Hartz IV: Jobcenter müssen Aufstockern Businesskleidung bezahlen
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Harz IV, Jobcenter, Aufstocker, Businesskleidung, WerbungskostenBSG gibt Klage einer Sekretärin statt
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Mit einer Entscheidung vom 19. Juni 2012 (Az. : B 4 AS 163/11 R) hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass die Jobcenter Hartz IV-Aufstockern gegebenenfalls auch schicke Kleidung bezahlen müssen. Dies kommt als "Leistung zur Eingliederung" in Betracht, wenn Businesskleidung eine Voraussetzung für den Einstieg in das Erwerbsleben ist.
Vorliegend arbeitet die Klägerin halbtags als Sekretärin bei der DAVG. Da ihr Einkommen für den Lebenusnterhalt und den ihres Sohnes nicht ausreicht, erhielt sie ergänzend hierzu Harz IV . Das Jobcenter des Landkreises Marburg Biedenkopf rechnete nach Abzug von Steuern und Freibeträgen 536 Euro als Einkommen an und minderte die Hartz IV-Zahlungenn entsprechend. Jedoch wurden hier nicht die Ausgaben für Frisörbesuche und Businesskleidung berücksichtigt. Wie dazu nun das BSG entschied, können Ausgaben für Kleidung und Friseur zwar nicht direkt als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden. Gegebenenfalls müssten Jobcenter dies aber als "Leistungen zur Eingliederung" bezahlen. Denn es gehöre zu ihren Aufgaben, den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen und zu erleichtern.
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