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Handeltreiben mit Gamma-Butyrolacton (GBL; Liquid Ecstasy ) zu Konsumzwecken nach Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar - 1/1
vom 13.01.2010   |   5044 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht

Handeltreiben mit Gamma-Butyrolacton (GBL; Liquid Ecstasy) zu Konsumzwecken nach Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar

Von Rechtsanwalt
Martin Kämpf
Kämpf

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Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht.
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Nachfolgend informiert Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf aus München über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Strafbarkeit des Handelns mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken.

In seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 277/09) bestätigt der BGH das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ( 22.12.2008; Aktenzeichen: 7 Kls 352 Js 22486/06). Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte, die mit der Chemikalie Gamma-Butyrolacton (GBL) handelten, wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten.

Exkurs: Gamma-Butyrolacton wird in Deutschland in großen Mengen seitens der Chemieindustrie hergestellt. Es wird als Grundstoff für chemische Synthesen ebenso wie als Reinigungsmittel oder Lösungsmittel verwendet.

GBL kann aber auch als Betäubungsmittel/Droge konsumiert werden. Gamma-Butyrolacton ist als Partydroge oder Sexdroge bekannt. Niedrig dosiert führt GBL zu Rauschzuständen. Insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder bei Überdosierungen kann der Konsum von GBL zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. GBL dient außerdem als Grundsubstanz für die Herstellung des in einschlägigen Kreisen als Liquid Ecstasy bekannten GHB. GBL wird aber teils auch selbst als Liquid Ecstasy bezeichnet.

Der Gesetzgeber hat sich aufgrund der Notwendigkeit der industriellen Nutzung von GBL der Einordnung von Gamma-Butyrolacton als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) verschlossen. Wegen der Gefahr des Missbrauchs als Droge hat sich die chemische Industrie eine freiwillige Selbstbeschränkung auferlegt. Das sogenannte Monitoring führt zu Einschränkungen der Abgabe von GBL an private Käufer.

Nach dem Urteil des Landgerichts hielten sich die Angeklagten nicht an die freiwillige Selbstbeschränkung und gaben Gamma-Butyrolacton an private Käufer ab. Diese wollten das GBL selbst als Droge verwenden oder zu Liquid Ecstasy (GHB) umwandeln.

Nach dem Urteil des BGH handelt es sich bei Gamma-Butyrolacton um ein Arzneimittel im Sinne des AMG. Ausschlaggebend sei einerseits die pharmakologische Wirkung des GBL und andererseits die Tatsache, dass GBL wachsenden Teilen der Bevölkerung als Droge (GHB, liquid exstasy) bekannt ist. Aus diesem Grunde ist die Abgabe von Gamma-Butyrolacton zum Zwecke des Konsums strafbar. Hieran änderte auch die Neufassung des Arzneimittelgesetzes nichts.

Tipp vom Strafverteidiger: Insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen und vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten von GBL -auch als Reinigungsmittel oder Lösungsmittel- sollte Sie als Beschuldigter eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens unbedingt (!) von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Es ist Ihr gutes Recht, zu jeglichen Tatvorwürfen zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Im Falle einer Hausdurchsuchung oder polizeilichen Vernehmung sollten Sie sich zuvor jedenfalls Rat bei einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt holen und diesen ggf. mit Ihrer Strafverteidigung betrauen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
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