Handyvertrag mit Auszahlung = kein Widerrufsrecht?

8. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Handyvertrag mit Auszahlung = kein Widerrufsrecht?

Hi,

ich habe mir hier so einiges zum Thema Widerrufsrecht bei Handyverträgen durchgelesen und frage mich, warum es so viele verschiedene Meinungen gibt. Kann man in dieser Sache tatsächlich keine klare Aussage treffen?

Beispiel:

Kunde bestellt im Internet bei einem Partnerunternehmen von V... einen Handyvertrag mit einer Auszahlung statt einem Handy. (Auszahlung 700 Euro)(Bestellung am 16.07., am 25.07. freigeschaltet)

Am 30.07. denkt der Kunde endlich mal nach und merkt, dass so ein Vertrag Quatsch ist und widerruft per Mail.
Am 08.08. erinnert der Kunde an seinen Widerruf und bekommt prompt die Antwort:

quote:<hr size=1 noshade>leider haben Sie es scheinbar bei Ihrer Bestellung übersehen, daß es sich das Widerrufsrecht bei einem Mobilfunkvertrag nicht wie bei einem normalen Kauf im Internet verhält. Mobilfunkverträge sind den Sonderregelungen nach §§ 312d des BGB unterworfen und können daher nach Genehmigung/Aktivierung des Antrages nicht mehr widerrufen werden.
Wir wissen, daß Sie als Kunde teilweise andere Meinungen zum Widerrufsrecht vertreten, geprägt durch die Widerrufsregelungen normaler Internet- und Katalogbestellungen. Diese sind jedoch bei Mobilfunkverträgen nur bedingt anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine Ware, sondern um eine Dienstleistung handelt.
Obgleich einige Anbieter diese Regelung nach §§ 312d des BGB verschweigen, weisen wir Sie in unseren AGBs und vor Bestellung nochmals ausführlich und mit einer Lesebestätigung darauf hin, daß es sich hierbei um einen Dienstleistungsvertrag handelt, wo die Regelungen nach §§ 312d BGB zu beachten sind.
Mit freundlichen Grüßen
<hr size=1 noshade>


Eine Sim-Karte wurde nie genutzt, die Auszahlung soll erst kurz nach dem 20.08. erfolgen.

Der Kunde hat sofort ein Fax an den Mobilfunkanbieter V... geschickt mit dem Hinweis, dass der Vertrag mit der Nummer xxx beim Anbieter XYZ wirksam widerrufen wurde.

Ist hier wirklich ein Ausschließen des Widerrufsrechts möglich?


-----------------
" "

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



46 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Die Gegenseite meint vermutlich §312d III BGB :

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. "

Wurde der Vertrag denn schon vollständig erfüllt, d.h. hat der K bezahlt? Wenn nicht, ist auch das Widerrufsrecht noch nicht erloschen (nach der alten Version des o.a. Paragraphen wäre es das hingegen schon, wenn der Dienstleister mit der Dienstleistung bereits begonnen hat, das gilt aber nicht mehr).

quote:<hr size=1 noshade>können daher nach Genehmigung/Aktivierung des Antrages nicht mehr widerrufen werden <hr size=1 noshade>


So pauschal falsch; darin liegt noch keine "vollständige Erfüllung von beiden Seiten".

quote:<hr size=1 noshade>Ist hier wirklich ein Ausschließen des Widerrufsrechts möglich? <hr size=1 noshade>


Ein Ausschließen sowieso nicht, allenfalls ein vorzeitiges Erlöschen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:
Sehr geehrter Kunde,
wie Sie Ihren Unterlagen entnehmen können, wünschten Sie die schnellstmögliche Aktivierung, die Simkarte ist bereits aktiv.

Wir weigern uns nicht, nur gibt es Widerrufsbedingungen an die wir uns und Sie halten müssen bzw. werden.



Die Sim-Karte ist noch nie benutzt worden und bezahlt wurde noch nichts an V.... aber damit ist in den nächsten Tagen dann wohl erstmalig bei diesem Vertrag zu rechnen.



-----------------
" "

-- Editiert am 08.08.2011 17:54

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)


heute gab es noch eine Antwort. Offensichtlich ist man ziemlich empfindlich bei Handyb....

