Hat Mittenwalde bald zwei Bürgermeister?

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Wahleinspruch läuft noch, da gibt es schon die Neuwahl

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am Freitag in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Bürgermeisterwahl stattfinden darf, obwohl über den Wahleinspruch des abgewählten Bürgermeisters noch nicht entschieden ist. (Beschluss v. 10.06.2016, Az. 4 L 248/16)

Ein Bürgermeister wurde abgewählt - war das rechtmäßig?

Der in einem Bürgerentscheid vom 07.02.2016 abgewählte Bürgermeister der Stadt Mittenwalde hat mit seinem Eilantrag begehrt, dass die Neuwahl eines Nachfolgers vorläufig untersagt wird.

Der Eilantrag des - vielleicht ehemaligen - Bürgermeisters hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der ehemalige Bürgermeister die Neuwahl nicht mit der Begründung verhindern, das Bürgermeisteramt sei solange freizuhalten, bis über seinen Wahleinspruch gegen seine Abwahl vom 07.02.2016 rechtskräftig entschieden ist. Dies ist zwar im allgemeinen Beamtenrecht gängige Praxis, nicht aber im Recht der Wahlbeamten.

Ob die Abwahl des - vielleicht ehemaligen - Bürgermeisters der Stadt Mittenwalde auf die Wahlanfechtung für ungültig zu erklären sein werde, sei dabei nicht zu entscheiden gewesen. Denn selbst wenn die Abwahl als rechtsungültig erkannt würde, würden durch die Neuwahl eines anderen Bürgermeisters keine Rechte des ehemaligen Bürgermeisters betroffen sein. Vielmehr würde dem ehemaligen Bürgermeister, sollte seine Abwahl im Wahlprüfungsverfahren später für ungültig erklärt werden, wieder sein bisheriges Amt zustehen. Die etwaigen dienstrechtlichen Schwierigkeiten aus der Doppelbesetzung gingen zu Lasten der Stadt, würden aber seinen Anspruch auf Wiedereinsetzung nicht schmälern.

Ein neuer Bürgermeister wird gewählt - dann gibts vielleicht bald 2?

Die Neuwahl des Mittenwalder Bürgermeisters am 19.06.2016, zu der insgesamt sechs Kandidaten antreten, könne demnach wie geplant stattfinden.

Womöglich hat Mittenwalde dann schon in der nächsten Woche zwei Würdenträger, die den Titel, das Amt und die Besoldung als "Bürgermeister" für sich beanspruchen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller eine Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg erhebt.

 

Derartige Konstellationen kommen übrigens nicht nur in Mittenwalde vor. 2014 haben wir hier schon die Frage beraten, wer bei teilweise ungültiger Wahl das Amt ausübt.

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