Handwerkerangebot wurde als Festpreis ausgelegt

24. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
KAI1977
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Handwerkerangebot wurde als Festpreis ausgelegt

Hallo,

ich habe ein Problem mit einem Handwerkerangebot. Vom Handwerker wurde uns ein Angebot für die Renovierung eines Badezimmers erstellt. Die Positionen waren mit Beträgen kalkuliert - es gibt darin keine Aufteilung auf Material und Stunden - lediglich am Ende wurde als voraussichtliche Dauer 2 - 3 Tage geschätzt. Wir haben dieses Angebot nur als Aufwandsschätzung angesehen und somit auch eine Berechnung der tatsächlichen Leistungen erwartet. Der Handwerker hat noch zusätzliche Arbeiten durchgeführt.

Wir haben nun eine Rechnung über den Angebotspreis zzgl. der zusätzlichen Arbeiten bekommen. Der berechnete Betrag ist unserer Hochrechnung nach ca. 1000 € über der tatsächlichen Arbeit nach Einzelabrechnung.

Hier nun meine Fragen:

- Kann der Handwerker sich auf das Angebot berufen und den Angebotspreis zuzüglich den zusätzlichen Arbeiten berechnen, obwohl dort nirgendwo explizit erwähnt ist, daß es sich um ein Festpreisangebot handeln soll?

- Gibt es ggfs. bereits Gerichtsentscheidungen, zu solchen Fällen?

- Wie sollte man weiter vorgehen?

Im Angebot wurde übrigens auch nicht auf die VOB verwiesen.

Für Antworten hierzu schon jetzt vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gutschigu
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,

wenn kein Festpreis wirksam vereinbart war muss ein Aufmaß erstellt werden und dann wird danach und zu den Preisen des Angebotes abgerechnet.

Wenn man sich aber so geeinigt hat das es auf keinen Fall teurer wird wie angeboten, dann ist es ein Festpreis und der Handwerker kann diesen Festpreis und die zusätzlichen Leistungen abrechnen.

Das Material und Lohn separat ausgewiesen werden ist selbstverständlich.

Ein Hinweis auf die VOB ist nicht erforderlich. Sie liegt dem Vertrag dann nicht zu Grunde, da nicht vereinbart und es gelten die Regelungen des BGB.

Zuerst einmal sollte man mal den Stundenverrechnungssatz und die für die Arbeiten aufgewendeten Arbeitsstunden objektiv (nicht durch des Bauherrn rosarote kann ja nicht lange dauern Brille) in Erfahrung zu bringen. Ergibt sich dann eine gravierende Abweichung zu Lasten des Kunden würde ich das Gespräch mit dem Handwerker suchen. Führt das nicht zum Erfolg kann man, wenn der Betrieb einer Innung angehört, deren Schlichtungsstelle anrufen, ansonsten die der zuständigen Handwerkskammer. Beides ist Kostenfrei für den Kunden.

Gruß

Gutschigu

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KAI1977
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Infos!!!

Den Stundenverrechnungssatz habe ich und auch die Materialkosten ziemlich genau, da ich schon einzeln abgerechnete Leistungen hatte. Es war kein Festpreis vereinbart und es ist auch nicht auf dem Angebot ersichtlich, daß es sich um einen handelt - habe dazu auch die Meinung eines anderen Installateurs eingeholt, der das auch als "normale" Aufwandsschätzung ansieht.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Wenn in der Rechnung dann aber zusätzliche Arbeiten neben dem Festpreis berechnet werden, die selbstverständlich erforderlich sind, wenn ein Bad renoviert wird, und die der Handwerker schon vorher hätte einkalkulieren können, weil ihm der Umfang der voraussichtlichen Arbeiten bekannt war (z. B. weil er sich das Badezimmer vorher genau angesehen hat und vermessen hat) bzw. weil ihm die speziellen Wünsche des Bauherrn bekannt waren, dann kann er diese Arbeiten nicht gesondert berechnen.

(berechnen kann er sie natürlich, aber einen Anspruch auf Vergütung hat er dadurch noch lange nicht!)

4x Hilfreiche Antwort

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