Vorab muss man erwähnen, dass der Kunde auch als Partner angemeldet ist und aufgrund der Speicherung der Cookies seine Bestellung in die Partnerabrechnung gegangen wäre, was jedoch bei Handyb... kein Problem ist, da es nachträglich aufgrund Eigenwerbung natürlich wieder storniert wird. Die Bestellung wurde als Privatmensch eingereicht.

Dennoch folgende Antwort:

quote:
wir haben uns Ihren Vorgang nochmals genau angeschaut, gerade auch auf Hinblick Ihrer Drohungen mit dem Wettbewerbsrecht wurden wir hellhörig.

Sie selbst sind als Unternehmer tätig und wie Sie sicherlich wissen, steht Unternehmern kein Widerrufsrecht zu. Aber warum erkläre ich Ihnen das.

Zeitgleich haben wir Ihre verstöße gegen die Partner-AGBs festgehalten und kündigen Ihnen hiermit mit sofortiger Wirkung den Partnervertrag. Wir behalten uns aufgrund Ihrer erneuten Verstöße ausdrücklich die Geltendmachung der in den AGBs verankerten Schadensersatzansprüche sowie eine strafrechtliche Überprüfung vor.




-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Hi,

vielen dank für Eure Antworten, leider ist der Fall nicht vorbei, denn man hat alles von mir geschriebene und gefaxte ignoriert.

neuer Stand:

Das Unternehmen Handyb... akzeptierte meine Forderungen nach dem Widerruf nicht und schrieb nur, "weiterer außergerichtlicher Schriftverkehr ist entbehrlich und wird nicht mehr beantwortet".

Daraufhin habe ich auch Vodafone noch mal per Fax am 08.08. (02102 986575) darüber informiert, dass der Vertrag mit der Bestellnummer von Handyb... (ich hatte ja keine andere Nummer) wirksam widerrufen wurde.

quote:
(Wortlaut:

dieses Fax geht an den Anbieter Handyb....de, wie auch an Vodafone.

Ich weise darauf hin, dass ich meine Bestellung wirksam widerrufen habe.

Die Bestellnummer bei Handyb....de lautet xxxxxx. Eine Handynummer oder eine Kundenummer habe ich noch nicht erhalten.



Also selbst wenn man nur dies als Widerruf ansieht, ist es immer noch innerhalb der 14 Tage passiert.

Aber unglaublicherweise wird es von allen Seiten ignoriert.

Heute hat Vodafone 67 Euro eingezogen (Grundgebühr + ?!). Die Karte wurde wirklich noch nie genutzt, noch nichtmal ausgepackt. Und die Auszahlung, die am 20. hätte angewiesen werden sollen, ist von Handyb... natürlich nicht erfolgt, was jedoch nicht von Belang ist, denn ich habe ja widerrufen.

Ich darf nun sicherlich nicht die 67 Euro zurückgehen lassen, korrekt?
Was kann man als Kunde jetzt tun?



-----------------
" "

-- Editiert Dopavin am 23.08.2011 15:52

-- Editiert Dopavin am 23.08.2011 15:52

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Ich darf nun sicherlich nicht die 67 Euro zurückgehen lassen


Wenn du den Vertrag sowieso nicht willst (und auch keinen anderen mit V.) *und* du dir sicher bist, daß dein Widerruf wirksam war, kannst du das natürlich machen.

Das Problem ist aber, daß du den Vertrag mit dem Partner hast und nicht mit V. direkt; so machst du quasi eine zweite Front mit V. auf, was dann den Ärger und Aufwand mindestens verdoppelt.

Du solltest gegenüber deinem Vertragspartner auf dem wirksamen Widerruf bestehen, beweisbar (Einschreiben/Rückschein) eine letzte Frist setzen (14 Tage zum dd.mm.yyyy) und dann zum Anwalt; ab da ist die Gegenseite dann erstattungspflichtig für deine Rechtsverfolgungskosten.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

quote:
Ich darf nun sicherlich nicht die 67 Euro zurückgehen lassen, korrekt?

Das kommt auf den Standpunkt an. Ohne Vertrag keine Einzugsermächtigung ...

