Handynutzung vor roter Ampel – Erlaubt?

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1. Die Entscheidung

Besprechung von OLG Hamm vom 06.09.2007, 2 Ss OWi 190/07

Seit dem 1.2.2001 ist das Telefonieren mit einem Handy beim Fahrzeugführen verboten. Ob dies bei Autofahrern (-fahrerinnen) hinreichend bekannt ist, soll nicht vertieft werden. Es entspricht jedenfalls der Erfahrung des Autors, dass sich erkennbar viele Verkehrsteilnehmer (-innen) nicht an das sinnvolle Verbot halten. Unsicherheit herrscht aber weiterhin auf jeden Fall, nicht nur beim Laien, über den Umfang des Handyverbots. Immer wieder gibt es Entscheidungen zur rechtswidrigen Überdehnung des Verbots durch die Instanzgerichte. Im Einzelnen sei auf die weiteren Artikel des Autors hierzu verwiesen.

In einem z. B. vor kurzen (OLG Hamm) entschiedenen Fall näherte sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug einer Rotlicht zeigenden Ampel. Er schaltete sodann den Motor ab und rief kurz einen Bekannten an, teilte ihm mithin sein baldiges Erscheinen mit. Nach Beendigung des Gesprächs schaltete die Ampel auf Grün. Der Betroffene startete den Motor erneut, fuhr an und musste auf Weisung eines aufmerksam gewordenen Polizeibeamten dann seine Fahrt unterbrechen.

Das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidende Amtsgericht meinte, dass der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeugs vor einer Rotlicht zeigenden Ampel sein Mobiltelefon nicht hätte benutzen dürfen und verurteilte zu einer Geldbuße.

Das OLG hingegen sah dies anders. Zwar habe der Betroffene als Fahrzeugführer sein Mobiltelefon benutzt. Denn er habe es aufgenommen und gehalten. Damit sei das Verbot zwar grundsätzlich einschlägig. Nach Satz 2 des § 23 StVO gelte dies jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Auffassung des Amtsgerichts, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, also vom Gesetzeszweck her unbeachtlich sei, widersprach der erkennende Senat.

Diese Auffassung stelle eine mit der (verfassungsrechtlichen) Wortlautgrenze nicht zu vereinbarende Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. Zu den Details der Begründung verwies das OLG Hamm auf eine Entscheidung des OLG Bamberg. Dort wurde (verkürzt) ausgeführt, dass die Begriffe „stehen" und „ausgeschaltet" in der eindeutigen Ausnahme des § 23 ein statisches Element enthalten und vom Wortsinn her ein bestimmtes Zeitelement oder eine Abhängigkeit von einer bestimmten Verkehrssituation gerade nicht umfassen. Ohnehin gäbe auch der Gesetzeszweck für eine derartige Auslegung nichts her (OLG Bamberg, NJW 2006, 3733f.).

2. Fazit

Bei einer verfolgten Ordnungswidrigkeit gelten dieselben Grundsätze, wie sie in einem Strafverfahren bzw. im Strafrecht gelten. Dort ist es aber Grundsatz, der auch verfassungsrechtlich verbürgt ist, dass die natürliche Grenze zur Auslegung einer Norm (oder eines Verbots) der Wortlaut darstellt. Die angegriffene Entscheidung setzt sich darüber in klarer Weise hinweg. Dementsprechend ist die Entscheidung des OLG Hamm angesichts des eindeutigen gesetzlichen Ausschlusses für ein stehendes Fahrzeug, dessen Motor nicht eingeschaltet ist, alleine richtig.

Es kann nur immer wieder betont werden, dass gerade beim Thema Handyverbot der Einzelfall entscheidend ist und es sich durchaus lohnt, die Lücken des Gesetzes zu finden und damit im Einzelfall juristisch zu argumentieren. Vor dem Hintergrund, dass angesichts der vielfältigen Ablenkungen im Auto tatsächlich nur ein Teilbereich verboten ist, § 23 StVG also nur punktuell durchgreift, was durchaus fragwürdig aber Gesetzeslage ist, lohnt sich oftmals eine genaue Auseinandersetzung mit dem Gesetz und dem zugrunde liegenden Sachverhalt.

Ich rate jedenfalls an, dass der / die Betroffene jedenfalls bis zur anwaltlichen Prüfung und gegebenenfalls Vertretung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und insbesondere Äußerungen gegenüber der Polizei unterlässt. Denn Äußerungen, mögen sie noch so spontan und unzutreffend sein, sind – soweit einmal geäußert – durchaus verhängnisvoll für eine effektive Verteidigung. Kommen Sie daher rechtzeitig auf mich zu!


©RA Hans-Christoph Hellmann

Burgwedel, den 24.01.2008
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

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