Hartz IV Empfänger 2. fristlose Kündigung droht wegen mangelnder Mitwirkung

23. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hartz IV Empfänger 2. fristlose Kündigung droht wegen mangelnder Mitwirkung

Ich habe 2013 für einen HartzIV Empfänger eine Bürgschaft für 3 Monatsmieten bei einer Wohnungsbaugesellschaft hinterlegt, ansonsten hätte mein Familienmitglied die Wohnung nicht bekommen.

Im Januar 2016 erfolgte die fristlose Kündigung, wegen 2 ausgebliebenen Mietzahlungen, darauf ist mein Verwandter dann am gleichen Tag zum Jobcenter gegangen und die 2 Mieten wurden nachträglich vom Jobcenter bezahlt und somit die fristlose Kündigung abgewendet.

Im November 2016 mußte ein erneuter Antrag gestellt werden und mein Verwandter ist bis heute nicht zum Jobcenter gegangen, aus mir nicht bekannten Gründen. Ich erhielt als Bürgin dann die Information über die erste und zweite Mahnung dann im Januar und die Androhung der 2. fristlosen Kündigung. Damit er nicht die Wohnung verliert und ich nicht weiß, was mit ihm los ist, es ihm aber scheinbar gut geht, wie ich erfahren habe, habe ich im Januar die Miete für Dezember 2016 und Januar 2017 bezahlt.
Davon weiß mein Verwandter aber nichts.
Im Februar 2017 wiederholt sich das Szenario und die Miete bleibt aus, so daß er dann im März die 2. fristlose Kündigung erhält. Ich überlege, ob ich die Februarmiete ein letztes Mal übernehme, habe mich noch nicht entschieden. Ich hätte dann also die 3 Monatsmieten, für die ich gebürgt habe, bezahlt und habe dazu beigetragen, daß Wohnungslosigkeit vermieden wird.

Frage: wird meine Bürgschaft von 3 Monatsmieten mit den von mir jetzt geleisteten Zahlungen von 2 Mieten und der 3. evtl. noch für Februar 2017 sozusagen verrechnet, so daß meinem Verwandten dann doch fristlos gekündigt wird, ggf. fristgerecht innerhalb von 3 Monaten? Habe ich Anspruch auf Rückzahlung meiner geleisteten Bürgschaft, da ich ja 6 Monatsmieten gezahlt habe? Oder werden meine gezahlten Mieten für Dezember 2016, Januar 2017 und evtl. Februar 2017 als freiwillige Zahlungen angesehen? Im Falle einer fristlosen Kündigung im März 2017, folgt dann die Räumungsklage, zum Gericht wird er nicht gehen und dann kommt der Gerichtsvollzieher, was passiert jetzt mit meinen 3 hinterlegte Bürgschaften und was sollte ich dringend beachten, damit ich nicht noch für weitere Folgekosten (Gerichtskosten etc.) aufkommen muß, was ich nicht hoffe. Ich bedanke mich für Ihre freundlichen Rückantworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Was genau umfasst denn die Bürgschaft? Nur die Miete oder auch andere Bereiche?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur die 3 Monatsmieten

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von fraukerecht123):
Davon weiß mein Verwandter aber nichts.


Man sollte allen Beteiligten dann mal mitteilen, dass man die Mietzahlungen aufgrund der Bürgschaft geleistet hat. Der Verwandte sollte sich Hilfe holen, denn wenn er die Mietzahlungen des Jobcenters nicht an den Vermieter weiterleitet, wird es noch unangenehmer für ihn.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von RetelsMan sollte allen Beteiligten dann mal mitteilen, dass man die Mietzahlungen aufgrund der Bürgschaft geleistet hat. [/quote):
Man sollte sich allerdings nicht wundern, wenn der Vermieter das nicht akzeptieren wird. Die Mieten wurden für den Verwandten gezahlt, man hat also gegen diesen Verwandten einen Rückzahlungsanspruch. Jetzt plötzlich im Alleingang zu bestimmen, dass aufgrund der Zahlungen die Bürgschaft hinfällig ist - das wird so nicht gehen.

