Handy soll zum 4. Mal in die Reperatur...

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Louis1022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy soll zum 4. Mal in die Reperatur...

Guten Tag, ich habe Anfang 2016 bei HTC (direkt auf der Website) ein Handy für 699€ gekauft. Vor ein paar Monaten ging es zum ersten Mal kaputt (SIM - Kartenleser defekt), ich durfte es einschicken und es kam mit dem selben Fehler zurück, daher schickte ich es wieder ein, es kam zurück mit einem fehlerhaften Touchscreen. Jetzt, nach dem dritten Reperaturversuch und knapp einen Monat später hat es den selben Display Fehler. HTC biete mir an es nochmal hinzuschicken, da laut deren Richtlinien ein Gerät erst nach der 3. misslungenen Reperatur (es muss immer der gleiche Fehler sein) ersetzt wird.

Dass kann doch nicht rechtens sein, wie wehre ich mich am besten?

MfG Louis

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Da du offenbar die Herstellergarantie in Anspruch genommen hast, gelten auch deren Vereinbarungen. Da wirst du nichts unternehmen können. Gewährleistungsansprüche bestehen nur gegenüber dem Verkäufer/Händler

-- Editiert von fm89 am 19.10.2017 17:45

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#2
 Von 
Louis1022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Da du offenbar die Herstellergarantie in Anspruch genommen hast, gelten auch deren Vereinbarungen. Da wirst du nichts unternehmen können. Gewährleistungsansprüche bestehen nur gegenüber dem Verkäufer/Händler

-- Editiert von fm89 am 19.10.2017 17:45


Der Hersteller ist doch in diesem Fall der Verkäufer oder sehe ich das falsch?
Ich hab gelesen, dass eine Herstellergarantie nicht die Gewährleistung ersetzt.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Louis1022):
Vor ein paar Monaten ging es zum ersten Mal kaputt


Womit wir jeden Gedanken an Gewährleistung wohl vergessen können, wenn es sich nicht nachweisbar um einen schon bei damaliger Übergabe latent vorhanden Mangel handelt.

Bleibt also nur der Anspruch auf Garantie, soweit überhaupt gegeben, oder die Kulanz des Händlers.

Zitat (von Louis1022):
Dass kann doch nicht rechtens sein,
Dass sie für eine freiwillige, also nicht geschuldete Leistung eigene Richtlinien aufstellen soll nicht rechtens sein? Merkwürdiges Rechtsverständnis.

Zitat (von Louis1022):
wie wehre ich mich am besten?
Am Besten mit einem Anwalt, denn der weiss was durchsetzbar ist. Kostet aber etwas.

Berry

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Louis1022):
Der Hersteller ist doch in diesem Fall der Verkäufer oder sehe ich das falsch?

Kommt darauf an, wer die Website betreibt. Ein Blick ins Impressum schafft Klarheit.



Zitat (von Louis1022):
Ich hab gelesen, dass eine Herstellergarantie nicht die Gewährleistung ersetzt.

Stimmt. Meist geht sie weit darüber hinaus.



Zitat (von Sir Berry):
Womit wir jeden Gedanken an Gewährleistung (123recht.net Tipp: Gewährleistung geltend machen ) wohl vergessen können, wenn es sich nicht nachweisbar um einen schon bei damaliger Übergabe latent vorhanden Mangel handelt.

Vor allem weil es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr gibt, sollte man jeden Gedanken daran vergessen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich erlebe es nicht häufig, dass die Garantie über die Gewährleistung hinausgeht. Im Gegenteil, die Gewährleistung erscheint mir häufig vorteilhaft. Zudem sind die Garantiebedingungen, welche mir unterkamen, meist so ausgestaltet, dass bei Vorliegen von deren Voraussetzungen auch gleich die Gewährleistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn ich mich dann an den Händler wende, der gleichzeitig Hersteller ist, lasse ich mich auch nicht damit abspeisen, dass ich mich für die Gewährleistung explizit hätte entscheiden müssen. Auf die Begrifflichkeiten kommt es so nämlich nicht an. Stattdessen wird ein Defekt angezeigt und gebe ihm Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung. Nicht zuletzt kann zwischenzeitlich ja sogar der Beweis, der Mangel habe von Anfang an bestanden, vom Hersteller vereitelt sein. Dass die Sache bereits mehrmals zur Reparatur angenommen wurde, deutet eher stark darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für den Defekt anerkannt wurde.