Ich würde die SIM-Karte nachweisbar zurücksenden und Vadofone nochmals auf den Widerruf und die damit erloschene Einzugsermächtigung hinweisen(ebenfalls nachweisbar). Rückzahlung binnen 2 Wochen fordern und nach 3-4 Wochen zurückbuchen, möglichst vor der nächsten Abbuchung.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Habrechtmann
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

geht mir da was ab?
--------------------

quote:
Kunde bestellt im Internet bei einem Partnerunternehmen von V...


quote:
Das Unternehmen Handyb... akzeptierte meine Forderungen nach dem Widerruf nicht und schrieb nur, "weiterer außergerichtlicher Schriftverkehr ist entbehrlich und wird nicht mehr beantwortet".

Daraufhin habe ich auch Vodafone noch mal per Fax am 08.08. (02102 986575) darüber informiert, dass der Vertrag mit der Bestellnummer von Handyb... (ich hatte ja keine andere Nummer) wirksam widerrufen wurde.


Es kann ja nur einen Vertragspartner geben. Ist das der Anbieter (Provider, Parner) oder der Netzbetreiber? Was ist der Partner? Ist der nur Händler für V.? oder bietet er in eigenem Namen an ? Das sollte alles im Auftrag/Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung stehen: = Absender
Warum bucht dann V. ab?

quote:
Die Bestellnummer bei Handyb....de lautet xxxxxx. Eine Handynummer oder eine Kundenummer habe ich noch nicht erhalten.


Warum hast du keine Rufnummer ? Kam noch keine Freischaltebestätigung mit Mitteilung der Rufnummer ?
Dann ist der Vertrag möglicherweise noch nicht vollständig erfüllt ?!

quote:
die "Aktivierung" ( was soll damit GENAU gemeint sein )

Das ist die Freischaltung der SIM-Karte, daß man sie benutzen kann, aber nicht muss.
Ob du die SIM-Kare bereits benutzt hast ist irrelevant!

Wenn du die Abbuchung/Rechnung akzeptiert, dann hast du wohl auch den Vertrag akzeptiert und der Widerruf erlischt, richtig?

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)


Nach einem Telefonat mit Vodafone hat man den Eingang meiner Reklamation bestätigt und mir mitgeteilt, dass man den Partner mit einer Frist von 14 Tagen um Stellungsnahme gebeten hat.

Kommt keine, wird der Vertrag automatisch storniert und der Betrag gutgeschrieben. Kommt eine, muss diese eine gute Begründung beinhalten, warum der Partner hier auf den Vertrag besteht. Letztendlich ist es die Entscheidung von Vodafone.
Die Aussage des Partners zum Thema Widerrufsrecht ist laut Aussage des Vodafone-Mitarbeiters schlicht Käse.

Darüber hinaus zu einer möglich Rücklastschrift wurde gesagt:

"Wenn Sie sich 100 % sicher sind, dass Sie wirksam widerrufen haben, können Sie den Betrag auch zurückgehen lassen, ohne dass Kosten für Sie entstehen.
Wenn Sie jedoch nur per Mail widerrufen haben, ist das Ganze evtl. nicht ganz sicher, daher warten Sie 14 Tage, rufen noch einmal an und erkundigen Sie sich nach der Antwort des Partners."

Der Mitarbeiter geht davon aus, dass der Partner den Vertrag als storniert meldet.

Also warte ich ab?!


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Ich würde abwarten. Üblicherweise regelt das V. schon korrekt, kann aber dauern. Sehr wichtig ist aber Rückgabe aller empfangenen Leistungen (SIM!).

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zur Erinnerung die Fakten:

quote:
Kunde bestellt im Internet bei einem Partnerunternehmen von V... einen Handyvertrag mit einer Auszahlung statt einem Handy. (Auszahlung 700 Euro)(Bestellung am 16.07., am 25.07. freigeschaltet)

Am 30.07. denkt der Kunde endlich mal nach und merkt, dass so ein Vertrag Quatsch ist und widerruft per Mail.
Am 08.08. erinnert der Kunde an seinen Widerruf und bekommt prompt die Antwort, dass ein Widerruf nicht möglich sei



Aktueller Stand:

V. hat zum zweiten mal die Grundgebühr von 60 Euro eingezogen.

Nachdem ich nun V. kontaktiert habe, hieß es, dass man den Fall zum Partnerunternehmen gegeben hat, dass er sich um diesen Widerruf kümmere. Dieser hat aber wie zu erwarten war, nichts unternommen. V. sagt, ich hätte ja mit dem Partnerunternehmen den Vertrag, nicht mit V.
Aber man würde diese Angelegenheit noch mal an die "zuständige Abteilung" weiterleiten, die sich bei mir melden wird.

