>Hat der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus das Re
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Ist das Verhalten des Vermieters in diesem Fall rechtmäßig und auf welche Rechtsgrundlage geht das ggf. zurück?
Es kommt hier zivilrechtlich aufgrund der Umstände die Aufgabe des Eigentums in Betracht (
§ 959 BGB).
Der Verzichtswille wurde ja hier recht deutlich zum Ausdruck gebracht.
Herrenlose Gegenstände auf Gemeinschaftseigentum (Schrott, Müll) muss der Vermieter gemäß der Gerfahrenabwehr und der entsprechend der jeweils regionalen Abfallsatzung entsorgen. Die Kosten werden auf alle Mieter umgelegt.
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Kann ich mit einer Anzeige wegen Diebstahls bzw. Unrechtmäßiger Entfernung fremden Eigentums "drohen"?
Drohen kannst du damit, aber ob er sich davon beindrucken lässt?
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Welchen Betrag kann ich in Abhängigkeit von best. Faktoren ggf. fordern?
Sofern das Fahrrad unrechtmäßig entfernt wurde, kann man von dem Täter die Rückgabe fordern. Ist die Rückgab nur verschlechtert oder gar nicht möglich, wäre
Schadensersatz fällig.
Schadensersatz wäre der Zeitwert.
Dazu musst du beweisen:
- Das du überhaupt Eigentümer des Farrades warst
- Das der Täter für die entdernung verantwortlich ist.
- Wann zu welchem Preis das Fahrrad gekauft wurde
- Welchen Zustand/Wert das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung hatte
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Welches Vorgehen ist generell anzuraten?
- Aushänge und sonstige Weisungen des Vermieters nicht nur lesen, sondern auch ernst nehmen und danach handeln.
- Sich Gedanken machen über die Bedeutung der Worte
'Eigentum verpflichtet' machen.
- Beim Vermieter mal ganz lieb nachfragen, ob er etwas von dem Verbleib des Fahrrades weis.
- Falls er nichts weis, Strafanzeige gegen unbekannt stellen wegen Diebstahls.
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von Harry van Sell am 06.01.2012 21:47
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