Es kommt natürlich auf den Wortlaut der Bürgschaft an.
Wenn diese aber wie allgemein üblich als Alternative zur Barkaution gegeben wurde, dann handelt es sich um eine Bürgschaft für Forderungen, die sich nach Vertragsende ergeben. Alle Forderungen, die innerhalb der Vertragslaufzeit befriedigt werden, haben somit ganz klar nichts mit dieser Kaution zu tun.
Das ist auch schon entsprechend abgeurteilt worden und dient eigentlich genau dem Schutz der Kautionsgeber: Es war nämlich eine durchaus verbreitete Praxis, dass der Vermieter seine Forderungen erst mal aus dem Kautionskonto befriedigte und dann vom Mieter oder Bürgen das Auffüllend es Kontos verlangte.

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Es kommt natürlich auf den Wortlaut der Bürgschaft an.
Wenn diese aber wie allgemein üblich als Alternative zur Barkaution gegeben wurde, dann handelt es sich um eine Bürgschaft für Forderungen, die sich nach Vertragsende ergeben. Alle Forderungen, die innerhalb der Vertragslaufzeit befriedigt werden, haben somit ganz klar nichts mit dieser Kaution zu tun.

Das sehe ich ähnlich.
Falls sich der Vermieter während des Mietverhältnisse aus der Sicherheit bedient, dann muss er es 1. dürfen und 2. auch wollen. Manche ziehen es ja auch vor sich von einem unzuverlässigen, sich vertragswidrig verhaltenden Vertragspartner dann doch lieber schnellstens zu trennen - zumal ja der 2. fristlosen Kündigung sicher auch eine 1. vorangegangen war.

Daher die Frage:
Hat der Bürge gezahlt, weil er vom Bürgschaftsnehmer (Gläubiger=Vermieter) auf seine Bürgschaft in Anspruch genommen wurde? (schriftliche Zahlungsaufforderung)
Inwiefern hat sich der Bürge vergewissert, dass die Forderung unstreitig war? (da auch geschrieben wurde, dass der eigentliche Schuldner gar nichts von der Zahlung wusste, dürfte das schwierig sein)

Oder hat der Bürge einfach mal so gezahlt? (also freiwillig - nicht in Erfüllung seiner Bürgschaftspflicht)
In dem Fall ist die Zahlung m.E. völlig unabhängig von der Bürgschaft erfolgt.
Bisher deutet für mich alles darauf hin ...
Damit würde der Gläubiger eine Zahlung aus der Bürgschaft noch beanspruchen können, um damit zumindest einen kleinen Teil der ihm bald entstehenden Kosten für Zahlungsklage, Räumungsklage und Zwangsräumung abdecken zu können.

Mir ist auch einiges an der Schilderung unklar
was soll das denn bedeuten?
Zitat (von fraukerecht123):
was passiert jetzt mit meinen 3 hinterlegte Bürgschaften

Wurden da denn 3 verschiedene Bürgschaftserklärungen hinterlegt?
Sind damit geleistete Zahlungen in Höhe von 3 Monatsmieten gemeint? (später wird von 6 gezahlten Monatsmieten gesprochen)
Oder worum soll es sich hier handeln?

M.E. sollte man schnellstens mit dem Verwandten sprechen, den man da so großzügig unterstützt.
Dem selbst scheint es ja völlig egal zu sein, dass er bald ohne Wohnung dasteht.
Und was macht der mit dem Geld, das er vom Amt für die Kosten der Unterkunft bekommt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von fraukerecht123):
Davon weiß mein Verwandter aber nichts.


Man sollte allen Beteiligten dann mal mitteilen, dass man die Mietzahlungen aufgrund der Bürgschaft geleistet hat. Der Verwandte sollte sich Hilfe holen, denn wenn er die Mietzahlungen des Jobcenters nicht an den Vermieter weiterleitet, wird es noch unangenehmer für ihn.


"Der Verwandte sollte sich Hilfe holen, denn wenn er die Mietzahlungen des Jobcenters nicht an den Vermieter weiterleitet, wird es noch unangenehmer für ihn!