Fakt ist, es handelt sich um einen Handyvertrag mit Auszahlung am 20. des Folgemonats. Der Vertrag wurde per E-Mail widerrufen, auf dessen Nachfrage das Partnerunternehmen auch geantwortet hat. Eine Sim-Karte ist bis heute nicht geliefert worden, nur eine Auftragsbestätigung. Die Auszahlung wurde nicht durchgeführt, aber es wurden schon zwei Grundgebühren eingezogen. In knapp zwei Wochen verstreicht die Frist zur Rückgabe der ersten Lastschrift.

Meine Fragen sind aktuell folgende:

Bin ich wirklich innerhalb der 14 Tage?
(Bestellung am 16.07., am 25.07. freigeschaltet) diese Zahlen kann ich nirgends mehr nachweisen.
widerrufen wurde am 30.07., und zur Erinnerung am 04.08. worauf keine Antwort kam, Nachfrage wurden am 08.08. gestellt, worauf geantwortet wurde (dass ein Widerrufsrecht grundsätzlich nicht möglich sei)

Sollte ich jetzt nicht lieber die Lastschriften zurückgeben? V. sagt, ich soll das lassen, um Mehrkosten zu vermeiden.







-----------------
" "

-- Editiert Dopavin am 23.09.2011 20:32

1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Ich würde - wie gesagt noch einmal zur Sicherheit - dem Partnerunternehmen und Vodafone jeweils ein Einschreiben schicken mit folgenden Inhalt:

- Vertrag wurde widerrufen
- Forderung ist strittig
- Weitergabe der Daten nach BDSG wird untersagt.

Den bisherigen Schriftverkehr und Einschreibebelege sorgfältig aufbewahren.

Lastschriften würde ich umgehend zurückbuchen lassen.

Ab dann würde ich GAR NICHTS MEHR machen.
Alle Inkasso- und Anwaltsbriefe würde ich in die Mülltonne werden.
NUR WENN ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt (gelber Umschlag) umgehen vollständig widersprechen und zurück ans Gericht schicken.
Widerspruch nicht zurückziehen!

Nur falls Vodafone oder co. eine Klageschrift (was sehr unwahrscheinlich ist) einreicht, würde ich zum Anwalt gehen.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

quote:
Eine Sim-Karte ist bis heute nicht geliefert worden, nur eine Auftragsbestätigung.

quote:
Die Karte wurde wirklich noch nie genutzt, noch nichtmal ausgepackt.

Also doch geliefert??????????????

Damit hätte Vodafone seine Pflicht erfüllt und erst mit Rückgabe der Karte und anderer "empfangener Leistungen" erfolgt die Rückabwicklung. Also per Einschreiben zurücksenden.

Die Rückbuchung würde ich in jedem Fall in der 6-Wochenfrist veranlassen. Das war dann auch genug Zeit die Angelegenheit zu klären ...

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:
quote:Eine Sim-Karte ist bis heute nicht geliefert worden, nur eine Auftragsbestätigung.


quote:Die Karte wurde wirklich noch nie genutzt, noch nichtmal ausgepackt.


Also doch geliefert??????????????


Nee, blöd ausgedrückt, sorry. Es ist keine Karte geliefert worden, ich habe nur eine Auftragsbestätigung vom Partnerunternehmen erhalten. Von V. ist gar nix gekommen. Das Partnerunternehmen behauptet jedoch, mir eine Sim-Karte zugeschickt zu haben.

Ich warte noch diese Woche ab und werde es dann zurückgehen lassen. Ich sehe das auch so, so langsam darf das mal geklärt sein.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat:
Das Partnerunternehmen behauptet jedoch, mir eine Sim-Karte zugeschickt zu haben.
Wer etwas behauptet, der muss es beweisen können ...

Kündige die Rücklastschrift per Mail bei VF an und verweise auf Widerruf und ausstehende Lieferung(SIM). Dann durchziehen :grins:

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert Mr.Cool am 26.09.2011 21:37

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)


Heute erfolgte noch einmal ein Anruf bei der Hotline. Hab erklärt, dass ich die zwei Lastschriften zurückgehen lassen werde, da immer noch keine Klärung erfolgt ist.

