Hartz IV: Kostenübernahme einer Freizeit des Schülerhorts

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Hartz, Klassenfahrt, Kosten, Ausflug, Jobcenter
4,88 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Grundsicherungsträger muss Kosten einer Freizeitmaßnahme des Schülerhorts übernehmen

Die Stadt Landau hat zwei Grundschülern, die gemeinsam mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme des Schülerhortes versagt. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 23.02.2016 entschieden hat (Az: S 15 AS 857/15).

Beide Schüler besuchten eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Dieser veranstaltete in den Osterferien eine viertägige Freizeit mit Übernachtungen in einer Waldwerkstatt. Die Stadt versagte die Kostenübernahme mit dem Hinweis darauf, dass die Kläger ihr monatliches Budget für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10 Euro bereits für die Mitgliedschaft im Turnverein verbraucht hätten. Im Übrigen handele es sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und die Stadt zur Übernahme der Kosten verurteilt. Es sei entscheidend, dass der Hort die Freizeit für dessen reguläre Besucher anbiete. Dadurch handele es um einen Bedarf für Bildung, so dass die Kosten ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Ob der Freizeit- oder Bildungsaspekt im Vordergrund stehe, sei dabei unerheblich. Damit hat das Sozialgericht Speyer die Vorschriften für Schulausflüge auf Ferienfreizeiten des Schülerhortes entsprechend angewandt.

Für SchülerInnen und Kinder in Kindertageseinrichtungen werden Aufwendungen für Ausflüge und Klassenfahrten von den Jobcentern bzw. Sozialämtern in tatsächlicher Höhe übernommen, § 28 Abs. 2 SGB II. Die Aufwendungen dürfen nicht auf bestimmte Beträge oder Pauschalierungen begrenzt werden. Auch höhere Kosten für Klassenfahrten ins Ausland müssen übernommen werden, wenn sie mit den schulrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen.

Das könnte Sie auch interessieren
Sozialrecht Hartz IV: keine erneute Kostenübernahme von Wohnungserstausstattung