwingender Grund ist, hier keinen Betrug zu sehen) zum anderen wird man wohl den Vorsatz verneinen (in dubio)

Zitat:
Hätte der Käufer denn ohne Fristsetzung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können?

Kommt auf den genauen Emailverkehr an, kann man aus der Ferne nich beurteilen.
"Ich will meine Karten jetzt" könnte eine konkludente Fristsetzung beinhalten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.061 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen