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Hartz-IV Empfänger müssen ihr Konto anhand von Kontoauszügen offenlegen

Von 3.12.2008 | Ratgeber - Sozialrecht | 3729 Aufrufe
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Hartz-IV, Kontoauszüge, Bedürftigkeit

Die Arbeitsagenturen können von Hartz-IV Empfängern verlangen, ihr Konto offen zu legen. So entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Grundsatzurteil (Az. : B 14 AS 45/07 R) und bestätigte damit die bereits gängige Praxis.

Die Arbeitsagenturen können von nun an verlangen, dass vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt werden.

Geklagt hatte im Januar 2006 ein Mann aus München, der dem Amt die geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert hatte, da er den Sozialdatenschutz gefährdet sah. Aufgrund dessen wurde dem Mann die Zahlung seines Arbeitslosengeldes II verwehrt.

Die Arbeitsagentur argumentierte damit, dass nur mit Hilfe der Kontoauszüge eine wirkliche Bedürftigkeit festgestellt und Zahlungen Dritter erkannt werden könnte.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die grundsätzliche Pflicht, „Beweisurkunden“ vorzulegen, wozu Kontoauszüge zählten. Nur so könnten die Behörden die „Anspruchsvoraussetzung“ prüfen. In das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein.

Allerdings machten die Richter eine wichtige Einschränkung von diesem Grundsatz. Es sei den Beihilfeberechtigten erlaubt auf den Kontoauszügen diejenigen Überweisungsvermerke zu schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Diese Erlaubnis beschränke sich aber wiederum nur auf Textzeilen; die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.

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