Es ist Hohn, darauf herumzureiten, dass Garantie eine freiwillige Leistung wäre. Es ist schlicht Vertragsbestandteil; werbewirksam und verkaufsfördernd. Und bezüglich der dabei versprochenen Leistungen gelten genauso die deutschen Gesetze, wie sie bei allem anderen alle stets mitgelten. Und wenn überraschende Klauseln im Kleingedruckten stehen - von denen zudem fraglich ist, ob sie überhaupt Vertragsbestandteil werden, soweit auf sie nicht selten erst bei Lieferung hingewiesen wird -, dann können die auch mal unwirksam sein.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Louis1022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich erlebe es nicht häufig, dass die Garantie über die Gewährleistung hinausgeht. Im Gegenteil, die Gewährleistung erscheint mir häufig vorteilhaft. Zudem sind die Garantiebedingungen, welche mir unterkamen, meist so ausgestaltet, dass bei Vorliegen von deren Voraussetzungen auch gleich die Gewährleistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn ich mich dann an den Händler wende, der gleichzeitig Hersteller ist, lasse ich mich auch nicht damit abspeisen, dass ich mich für die Gewährleistung explizit hätte entscheiden müssen. Auf die Begrifflichkeiten kommt es so nämlich nicht an. Stattdessen wird ein Defekt angezeigt und gebe ihm Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung. Nicht zuletzt kann zwischenzeitlich ja sogar der Beweis, der Mangel habe von Anfang an bestanden, vom Hersteller vereitelt sein. Dass die Sache bereits mehrmals zur Reparatur angenommen wurde, deutet eher stark darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für den Defekt anerkannt wurde.

Es ist Hohn, darauf herumzureiten, dass Garantie eine freiwillige Leistung wäre. Es ist schlicht Vertragsbestandteil; werbewirksam und verkaufsfördernd. Und bezüglich der dabei versprochenen Leistungen gelten genauso die deutschen Gesetze, wie sie bei allem anderen alle stets mitgelten. Und wenn überraschende Klauseln im Kleingedruckten stehen - von denen zudem fraglich ist, ob sie überhaupt Vertragsbestandteil werden, soweit auf sie nicht selten erst bei Lieferung hingewiesen wird -, dann können die auch mal unwirksam sein.


Also macht es aus deiner Sicht Sinn sich dagegen zu stemmen und eventuell sogar einen Anwalt zu konsultieren?
An wen muss ich mich dann wenden und vor allem wie? Den Support am Telefon interessiert die Geschichte herzlich wenig.

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Das muss jeder für sich individuell bestimmen. Allgemein finde ich es ratsam, wenn sich Verbraucher nicht verunsichern lassen. Wenn aber jemand einmal in seinem Leben einen Streit führen muss, kann es für ihn besser sein, darauf zu verzichten, wenn er nicht schon vom Gemüt her streitlustig ist. Ist ja nicht ganz ausgeschlossen, doch zu verlieren. Vor Gericht und auf hoher See..

Wenn man im Leben aber öfter damit zu tun haben wird, kann sich eine streitbare Haltung lohnen, wenn die Erfolge die Niederlagen überwiegen. Rein vom Gerechtigkeitsempfinden und von dem, wie ich deinen Fall nun aus der Ferne verstanden habe, finde ich es auch völlig richtig, etwas für sein Recht zu tun. Dass "Recht haben und Recht bekommen" zwei verschiedene Paar Schuhe sind, liegt seltener daran, dass es zwei Klassen an Menschen gäbe, als viel mehr daran, dass man eben etwas für sein Recht tun muss.

Wie gesagt, ich kann jeden verstehen, der sagt, dass es in seinem einzelnen Fall auch mal ratsam ist, auf den Streit zu verzichten. Und aus der Nähe betrachtet mag dein Fall nochmal anders aussehen.

Wenn du bereit bist, kannst du natürlich einen Anwalt hinzuziehen. Nur bevor du es aus Scheu vor den anwaltlichen Kosten definitiv lassen würdest, könntest du noch überlegen, das auch selbständig durchzuziehen.

