Handtasche privat übers Internet gekauft

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
sicarios
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Handtasche privat übers Internet gekauft

Hallo,
ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann. Ich schildere mal mein Anliegen:
Also, habe jemanden der bei eBay einen Artikel reingestellt hat, ein Angebot gemacht, ihm den Artikel so abzukaufen, also ohne Ebay. Der Verkäufer(privater Verkäufer) ging nach einem Gespräch am Telefon darauf ein. Bezahlt habe ich per Überweisung. Er schickte mir die Tasche, leider stellte ich fest, dass die Farbe ein wenig anders war als auf den Fotos zur Auktion. Auf den Fotos schien sie schwarz zu sein, war aber dann doch braun. Habe den Verkäufer kontaktiert -per email- und er ging darauf ein, und sagte mir dass er versuchen würde die Tasche umzutauschen. Nach 2 Wochen bekam ich dann eine Mail, dass ein Umtausch leider nicht möglich ist, und dass ich Ihm 7euro für den Rückversand überweisen sollte, damit er mir die Tasche zurück schickt.
Habe Ihm darauf eine böse Email geschrieben, in dem ich ihn aufforderte mir das komplette Geld 300 euro für die Tasche zurück zu überweisen oder ich werde Anzeige über meinen Anwalt erstatten.
Nun meine Frage: Meint Ihr, dass ich mit einer Anzeige Erfolg haben könnte? Habe ich überhaupt Rechte bei einem privaten Verkäufer? Es gibt ja keinen Vertrag, oder einen Mittelsmann wie Ebay, auch wurde das meiste am telefon verabredet.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Habe Ihm darauf eine böse Email geschrieben, in dem ich ihn aufforderte mir das komplette Geld 300 euro für die Tasche zurück zu überweisen oder ich werde Anzeige über meinen Anwalt erstatten.
Nun meine Frage: Meint Ihr, dass ich mit einer Anzeige Erfolg haben könnte? Habe ich überhaupt Rechte bei einem privaten Verkäufer? Es gibt ja keinen Vertrag, oder einen Mittelsmann wie Ebay, auch wurde das meiste am telefon verabredet.


Natürlich gibt es einen Vertrag. Der wurde halt telefonisch geschlossen, man war sich darüber einig, die Tasche gegen einen vereinbarten Kaufpreis zu übereignen.

So ist es ja auch geschehen.

Die Kernfrage ist hier, ob die Tasche dem in der eBay-Beschreibung Vereinbartem entspricht oder nicht. War sie als schwarz deklariert und ist sie tatsächlich braun, so würde sie nicht der Beschreibung entsprechen.

War sie als braun deklariert und ist sie tatsächlich braun, so wäre die Tasche wie beschrieben.

War gar keine Farbe angegeben und hat man nicht explizit nachgefragt und sich nur auf das Foto verlassen, hätte man Pech gehabt. Es war immer noch die Tasche auf dem bei eBay eingestellten Bild, es kann viele Gründe geben, warum die Farbe auf dem einen Bildschirm anders erscheint als auf anderen.

Wenn es tatsächlich ein privater Verkäufer war, wird man kaum eine Chance haben, aus dem Vertrag herauszukommen, es sei denn, die Tasche wäre falsch beschrieben worden.

Also sollte zuerst noch einmal überprüft werden, ob eine Farbe vereinbart war und ob diese zutraf. Dazu ist die eBay-Beschreibung heranzuziehen.



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#2
 Von 
sicarios
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort.
Der Verkäufer hat ja jetzt die Tasche und ich habe gar nichts. Er behauptet auch dass der Umtausch( den er quasi aus Kulanz angeboten hat), auch deshalb nicht möglich wäre, da die Tasche erhebliche Gebrauchspuren hat. ich habe sie aber nicht getragen. Jetzt habe ich weder Geld noch die Tasche und auf meine Aufforderung die Tasche in der richtigen Farbe oder mir das Geld zuschicken hat er nicht reagiert. Farbe war in der Auktion nicht beschrieben und er hat mittlerweile sein ebayprofil gelöscht. Habe ich überhaupt eine chance mein geld wieder zubekommen?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt habe ich weder Geld noch die Tasche und auf meine Aufforderung die Tasche in der richtigen Farbe oder mir das Geld zuschicken hat er nicht reagiert. <hr size=1 noshade>


Das mit der "richtigen" bzw. "falschen" Farbe ist eine interessante Interpretation, die aber gleichwohl hinkt. Wenn es die Tasche aus der eBay Auktion war, war es die "richtige Tasche" und hatte die "richtige" Farbe, nur hat man sie (subjektiv) als schwarz eingeordnet, erst im Nachhinein (bei Tageslicht) stellte sich heraus, dass sie meinetwegen mehr "schwamm-braun-grün" oder "nacht-dunkel-blau-grau" war.

Also war sie objektiv vertragsgemäß. Über Farben lässt sich trefflich streiten, dazu gibt es einen schönen Sketch von Loriot, Beleuchtung beim Fotografieren und Einstellung der Farben am Computer tun ihr Übriges.

Warum der Verkäufer vermeinte, eine andere Tasche besorgen zu können, wissen wir nicht, jedenfalls machte er diesen Versuch nach eigenen Angaben aus Kulanz. Ob die Tasche überhaupt Gebrauchsspuren hat, ob diese schon vor dem ersten Versand vorlagen oder erst nach Rücksendung, wissen wir auch nicht. Jedenfalls war der V nicht imstande, die Tasche umzutauschen, aber er war bereit, sie gegen Vorlage des Portos erneut zu versenden.

Man könnte darüber diskutieren, ob der Verkäufer nach den eBay-AGB die Tasche umfassend (Farbe) beschrieben hat, auch wenn nicht über eBay gekauft wurde, konnte man sich auf die Beschreibung im Angebot verlassen.

§ 9 Angebotsformate und allgemeine Regeln

Anbieter müssen die eBay-Grundsätze für das Anbieten von Artikeln beachten. Sie müssen ihre Angebote in die passende Kategorie einstellen und ihre Angebote mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden. Zudem muss über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informiert werden.


http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

Manche Gerichte haben in diesem Sinne entschieden, andere nicht, es wurde darauf abgestellt, dass der Käufer bei Unklarheiten nachfragen kann.

Möglicherweise wäre eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht gekommen.

§ 119 BGB
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Jedoch wäre dieser Irrtum zu beweisen gewesen sein, was nicht gerade einfach erscheint. Auch hätte man nach § 122 BGB den Vertrauensschaden zu ersetzen gehabt. Des Weiteren hätte eine Anfechtung unverzüglich zu erfolgen (§ 121 BGB ), dafür dürfte es jetzt zu spät sein.

Es bleibt also möglicherweise nur ein Sachmangel übrig, dazu müsste man beweisen, dass die Tasche nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte.

Ansonsten hat man nur Anspruch auf die Tasche (so wie sie ist). Dazu müsste man dem Verkäufer das geforderte Porto für den erneuten Versand überweisen. Wenn der Verkäufer betrügen wollte, hätte er wahrscheinlich schon beim ersten Mal nicht versendet, es ist also nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass er es jetzt nicht tut.






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-- Editiert am 06.01.2010 07:50

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