Das Jobcenter hat bis November 2016 die Mieten DIREKT an den Vermieter gezahlt, weil es ja schon mal vorher Probleme gegeben hat und meine Mietzahlungen sind auch den Vermieter gegangen.

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#7
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von quiddje):
Es kommt natürlich auf den Wortlaut der Bürgschaft an.
Wenn diese aber wie allgemein üblich als Alternative zur Barkaution gegeben wurde, dann handelt es sich um eine Bürgschaft für Forderungen, die sich nach Vertragsende ergeben. Alle Forderungen, die innerhalb der Vertragslaufzeit befriedigt werden, haben somit ganz klar nichts mit dieser Kaution zu tun.

Das sehe ich ähnlich.
Falls sich der Vermieter während des Mietverhältnisse aus der Sicherheit bedient, dann muss er es 1. dürfen und 2. auch wollen. Manche ziehen es ja auch vor sich von einem unzuverlässigen, sich vertragswidrig verhaltenden Vertragspartner dann doch lieber schnellstens zu trennen - zumal ja der 2. fristlosen Kündigung sicher auch eine 1. vorangegangen war.

Daher die Frage:
Hat der Bürge gezahlt, weil er vom Bürgschaftsnehmer (Gläubiger=Vermieter) auf seine Bürgschaft in Anspruch genommen wurde? (schriftliche Zahlungsaufforderung)
Inwiefern hat sich der Bürge vergewissert, dass die Forderung unstreitig war? (da auch geschrieben wurde, dass der eigentliche Schuldner gar nichts von der Zahlung wusste, dürfte das schwierig sein)

Oder hat der Bürge einfach mal so gezahlt? (also freiwillig - nicht in Erfüllung seiner Bürgschaftspflicht)
In dem Fall ist die Zahlung m.E. völlig unabhängig von der Bürgschaft erfolgt.
Bisher deutet für mich alles darauf hin ...
Damit würde der Gläubiger eine Zahlung aus der Bürgschaft noch beanspruchen können, um damit zumindest einen kleinen Teil der ihm bald entstehenden Kosten für Zahlungsklage, Räumungsklage und Zwangsräumung abdecken zu können.

Mir ist auch einiges an der Schilderung unklar
was soll das denn bedeuten?
Zitat (von fraukerecht123):
was passiert jetzt mit meinen 3 hinterlegte Bürgschaften

Wurden da denn 3 verschiedene Bürgschaftserklärungen hinterlegt?
Sind damit geleistete Zahlungen in Höhe von 3 Monatsmieten gemeint? (später wird von 6 gezahlten Monatsmieten gesprochen)
Oder worum soll es sich hier handeln?

M.E. sollte man schnellstens mit dem Verwandten sprechen, den man da so großzügig unterstützt.
Dem selbst scheint es ja völlig egal zu sein, dass er bald ohne Wohnung dasteht.
Und was macht der mit dem Geld, das er vom Amt für die Kosten der Unterkunft bekommt?



"was passiert jetzt mit meinen 3 hinterlegte Bürgschaften
Wurden da denn 3 verschiedene Bürgschaftserklärungen hinterlegt?
Sind damit geleistete Zahlungen in Höhe von 3 Monatsmieten gemeint? (später wird von 6 gezahlten Monatsmieten gesprochen)
Oder worum soll es sich hier handeln?"

mit den 3 Bürgschaften sind die 3 Monatmieten gemeint und nur eine Erklärung.
Ich habe keine Aufforderung zur Zahlung erhalten sondern lediglich eine Kopie der 1. und 2. Mahnung an meinen Verwandten, die Zahlung erfolgte also freiwillig, weil ich Wohnungslosigkeit verhindern wollte und gehofft habe, daß mein Verwandter endlich zum Jobcenter geht. Das Jobcenter zahlt an meinen Verwandten keine Mieten mehr, nur noch direkt an den Vermieter und darüber werde ich dann vom Vermieter informiert und erhalte die gezahlten Mieten zurück, das haben wir schon besprochen.

