Hallo zusammen!
Mich würde interessieren, ob man bei einee telefonischen Vertragsverlängerung bei einem Mobilfunkanbieter auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat? Fallen Handyverträge bzw. die Verlängerung auch unter das Fernabsatzgesetz, oder nur die Handys, die geliefert werden? In meinem Fall zielt die Frage auf eine Verlängerung OHNE Handy.
Im Fernabsatzgesetz steht, dass die Vorschriften nicht für Verträge gelten, die mit "Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben", geschlossen wurden. Gilt das auch für Mobilfunkbetreiber? (ich frage, weil ich ein Handy 1. nicht als öffentlichen Fernsprecher sehe und
2. ja kein Handy geliefert wird, sondern es nur um den reinen Vertrag geht
Oder ist damit gemeint, dass das Gesetz keine Anwendung findet, wenn ein Vertrag unter Benutzung eines öffentlichen Fernsprechers geschlossen wird?
Ist die Vertragsverlängerung überhaupt wirksam, wenn sie nur am Telefon durchgeführt und auch im Nachhinein nicht schriftlich erfolgt ist?
Und: Gilt das Widerrufsrecht nur beim erstmaligen Abschluss des Handy-Vertrags, und wäre es bei einer Verlängerung somit "verjährt"?
Bin für jede Hilfe dankbar!!
mfG Schizo
-- Editiert von schizo am 09.04.2005 20:55:52
Handy: Vertragsverlängerung zurückziehen?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Oder ist damit gemeint, dass das Gesetz keine Anwendung findet, wenn ein Vertrag unter Benutzung eines öffentlichen Fernsprechers geschlossen wird?
Nein, das bedeutet nur, daß das Gesetz nicht für die Benutzung von Telefonzellen selbst gilt. Sonst könnte ich ja eine Telefonzelle benutzen und anschließend "widerrufen" und mein Geld zurück verlangen.
Ist die Vertragsverlängerung überhaupt wirksam, wenn sie nur am Telefon durchgeführt und auch im Nachhinein nicht schriftlich erfolgt ist?
Solange es kein besondere Schriftformerfordernis gibt, ja.
ob man bei einee telefonischen Vertragsverlängerung bei einem Mobilfunkanbieter auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat?
Sollte so sein. Aber beachten, daß das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Betreiber auf ausdrückliche Anweisung bereits mit Leistungserbringung beginnt bzw. der Kunde diese veranlaßt hat (durch Nutzung).
Und jetzt?
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