Hat eine Abtretung stattgefunden?

28. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
schokokuchenmitnuessen
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)
Hat eine Abtretung stattgefunden?

Ich habe eine Rechnung nicht bezahlt und zum wiederholten Male einen Brief von einer Inkasso-Firma bekommen. Aus den Schreiben geht nicht hervor ob der Gläubiger die Forderung abgetreten hat oder nur eine Vollmacht ausgestellt hat.

- Der Gläubiger hat geschrieben "Die gesamte Forderung werden wir an die [Inkasso-Firma] abgeben. Daraus entstehen Kosten, die Sie in voller Höhe zu tragen haben."

- Ein paar Wochen später schrieb die Inkasso-Firma "...wir wurden mit der weiteren Bearbeitung dieser Forderung beauftragt. Unsere Auftraggeberin ist nicht, bereit, eine weitere Verzögerung der BEzahlung der Forderung zu akzeptieren."

- Ein heutiger Anruf beim Gläubiger ergab, dass mein Konto auf "0" sei und meine Forderung abgegeben sei. Ich bin aber nicht sicher ob die Person mit der ich telefoniert habe die Bedeutung der "Abtretung" wirklich kennt.

Es sieht sehr nach Abtretung aus, aber was mich unsicher macht, ist dass die Inkasso-Firma nur von einer "Beauftragung" spricht. Ich hätte erwartet, dass da "Abtretung" irgendwo geschrieben steht.

P.S. Ich habe die Firma bereits um die Abtretungs/Vollmachturkunde gebeten.

-- Editier von schokokuchenmitnuessen am 28.11.2015 16:54

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
P.S. Ich habe die Firma bereits um die Abtretungs/Vollmachturkunde gebeten.

Na dann warte doch ab.
Solange die Abtretung nicht ausdrücklich angezeigt wurde, kann man übrigens problemlos schuldbefreiend beim ursprünglichen Gläubiger bezahlen. Am besten zweckgebunden nur auf die Hauptforderung ;-)

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#2
 Von 
schokokuchenmitnuessen
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Das heißt so lange ich die Urkunde nicht gesehen habe, auch wenn ich mich bis vor kurzem nicht bemüht habe sie anzufordern, kann ich einfach dem Gläubiger das Geld überweisen, auch wenn er meint, ich hätte bei ihm keine Schulden mehr ("Bei uns steht alles auf 0")?

Ich habe Angst, dass der sagt, dass ich so lange gewartet habe, dass sie nicht mehr zuständig sind.

An den Gläubiger überweisen wäre für mich natürlich am einfachsten.

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#3
 Von 
recki
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 156x hilfreich)

Hallo,

letztendlich ist es vollkommen egal ob abgetreten oder nicht. Inkassokosten brauchst du so oder so nicht zu zahlen. Ob du an den Gläubiger zahlst oder ans Inkasso ist auch egal. Bei Zahlung ans Inkasso nur noch "HF" in den Betreff dazu schreiben und gut ist.

Gruß ré

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#4
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat (von recki):

Inkassokosten brauchst du so oder so nicht zu zahlen.

Das stimmt so nicht.
Inkassokosten auf Grundlage des RVG sind möglich und duchsetzungsfähig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Das heißt so lange ich die Urkunde nicht gesehen habe, auch wenn ich mich bis vor kurzem nicht bemüht habe sie anzufordern, kann ich einfach dem Gläubiger das Geld überweisen, auch wenn er meint, ich hätte bei ihm keine Schulden mehr ("Bei uns steht alles auf 0")?

Solange der Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt (oder das Inkasso es nicht nachweist), er habe die Forderung verkauft bzw. abgetreten, solange kannst du schuldbefreiend an ihn zahlen.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat (von andreas124):

Das stimmt so nicht.
Inkassokosten auf Grundlage des RVG sind möglich und duchsetzungsfähig.

Nein, das stimmt so auch nicht.
Ganz grundsätzlich unterliegen die Inkassogebühren erst einmal den Spielregeln des RVG, das ist korrekt. Aber sie unterliegen weiterhin der Schadensminderungspflicht (§254 BGB ). Das war schon ewig höchstrichterliche Rechtsprechung und Ausführung des Bundesverfassungsgerichts. Das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" hat dies auch bestätigt. Denn wenn man sich das genau anschaut, steht im Gesetz das unscheinbare "bis zu". Das RVG ist also eine Höchstgrenze und wenn ein Gericht der Überzeugung ist (und es begründen kann), wieso dem Inkasso diese Höchstgrenze nicht zusteht, dann ist es so und dann ist es auch nicht erstattungsfähig.
So einfach ist das.

Und dann leider im Detail herrlich kompliziert, da man dann trefflich streiten kann, A) was für eine Gebühr überhaupt zulässig ist im Masseninkasso (Tendenz geht übrigens eindeutig zum Schreiben einfacher Art, wenn ein Gericht das überhaupt anerkennt) und B) ob es für den Gläubiger überhaupt zweckdienlich war, ein Inkasso hinzu zu ziehen.

In so Fällen kann man dann auch diese "Kostenlos-Inkassos" beleuchten. Wenn ein Gläubiger nur deswegen hinzu zieht, weil es ihm kostenlos Mahnungen verschickt, da der Gläubiger weder Rechtsberatung noch Einzelfallprüfungen beauftragt und abruft, dann stehen die Inkassogebühren auf extrem dünnen Eis. Auch die Gebühren für ein Schreiben einfacher Art. Denn die eigentliche kaufmännische Tätigkeit, die hier outgesourct wird, fällt nach Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dem Gläubiger zur Last. Siehe immer wiederkehrende Rechtsprechung zu beispielsweise pauschalisierten Schadensersatzgebühren in den AGB bei Rücklastschriften u.ä..

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