Ja, ich gehe davon aus, daß der Vermieter dann die 3 Monatsmieten (Bürgschaft) mit den Kosten für Räumungsklage verrechnen wird, das kann schon sein, das Geld habe ich sowieso abgeschrieben.

Es entzieht sich meiner Kenntnis, won was er derzeit lebt, ich vermute, er hat vielleicht beim Glücksspiel gewonnen. Bis November letzen Jahres hatten wir oft Telefonkontakt, Entfernung 300 km, und danach ging er dann immer öfter nicht an´s Telefon, welches jetzt bald auch abgeschaltet wird. Er sorgt nicht für seine Verpflichtungen und ich habe bisher davon Abstand genommen, einen gerichtlichen Eilantrag zu stellen, um eine Betreuung zu beantragen, die kann er nämlich ablehnen, sollte sich herausstellen, daß er nicht psychisch erkrankt ist. Alles sehr schwierig, aber ich werde jetzt keine Anstrengungen mehr unternehmen, ich habe alles versucht, Hilfen lehnt er grundsätzlich auch von charikativen Einrichtungen, das habe ich schon versucht.

Vielen Dank für die Rückmeldungen

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Tja, traurige Geschichte.
Aber ich denke auch, weitere finanzielle Hilfeleistungen zögern das böse Ende nur hinaus - kommen wird es unweigerlich. Und oft muss jemand erst ganz unten ankommen, um vielleicht doch noch aufzuwachen oder sich vielleicht auch nur helfen zu lassen.

Was ihm einen Neustart erheblich erleichtern würde, wäre wenn jetzt nicht noch zusätzliche Kosten obendrauf kommen. D.h. falls irgend möglich lieber Zeit darauf investieren, dass die Räumungsklage vermieden wird und er die Wohnung freiwillig räumt - inklusive der Zwangsräumung bewegt man sich da ab 5.000-10.000 Euro aufwärts (falls die günstigere "Berliner Räumung" infrage kommt) ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#9
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, in der Tat ist das sehr traurig, im November hatte ich ihm, nach gemeinsamer Absprache, Vollmachten zugeschickt, daß ich dann seine Angelegenheiten erledigen kann, aber er hat sie nicht unterschrieben. Ein anderes Familienmitglied wird in Kürze einen letzten Versuch unternehmen und ihn persönlich aufsuchen, dann wissen wir vielleicht mehr.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Evtl. wäre es ein Option, dass man anregt eine Betreuung einzurichten, und dass ein Familienmitglied dann diese Betreuung übernimmt. Offensichtlich ist das Familienmitglied überfordert diese Dinge zu regeln, und es wäre doch toll, wenn sich die Familie drum kümmern könnte, ohne selbst in die Tasche greifen zu müssen. Es gibt Betreuungen, die sich lediglich um diese materielle Seite kümmern, einfach mal beim AG nachfragen. Ich glaube, so wäre allen geholfen. Toll, dass Sie Ihr Familienmitglied so unterstützen, das findet man selten.

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#11
 Von 
fraukerecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Unterstützung.

Ich selbst habe promoviert und bin Diplom-Pädagogin, kenne mich also berufsbedingt etwas aus.

Ich habe mich im November letzten Jahres, in enger Absprache mit meinem Verwandten, angeboten, seine Dinge für ihn zu regeln, dafür brauche ich aber Vollmachten, er hatte dem zugestimmt, fand das auch sehr gut, er hat sie aber niemals unterschrieben (trotz beigefügten Rückumschlägen).
Ich habe mich auch angeboten, die Betreuung zu übernehmen, dazu bedarf es aber seiner Einwilligung.
Ich bemühe mich schon seit 2,5 Monaten,leider ohne Erfolg, obwohl wir immer ein sehr gutes Verhältnis hatten, irgend etwas muß also passiert sein, was ihn aus der Bahn geworfen hat und er den Kontakt zu allen Familienmitgliedern abgebrochen hat. Drogen vielleicht? Ich weiß es nicht. Heute erhielt ich einen Rückruf vom sozialpsychiatrischen Dienst, an den ich mich auch gewendet habe, die werden sich jetzt kümmern, vielleicht ergeben sich dadurch neue Aspekte.

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