Hartz IV: Jobcenter muss Kosten für Umstellung des Telefonanschlusses bei Umzug erstatten

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Eine zugesicherte Kostenübernahme des Jobcenters umfasst alle notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzugs

Die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können als erstattungsfähige Umzugskosten anerkannt werden und sind somit vom Jobcenter zu erstatten. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 06.10.2015 (Az: L 6 AS 1349/13) entschieden.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1955 geborene Kläger war nach der Trennung von seiner Frau umgezogen. Das beklagte Jobcenter hatte zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, das heißt vom Jobcenter getragen werden können. Das Jobcenter bezahlte jedoch nur die Kosten für das beauftragte Umzugsunternehmen, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses ab.

Umzugskosten sind nicht nur die Transportkosten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Klage gegen das Jobcenter statt. Mit der Zusicherung, die Aufwendungen für die neue Wohnung zu berücksichtigen, habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung angemessen war. Aufgrund dessen sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzugs zu tragen. Hierzu gehörten auch die Kosten für den Nachsendeantrag und die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses. Diese gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Zwar sei der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen, allerdings habe das Bundessozialgericht in der Vergangenheit auch Kosten für die Sperrmüllentsorgung zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt. Insofern sei klargestellt, dass nicht nur die unmittelbaren Transportkosten unter den Begriff der Umzugskosten fielen.

Zu den notwendigen, erstattungsfähigen Umzugskosten gehören außerdem:

  • Kosten für Umzugskartons,
  • Getränke- und Verpflegungskosten für Umzugshelfer,
  • Kosten für Haftpflichtversicherung bei privaten Umzugshelfern,
  • Kosten für die Anmietung eines Transportfahrzeuges (inkl. Vollkaskoversicherung und Benzin),
  • Wiederbeschaffungskosten von Hausrat, der aufgrund des Umzugs funktionsuntüchtig geworden ist.

Grundsätzlich sollte der Umzug in Selbsthilfe mit Freunden, Bekannten oder Verwandten organisiert werden. Wenn der Umzugsberechtigte jedoch alt, krank oder behindert ist und keine Helfer vorhanden sind, müssen die Kosten für ein gewerbliches Unternehmen übernommen werden. Der Umzugsberechtigte muss vor dem Umzug mindestens zwei Kostenvoranschläge von Speditionen beibringen.

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