Hartz 4 und PKW über 7500 Euro

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Andreas808
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)
Hartz 4 und PKW über 7500 Euro

Hallo, mein problem ist dass ich ab morgen Hartz 4 empfänger werde und ich ein Auto besitze das den höchstwert von 7500 Euro um ca. 3500 Euro überschreitet.
Ich habe das Geld für das Auto das ich im Oktober letzen Jahres gekauft habe von meine Großeltern geschenkt bekommen.
Gibt es denn irgendwelche möglichkeiten den verkauf des Fahrzeugs zu umgehen?

Gruß Andreas

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9 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Andreas:

quote:
mein problem ist dass ich ab morgen Hartz 4 empfänger werde


Ist denn der Antrag bereits bewilligt? Wenn ja, wird denn bereits die Verwertung des PKW verlangt? Welche Angaben zum PKW hast Du bei Antragstellung gemacht?

quote:
Gibt es denn irgendwelche möglichkeiten den verkauf des Fahrzeugs zu umgehen?


Letztendlich handelt es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen. Wenn allerdings die Verwertung, sprich der Verkauf, konkret verlangt wird, dann wird dieser kaum zu vermeiden sein.Es sei denn, Du kannst nachweisen, dass ein Verkauf lediglich zu einem Preis weit unter Marktwert zu realisieren ist.

Wenn die Verwertung verlangt wird, hast Du allerdings das Recht, Dir einen anderen PKW zum Preis von bis zu 7.500 Euro anzuschaffen. Lediglich der übersteigende Teil des Verkaufserlöses ist als Vermögen verwertbar und vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Andreas808
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

Also ich habe den Antrag noch nicht abgegeben!

Ich habe mich mal durch einige foren durchgestöbert und bin auf eine möglichkeit gestoßen:

Eine dritte Möglichkeit - und die meiner Meinung nach eleganteste - wäre ein Kaufvertrag zwischen dir und deinen Eltern mit Ratenzahlungsvereinbarung über den PKW, der u.a. eine Eigentumsvorbehaltsklausel enthält, wie man sie landläufg kennt:
bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der PKW unser Eigentum.

Außerdem sollte der Vertrag enthalten, dass die Ratenzahlung erst nach Ende des ALG II Bezuges beginnt und die Ratenhöhe sich nach der Leistungsfähigkeit richtet.

Könnte ich vielleicht damit durchkommen?

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Andreas:

Ich sag's mal so: Elegant ist was anderes. Einen Vertrag zu schließen, der einzig und allein dazu dient, einen Anspruch auf Sozialleistungen aufrecht zu halten oder erst zu erwirken, dürfte den Straftatbestand des Betruges erfüllen.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Andreas808
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

Also, ich habe mich nochmal ausfindig gemacht und bin auf eine Möglichkeit gestoßen, die es mir erlaubt meinen Pkw doch zu behalten.
Durch den Vermögensfreibetrag ,der für mich 3750 Euro beträgt und die 7500 Euro, darf ich ein Fahrzeug besitzen das den Wert von ingesamt 11250 Euro beträgt.

Den Vermögenfreibetrag erechnet sich: 150 Euro pro Lebensjahr, wenn man keine sonstige Vermögenswerte besitzt.

Da bei mir das nicht der Fall ist und das Fahrzeug vor 3 Monaten zu einem Preis von 11500 Euro gekauft habe, dürfte dies jetzt kein Problem mehr darstellen.

Nach der Seite www.dat.de für Fahrzeugwertberechnung liegt mein Fahrzeug bei 7660,00 Euro, wobei darauf hinggewiesen wird, dass die wertbeeinflussende Faktoren wie z. B. Regionalfaktoren, unterschiedliche Serien- und Sonderausstattungen sowie der individuelle Zustand Ihres Fahrzeuges hier nicht berücksichtigt werden konnten.

Nun werde ich mich auf den Vermögensfreibetrag berufen.

Gruß Andreas



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#5
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Andreas:

quote:
Durch den Vermögensfreibetrag ,der für mich 3750 Euro beträgt und die 7500 Euro, darf ich ein Fahrzeug besitzen das den Wert von ingesamt 11250 Euro beträgt.


Dann verrat mir mal bitte, woher diese Information stammt? Die ist nämlich definitiv falsch. Es ist zwischen Barvermgögen und Sachvermögen zu unterscheiden. Das Auto gehört zum Sachvermögen und ist eben nur bis zum Betrag von 7.500 Euro geschützt. Der überschüssige Betrag ist für den Lebensunterhalt einzusetzen.

quote:
Nach der Seite www.dat.de für Fahrzeugwertberechnung liegt mein Fahrzeug bei 7660,00 Euro,


Das ist allerdings mal ein vermünftiger Ansatzpunkt, um die Verwertung zu umgehen. Bei dem Betrag von 7.500 Euro handelt es sich ja nicht um einen starren Betrag, sondern um einen Annäherungswert. Bei einem "Überschuss" von nur 160 Euro dürfte die Verwertung unwirtschaftlich sein und deshalb nicht verlangt werden. Wenn Du also zunächst einmal den Wert des Fahrzeugs, auf Basis der Fahrzeugbewertung, mit ca. 7.600 Euro angibst, dann wäre es Sache des SB, zunächst mal nachzuweisen, dass der Wert tatsächlich höher ist und der Wert auch tatsächlich erzielt werden kann.

@Mr. Taliban:

quote:
der sb sagte mir: wenn der wagen mehr als 7500€ wert ist, dann wird der mehrwert auf das andere mögliche vermögen umgeschlagen.


Das war eine Falschauskunft; ausnahmsweise mal zu Gunsten des Leistungsempfängers, also freu Dich drüber.

Gruß,

Axel



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#7
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Andreas808
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:
Dann verrat mir mal bitte, woher diese Information stammt? Die ist nämlich definitiv falsch. Es ist zwischen Barvermgögen und Sachvermögen zu unterscheiden. Das Auto gehört zum Sachvermögen und ist eben nur bis zum Betrag von 7.500 Euro geschützt. Der überschüssige Betrag ist für den Lebensunterhalt einzusetzen.


So nach einiger Nachforschungen bin auf folgendes gestoßen:

(2) Der Grundfreibetrag ist nicht zweckgebunden. Er kann für jed-wedes Vermögen eingesetzt werden; dies gilt auch, soweit der Höchstbetrag für andere Privilegierungstatbestände überschritten ist.

Beispiele:
a)
Rückkaufswert einer Lebensversicherung beträgt 7.000 €; der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 beträgt 6.000 €. Der übersteigende Betrag von 1.000 € wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet.

b)
Hilfebedürftiger besitzt ein Kraftfahrzeug mit einem Wert von 11.500 €. An-gemessen wäre jedoch nur ein Kfz mit einem Wert von 7.500 €. Der über-steigende Betrag von 4.000 € wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet.


Quelle:




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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Andreas:

Okay, hast mich überzeugt. Danke für den Link. Die verlinkten Durchführungshinweise der BA haben Weisungscharakter und sind deshalb auch für die ARGEn verbindlich. Müssen dann nur noch alle ARGEn auch so beachten.

Gruß,

Axel

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