Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters

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Was darf das Jobcenter?

Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Trägern der Leistungen nach dem SGB II, den Jobcentern, und den Leistungsempfängern*, Hilfebedürftigen, sind angemeldete und unangemeldete Hausbesuche der Mitarbeiter der Jobcenter.

Mitunter drängen Jobcenter darauf, aus verschiedensten Gründen einen vermeintlichen Anlass zu haben, die Wohnungen der Hilfebedürftigen zu besichtigen.

Thorsten Haßiepen
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Echter Straße 24
41844 Wegberg
Tel: 02434-4272
Web: http://www.hassiepen-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Miet- und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Verkehrsstrafrecht

Die Frage stellt sich, wie hiermit umzugehen ist?

Grundsätzlich muss erst einmal unterschieden werden zwischen einer "Hausdurchsuchung" und "Hausbesuchen".

Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen werden von der Staatsanwaltschaft (oder Polizei) im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt. Diese haben eine eigene gesetzliche Grundlage, sind aber nur zulässig, sofern die Durchsuchung richterlich angeordnet wurde oder -in engen Grenzen- sog. Gefahr im Verzug besteht, also z.B. der endgültige Verlust wichtiger Beweismittel droht.

Solche Hausdurchsuchungen haben, als richterliche Anordnungen eher selten abgefragt wurden, da die Staatsanwaltschaft sich mit einer angeblichen "Gefahr im Verzug" beholfen hat, auch schon das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, welches dann mit Urteil vom vom 20.02.2001 (Az.: 2 BvR 1444/00) der damaligen Praxis enge Grenzen setzte.

Hausbesuch

Hausbesuche durch Jobcenter hingegen finden meistens statt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass z.B. die Wohnsituation unzureichend aufgeklärt ist. Oft soll auch geprüft werden, ob z.B. nur die angegebenen Bewohner in der Wohnung ihren Wohnsitz haben oder weitere Personen dort wohnen, da dies Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft hätte. Manchmal liegen dem auch Anzeigen von Nachbarn oder Dritten zu Grunde.

Grundlage für solche Hausbesuche ist die Tatsache, dass im Sozialrecht die Behörden einen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Dabei bestimmt dann die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB X). Den Behörden wird dabei regelmäßig ein eher weites Ermessen eingeräumt.

Ein Hausbesuch ist als sog. Inaugenscheinname ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Behörde hat aber auch hier ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei hat sie vor allem zu berücksichtigen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlich geschützt ist (Art. 13 Abs. 1 GG). Auch Sinn und Zweck der Maßnahme muss zielführend sein und sie darf daher nicht nur die Neugier der Behörde befriedigen. Unter Umständen mag daher der Wunsch der Behörde, einen Hausbesuch durchzuführen, aber eben durchaus gerechtfertigt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt sein.

Ein Eingriffsrecht, wie die Vorschriften des Strafverfahrens es bieten, besteht für Hausbesuche des Jobcenters allerdings nicht. Dies bedeutet, dass Hausbesuche nur freiwillig geduldet werden müssen und kein Recht der Behörde besteht, einen Hilfebedürftigen zu zwingen, seine Wohnung zu zeigen bzw. die Mitarbeiter des Jobcenters in die Wohnung einzulassen. Hierzu müsste der Hilfebedürftige einwilligen.

Konsequenzen

Nun wird die Sache aber schwierig. Denn gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die sog. Beteiligten, hier also die Hilfebedürftigen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, z.B. durch die Duldung einer Wohnungsbesichtigung an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken ist im Gesetz aber nicht besonders vorgesehen. Auch die §§ 60 ff. SGB I normieren eine solche Duldungspflicht nicht.

Die Weigerung, einen Hausbesuch zu dulden, gibt dabei für sich allein genommen, keine Grundlage dafür, entsprechende Schlüsse zu ziehen (vgl. z.B. Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff. vor § 56).

