
Auch Strafgefangene können unter Umständen Hartz-IV-Leistungen bekommen. Nach einem am Freitag schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel ist dies dann der Fall, wenn der Häftling für mindestens drei Stunden täglich eine Arbeit außerhalb des Gefängnisses aufnehmen darf. (Az: B 14 AS 16/08 R)
Der Kläger war im sogenannten Maßregelvollzug, einer Form des Strafvollzugs in einer psychiatrischen Klinik für psychisch oder Suchtkranke. Im Mai 2005 wurden seine Haftbedingungen dahin gelockert, dass er eine Arbeit außerhalb der Anstalt aufnehmen durfte und sollte. Daraufhin beantragte er Arbeitslosengeld II, das Jobcenter des Landkreises Konstanz wollte aber nicht zahlen: Menschen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht seien, seien laut Gesetz ausgeschlossen.
Wie nun das BSG klarstellte, bezieht sich der Ausschluss aber nur auf Menschen, die tatsächlich nicht arbeiten können oder dürfen. Die Sache liege hier anders, weil der Häftling in der Lage sei, "aus der Einrichtung heraus" eine Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Mindestumfang von drei Stunden werktäglich auszuüben. Von der üblichen Regelleistung von 359 Euro Monatlich müssen Häftlinge aber Abschläge hinnehmen, insbesondere für die ihnen gestellte Verpflegung.
11. September 2009 - 12.57 Uhr
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