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Hartz-IV-Sätze für Kinder möglicherweise verfassungswidrig - 3/3
AFP vom 26.01.2009   |   4532 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Gericht: Existenzminimum von Hartz-IV-Familien nicht gedeckt

Gründe für Verfassungsvorlage veröffentlicht

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hält die Hartz-IV-Leistungen für Kinder und für Familien insgesamt für unzureichend. Das geht aus den schriftlichen Gründen hervor, die das LSG veröffentlicht hat. Mit Beschluss vom 29. Oktober hatte das LSG Darmstadt die Hartz-Leistungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Am Dienstag verhandelt das Bundessozialgericht über das so genannte Sozialgeld für Kinder.

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Wie das Gericht in seinem 76-seitigen Beschluss ausführt, sieht es das Existenzminimum für Kinder und Familien nicht gedeckt. Das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren beträgt derzeit 211 Euro, 60 Prozent der Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 351 Euro monatlich. Jugendliche ab 14 bekommen 281 Euro (80 Prozent). Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach den vom LSG eingeholten Gutachten müssten die Leistungen für Kinder um die Hälfte und die der Jugendlichen um 20 Prozent höher sein.

Scharf kritisiert das LSG, dass die Leistungen von Familien von denen für Alleinstehende abgeleitet wurden. Überzeugend hätten Gutachter dem Gericht dargelegt, dass Familien ein völlig anderes Konsumverhalten haben. So seien die Kosten für den Verkehr deutlich höher. Ausgaben für Schulmaterial, außerschulische Bildung, Sport und Vereine seien bei Kindern nicht berücksichtigt. Es sei fragwürdig, dass 13-Jährige nicht mehr Geld bekommen als Kleinkinder.




Das BSG hat die Leistungen zumindest für Erwachsene inzwischen in mehreren Urteilen gebilligt. Daran rügt nun das LSG, die obersten Sozialrichter in Kassel seien vom "physischen Existenzminimum" beziehungsweise dem "nackten Überleben" ausgegangen. Das reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. Auch der Gesetzgeber selbst habe in seiner Gesetzesbegründung das "soziokulturelle Existenzminimum" in Bezug genommen. Die damit geforderte Teilnahme der Hilfebedürftigen am gesellschaftlichen Leben sei mit den gewährten Leistungen aber nicht möglich.

Am Dienstag beschäftigt sich das BSG nun erstmals ausdrücklich mit den Leistungen für Kinder. Die Rechtsvertreter von Kindern aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee machen geltend, ihr Existenzminimum sei nicht gedeckt. Im Gegensatz zu ihren Kollegen in Darmstadt hatten die Landessozialgerichte Essen und München keine entsprechenden Bedenken.

26. Januar 2009 - 16.50 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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