Kann aber auf Grund einer solchen Weigerung ein bestimmter, für die Bewilligung von Leistungen aufzuklärender und ausschlaggebender Sachverhalt nicht geklärt werden, so ist man mitunter in der Zwickmühle. Es hat dann nämlich der Beteiligte, also Hilfebedürftiger oder Jobcenter, die Folgen der Nichtaufklärbarkeit zu tragen, dem die sog. objektive Beweislast zufällt.

Muss also der Hilfebedürftige einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen, so könnte sich die Behörde nach erfolgter Weigerung auf den Standpunkt stellen, dass keine ausreichende Mitwirkung vorliegt und Leistungen dann versagen. Umgekehrt kann sie das nicht, wenn sie selbst einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen muss.

Hier beginnt naturgemäß eine rechtliche "Grauzone", da bei vielen Sachverhalten ggf. erst durch einen Richterspruch die tatsächliche Beweislast geklärt werden kann. Bis dahin werden Leistungen aber u.U. versagt.

Eine Weigerung gegen einen Hausbesuch sollte daher nicht kategorisch ausgesprochen werden, sondern es muss zuvor gut überlegt werden, ob evtl. nur durch einen solchen Hausbesuch ein bestimmter Sachverhalt aufklärbar ist. Dabei müssen aber auch seitens der Behörde immer die mildesten Mittel gewählt werden.

Wird z.B. behauptet, eine bestimmte Person wohne auch in der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, ist diese Person aber an einem anderen Ort gemeldet und unterhält dort eine Wohnung, ist ein Hausbesuch u.U. nicht das mildeste Mittel, um hier eine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Vielmehr kann die Behörde sich z.B. durch eine Anfrage bei der Person selbst erkundigen.

Wird ein Hausbesuch angekündigt, sollten Sie ggf. mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten, ob eine Weigerung hiergegen sinnvoll ist oder nicht. Auf keinen Fall muss man sich einem Druck der Behörde durch massives Auftreten vor der eigenen Wohnung beugen.

Eine gute Übersicht, was bei einem Hausbesuch datenschutzrechtlich zu beachten ist, zeigt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit auf. Der verlinkte Beitrag ist sehr zu empfehlen.

Zusammenfassung

Eine allgemeine Verhaltensregel für Hausbesuche des Jobcenters kann m.E. nicht ausgesprochen werden. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Wichtig ist aber: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Plötzlichen Besuchen von Mitarbeitern des Jobcenters, welche unvermittelt vor der Tür stehen und mitunter lautstark (vor Nachbarn) den Einlass fordern, sollte mit entsprechend ruhigem und rechtsicherem Gemüt entgegnet werden. Lassen Sie sich die Ausweise zeigen. Notieren Sie die Namen der Mitarbeiter(innen) und fragen Sie nach, was der genaue Grund für den Hausbesuch ist. Wenn Sie die Damen und Herren nicht einlassen wollen, so bitten Sie entweder um einen neuen Termin oder teilen Sie ihnen mit, dass Sie nicht mit dem Hausbesuch einverstanden sind. Gerne werden Sie sich natürlich erkundigen und sich ggf. auch z.B. nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt bei den Mitarbeitern zurückmelden. Ein Recht auf sofortigen Einlass gibt es nicht. Sie dürfen sich also durchaus Bedenkzeit nehmen.

Natürlich mag das Jobcenter unter Umständen mit Sanktionen und Versagungen von Leistungen drohen und diese sogar durchführen. Hiergegen wären dann gesonderte Rechtsmittel zu prüfen und ggf. durchzusetzen.

Gutes Augenmaß ist hier, wie immer, wenn man mit anderen Menschen zu tun hat, gefragt. Eine Eskalation um jeden Preis bringt genauso wenig, wie sofort alles zu erdulden, was das Jobcenter von einem will.

Sprechen Sie mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Jobcenters. Auch das mag helfen.

Ansonsten stehe ich Ihnen natürlich gerne anwaltlich zur Verfügung.

* Sofern in dem Text nur die männliche Form für Personen verwendet wurde, sind natürlich auch weibliche Beteiligte mit eingeschlossen.

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Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
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