Dein Anwalt würde schon in Erfahrung bringen, an wen er sich wenden muss. Ansonsten würde ich zuallererst mal wie von Harry empfohlen schauen, wer überhaupt genau mein Vertragspartner ist.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Es ist Hohn, darauf herumzureiten, dass Garantie eine freiwillige Leistung wäre. Es ist schlicht Vertragsbestandteil;
Ja und weiter??? Due GarantieBEDINGUNGEN sind ja schließlich auch Vertragsbestandteil.

Zitat (von Louis1022):
dann können die auch mal unwirksam sein.
Also macht es aus deiner Sicht Sinn sich dagegen zu stemmen und eventuell sogar einen Anwalt zu konsultieren?


Zitat (von Droitteur):
dann können die auch mal unwirksam sein.
Klar, aber für den Fall hier lohnt sich der Aufwand doch gar nicht. Wenn man jetzt einen Anwalt einschalten möchte, dann dauert alles Weitere sicherlich länger als das Handy noch einmal zu versenden. Da ist Sache mit der Mücke und dem Elefanten.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Inwieweit die Garantiebedingungen Vertragsbestandteil und überhaupt fair genug sind, ist ja gerade fraglich. Davon abgesehen ist das nicht der Punkt, auf den ich in dem von dir zitierten Teil hinaus wollte. Es geht mir darum, die Verbraucher nicht zu Bettlern zu machen, sobald es um die ach so gnädig eingeräumten Garantien geht.

Zu der Sache mit der Mücke und den Elefanten gehören immer beide Parteien. Wenn es nur darum geht, Aufwand und Zeit zu sparen, kann gern auch HTC nachgeben. Du hast aber Recht; in diesem Fall hier habe ich aus den Augen verloren, dass der Fragende ja noch gar nicht ganz abgelehnt wird; hier würde wahrscheinlich sogar ich persönlich den dritten Reparaturversuch hinnehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich erlebe es nicht häufig, dass die Garantie über die Gewährleistung hinausgeht.

Jede Garatie welche nach 6 Monaten die Beweislast nicht dem Kunden auferlegt, geht über das Gesetz hinaus.



Zitat (von Droitteur):
Es ist Hohn, darauf herumzureiten, dass Garantie eine freiwillige Leistung wäre.

Hat ja niemand hier gemacht.



Zitat (von Droitteur):
in diesem Fall hier habe ich aus den Augen verloren, dass der Fragende ja noch gar nicht ganz abgelehnt wird; hier würde wahrscheinlich sogar ich persönlich den dritten Reparaturversuch hinnehmen.

Eben.

Die einzige Frage wäre, ob im Rahmen der Garantie 3 Reparaturversuche hingenommen werden müssten.
Angesichts der Tatsache das es sogar rechtlich gültige Garantien existieren in denen es nur (endlos) Reparaturen gibt bis zum Ende des Garantiezeitraumes, würde ich das erst mal mit JA beantworten.

Wenn einem das nicht rechtens erscheint, müsste man dagegen klagen. Erfolgsaussichten sind im einstellingen %-Bereich anzusiedeln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wenn man genau hinsieht, gibt es nicht viele Garantien, welche wirklich die Beweislast zugunsten der Käufer regeln. Zumindest nach meiner Einschätzung sind Hersteller als Garantiegeber einfach nur sehr viel kulanter.

"Die einzige Frage" jedoch wäre es nur, wenn man weiterhin verneint, der Rahmen der Sachmängelhaftung wäre nicht eröffnet. Ich würde für mich persönich nicht zu streng sein in dieser Beurteilung, aber rein rechtlich würde ich behaupten, sie wäre hier doch einschlägig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Wenn man genau hinsieht, gibt es nicht viele Garantien, welche wirklich die Beweislast zugunsten der Käufer regeln.

Ich vertrete die These, das sich das aus den Formulierungen und § 133 BGB ergibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Mit diesem Weg könnte ich tatsächlich auch gut leben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Louis1022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für die Mühe, ich werde es einfach nochmal einschicken, da ich Student bin und mir ein Anwalt bei den Erfolgsaussichten zu kostenintensiv ist.

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