Hartz-IV und Kindergelderhöhung

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Kindergelderhöhung zum 01.01.2010: drohende Rückforderungsbescheide

„Bis zu 1 Million Hartz -IV - Haushalte müssen demnächst mit Rückforderungsbescheiden rechnen" – viele Hartz -IV - Familien wurden durch diese Nachricht aufgeschreckt.

Hintergrund dieser Meldung ist, dass nach dem Willen der Bundesregierung Hartz-IV-Betroffene nicht von der aktuellen Kindergelderhöhung um 20 € pro Kind profitieren sollen - eine angesichts der bekannten Kinderarmut in Deutschland bemerkenswerte Grundaussage!

Vielmehr soll das Kindergeld voll auf das Sozialgeld angerechnet werden.

Die Erhöhung des Kindergeldes hat die Bundesagentur für Arbeit bei ihren jüngsten SGB II - Bewilligungsbescheiden nicht ausreichend berücksichtigt und 20 € pro Kind zuviel ausgezahlt.

Betroffen sind vor allem Hartz - IV - Empfänger, deren Bescheide noch im Dezember 2009 nach alter Rechtslage erstellt worden sind. Da der Bewilligungszeitraum in der Regel 6 Monate umfasst, ist die Berechnung nur für Dezember 2009 – mit dem „alten" Kindergeld – korrekt, nicht jedoch für den Rest des Bewilligungszeitraums Januar bis Mai 2010. Keine Sorge: für die Monate Februar bis Mai werden alle betroffenen Haushalte Abänderungsbescheide erhalten, in denen der Fehler korrigiert ist. Es geht dann nur noch um 20 € pro Kind im Monat Januar 2010: dieses Geld ist schon geflossen.

Betroffene sollten gegen solche Rückforderungsbescheide Widerspruch einlegen, sowie Klage erheben, falls der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Sie können damit rechnen, dass sie damit Erfolg haben werden.

Wichtig ist zunächst, die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht zu versäumen.

Die Kosten eines Rechtsstreites sollten niemanden abschrecken, Klage zu erheben. Für eine Klage vor dem Sozialgericht wird Personen, die einen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren können, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt.

Warum sollten Betroffene sich wehren? Weil man sich nicht alles gefallen lassen muss.

Unter welchen Voraussetzungen können Widerspruch und Klage erfolgreich sein?

Die Aufhebung eines von Anfang an rechtswidrigen Bescheides für die Vergangenheit ist unzulässig, wenn der Leistungsempfänger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen kann, § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X.

Allen Betroffenen kann nur geraten werden, rechtzeitig die richtigen Schritte zu unternehmen und sich dafür gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zu holen.