Darauf wurde mir gesagt, dass die Klärung vor wenigen Minuten erfolgt sei, das Partnerunternehmen informiert wurde, dass der Vertrag zu stornieren sei und dass ich die Lastschriften zurückgehen lassen könnte.

Es würde noch eine Mahnung kommen, die ich jedoch ignorieren kann. Ebenso folgt dann noch eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit geklärt ist.

:cheers:

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Das hört sich doch gut an.

Hoffen wir mal auf das Happy End ...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:
Hoffen wir mal auf das Happy End ...


Nee, noch immer kein Happy-End. *nerv*

Am 21.11. folgte ein weiteres Schreiben von V. mit der Forderung von fast 200 Euro und die Androhung rechtlicher Schritte, Inkasso usw...
Im sehr ernüchternden Gespräch mit der Kundenbetreuung hieß es, eine Entscheidung habe es nie gegeben (super, das heißt, der letzte Kundenbetreuer hat mir ein Märchen erzählt), Handyb.. hätte V. mitgeteilt, dass die Angelegenheit mit mir geregelt worden sei. Man könnte seitens V. immer nur Handyb. um Klärung bitten und sonst nichts tun.

man fasst es nicht ....

Als nächstes folgen somit heute per Einschreiben Aufforderungen an V. und Handyb., diese Angelegenheit endlich zu klären. Dürfte hier der Kunde nach Ablauf einer 14 tägigen Frist einen Anwalt einschalten, dessen Kosten dann jedoch V. oder Handyb. zu tragen haben? (Thema negative Feststellungsklage?)




-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dürfte hier der Kunde nach Ablauf einer 14 tägigen Frist einen Anwalt einschalten, dessen Kosten dann jedoch V. oder Handyb. zu tragen haben? (Thema negative Feststellungsklage?)

<hr size=1 noshade>



Festellungsklage scheidet aus, Vorrang der Leistungsklage. Wenn es ums Geld geht musst du abwarten, bis die Post im gelben Umschlag, der MB kommt.

quote:<hr size=1 noshade>Bin ich wirklich innerhalb der 14 Tage?
(Bestellung am 16.07., am 25.07. freigeschaltet) diese Zahlen kann ich nirgends mehr nachweisen.
widerrufen wurde am 30.07., und zur Erinnerung am 04.08. worauf keine Antwort kam, Nachfrage wurden am 08.08. gestellt, worauf geantwortet wurde <hr size=1 noshade>


Kannst du den Zugang der 1. (!) Mail nachweisen?

Wenn Nein könnte das ein Problem werden, wenn es hart auf hart geht.

Nach § 312d BGB beginnt die Widerrufsfrist aber nicht vor Vertragsschluss.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kannst du den Zugang der 1. (!) Mail nachweisen?

Wenn Nein könnte das ein Problem werden, wenn es hart auf hart geht.

Nach § 312d BGB beginnt die Widerrufsfrist aber nicht vor Vertragsschluss. <hr size=1 noshade>


Nein, ich kann leider nur den Zugang der zweiten Mail beweisen, da Handyb. darauf geantwortet hat, wenn das überhaupt ein Beweis ist.

Die Widerrufsfrist hat hier bis heute noch nicht begonnen, oder irre ich ? Der Vertrag ist nicht vollständig erfüllt. Es wurde keine Sim-Karte geliefert und die Barauszahlung statt Hardware ist auch nicht erfolgt.


-----------------
" "

-- Editiert Dopavin am 24.11.2011 15:19

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:
Die Widerrufsfrist hat hier bis heute noch nicht begonnen, oder irre ich ? Der Vertrag ist nicht vollständig erfüllt.


Für den Beginn der Wid.-Frist kommt es auf den Vertragsabschluss an.

Wann war das? Ich konnte keine "passenden" AGB finden. Am 16. wäre schlecht.

Ich habe hier die Sorge, daß das Argument kommt, Mail? Nie gesehen, davon wissen wir nichts.

Den Erhalt der 2.en Mail werden sie aber wohl gar nicht abstreiten, das sollte kein Problem sein. Wenn die Frist noch lief.




