Hallo zusammen,ich habe eine Frage zum Handlungsbevollmächtigten laut HGB.Und zwar bin ich Azubi zum Bankkaufmann und habe vor kurzem eine Ex geschrieben.Folgende Aufgabe: Herr B. ist Angestellter in der Immobilienabteilung der X-Bank AG. Er ist Handlungsbevollmächtigt.1. Darf er für Immobilie Y einen Putztrupp einstellen? Ja, darf er, gehört ja zu seinem Aufgabengebiet.2. Darf er ein Haus kaufen? Ja, darf er, analog 1.Jetzt das Problem:3. Darf er auf den Namen der Bank ein Mietkautionskonto eröffnen?Jetzt seid Ihr gefragt, denn laut §54 HGB ist ein Handlungsbevollmächtigter für die Aufgaben seines täglichen Aufgabengebietes bevollmächtigt. Aber: Bankgeschäfte sind ja eigentlich nur für Prokuristen erlaubt, bzw. §55 HGB besagt: (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.Meine Frage jetzt: Darf er das Konto wirklich eröffnen? Denn meines Erachtens grenzt §55 Abs. 3 dieses Recht von Herrn B. deutlich ein. In unserer Ex war nicht die Rede von einer Bankenvollmacht für ihn. Die Tatsache, dass er bei der Bank arbeitet rechtfertigt doch noch lange nicht die Tatsache, dass er angeblich Bankenvollmacht hat, und das Konto eröffnen darf.So, das ist erst einmal genug von mir, ich hoffe von euch kann mir jemand helfen!