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Aber das Thema Widerrufsfrist war doch in diesem Thread bereits geklärt?!

quote:
1. Die "Genehmigung eines Antrags" ( = Vertragsannahme ), bzw. die "Aktivierung" ( was soll damit GENAU gemeint sein ) stellt jedenfalls noch keine VOLLSTÄNDIGE ERFÜLLUNG des Mobilfunkvertrags dar.

2. Entgegen der Ansicht der Vodafone-Abwimmlungsabteilung führt erst eine VOLLSTÄNDIGE ERFÜLLUNG des Mobilfunkvertrags durch Kunde und Mobilfunkanbieter schon vor Ende der Widerrufsfrist zu einem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts.


Und man bedenke, der Vertrag ist nur im Ansatz erfüllt, dadurch dass ich NACH meinem Widerruf das erste Mal etwas bezahlt habe (per Lastschrift). Wie gesagt, es wurde keine Sim-Karte geliefert und die Barauszahlung wurde auch nicht getätigt.


-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Aber das Thema Widerrufsfrist war doch in diesem Thread bereits geklärt?



Nein, das war das Thema ob das Widerrufsrecht vor Ablauf der 2 Wo. vorzeitig durch Erfüllung erlischt. Das war nicht der Fall, das ist nicht das Problem.

Die Frage ist: Wann hat die Frist zu laufen begonnen? Wann ist die Frist abgelaufen? Ist der Widerruf innerhalb der Frist (nachweislich) erfolgt?

Wann wurde der Vertrag abgeschlossen? Ab diesem Tag läuft die Frist 2 Wochen, bis dahin konntest du widerrufen.

Bevor du in den Krieg ziehst, müsstest du das im eigenen Interesse aufklären.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Also die Fakten sind folgende:

Am 16.07.2011 wurde der Antrag gestellt, Bestellung im Internet eingereicht.
Am 25.07. wurde der Vertrag von V. aktiviert.
Am 30.07. wurde per E-Mail das erste Mal unnachweislich widerrufen.
Am 08.08. wurde per E.Mail an den Widerruf nachweislich erinnert.

Also wenn der 16.07. zählt, war der Widerruf, zumindest der nachweisliche zu spät. Zählt der 25.07. (Aktivierung) als Vertragsabschluss, war der nachweisliche Widerruf am letzten Tag der Widerrufsfrist.

Spielt es tatsächlich keine Rolle, dass es zu keiner Lieferung gekommen ist?
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und bei der Lieferung von Waren nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger"

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Spielt es tatsächlich keine Rolle, dass es zu keiner Lieferung gekommen ist?



Ja, habe ich mir auch überlegt.

Entweder es ist ein Dienstleistungsvertrag, oder es geht um die Lieferung von Waren = Kauf.

Beim Dienstleistungsvertrag ist der Tag des Vertragsschluss entscheidend, nicht wann irgendwelche Peripheriegeräte ankommen.

Das ist aber aus dem hohlen Bauch, ohne Garantie auf Richtigkeit, sozusagen für dich der worst case.

Wann kam der Vertrag denn laut AGB zustande? Erst mit Aktivierung? Dann wäre Alles im grünen Bereich.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Fundstück:

"2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch Antrag des Kunden und Annahme durch XX zustande. Die Annahme kann stillschweigend
durch Leistungserbringung, insbesondere durch Freischaltung (Aktivierung) der codierten Mobilfunkkarte (SIM-Karte),
erfolgen.
"


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)


:) schnell fündig geworden

Ist das von V.. oder von Handyb. ?
Bei Handyb. habe ich nur folgendes gefunden:

quote:
in Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn der Shop-Betreiber das Kaufangebot ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Vorbereitung des Versands der Ware, annimmt.

Ist ein Kaufvertrag mit dem Abschluss eines Vertrages mit einem Mobilfunkanbieter verbunden, steht der Vertragsabschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde vom Mobilfunkanbieter akzeptiert wird. Es wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilfunkanbieter verwiesen. Diese können Sie hier einsehen:


... was wiederum heißt, es zählt was bei V.. in den AGB steht?

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
... was wiederum heißt, es zählt was bei V.. in den AGB steht?




Ja, mein Fund war aber nicht V...

Schau es bei V ... nach, wenn da auch die Aktivierung den Ausschlag gibt, kannst du beruhigt sein.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.684 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12