Handelt es sich hierbei um einen Betrug?

1. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jomi225
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Handelt es sich hierbei um einen Betrug?



Guten Tag
Wie sieht folgender fiktiver Fall aus?

Es findet eine Festlichkeit statt dessen Eintritt 10€ beträgt.

Person A befindet sich auf einer öffentlichen Straße ca. 20m-30m weit weg vor dem Eingang der Festlichkeit.
Am Eingang dieser Festlichkeit findet eine Ausweiskontrolle statt, da der Eintritt nur ab einem bestimmten Alter gewährt ist. Danach muss man an einer Kasse den Eintritt bezahlen und bekommt dafür ein Eintrittsbändchen.

Person A verkauft diese Eintrittsbändchen nun, welche frei verkäuflich im Internet sind, nun zu einem bestimmten Preis auf dieser öffentlichen Straße vor dieser Festlichkeit. Die Eintrittsbänder wurden nicht manipuliert oder der Festlichkeit wegen personalisiert. Sie wurden vor ca. einen Monat für private Zwecke erworben (mit Quittierung und bezahlter Mehrwertsteuer) und der Restbestand welcher nicht genutzt wurde sollte nun verkauft werden. Person A hat ebenfalls nicht versucht das Veranstaltungsgelände mit diesen Bändern aus Privatbesitz zu betreten.

Die Veranstalter sind auf Person A aufmerksam geworden und riefen die Polizei. Die Polizei stellte ca. 300 Bänder und ca. 150€ Bargeld bei Person A sicher. Person A wird wegen Betrugs verdächtigt. Person A leistete keine Gegenwehr und übergab die Eintrittsbänder dem Sicherheitsdienst freiwillig, da sie sich keiner Schuld bewusst war. Auch vor den Beamen leistete Person A keinen Gegenwehr und kooperierte, sagte jedoch nichts aus.

Laut Strafgesetz: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Laut Strafgesetz hat sich Person A also nicht strafbar gemacht. Person A hat niemanden getäuscht oder einen Irrtum erregt. Lediglich Personen die ein Band von Person A erworben haben und dies benutzten um so den Irrtum vorzuspielen, dass sie den Eintritt von 10€ bezahlt hätten, haben sich so rechtswiedrig eine Dienstleistung erschlichen.

So meine Ansicht.

Würde mich über weitere Meinungen freuen.

Mit freundlichen Grüßen

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Person A scheint ein Scherzkeks zu sein. Frelich hat er einen Irrtum erregt. Er hat seine Kunden glauben lassen, sie würde eine reguläre Eintrittskarte erwerben, während sie tatsächlich keinen Euro an den Veranstalter zahlen und mithin keine Zugangsberechtigung erhalten. Selbst wenn sie später reingelassen werden, ändert das nichts an dem Vermögensschaden in Höhe des Preises dieser Bändchen. Immerhin wird hier kein Kaufvertrag über die Bänder geschlossen! Die sollen nur die Entrichtung des Eintrittpreises beweisen, den die Kunden aber (entgegen ihrer Vorstellung!) nicht gezahlt haben.

Oder hat Person A die Kunden darüber informiert, dass er "auf eigene Faust" handelt? Das wäre nicht viel geschickter. Denn Person A hätte sich dann der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht. Beziehungsweise zur Leistungserschleichung. Die Tat auf die Kunden zu schieben ist also wenig nützlich.

Oder handdlte es sich um tatsächlich lizensierte Bänder, die nicht irgendwo im Netz, sondern gerade beim Veranstalter erworben wurden? Dann würde (möglicherweise) kein Betrug vorliegen. Dann hätte Person A aber auch wohl weniger Irritationen beim Veranstalter hervorgerufen.

Vielleicht sollte Person A verschweigen, wie viele Bänder das ursprünglich waren. Sonst sieht das schnell das gewerbsmäßigem Handeln aus.

Ansonsten gibt es für den einundzwanzigjährigen und nicht vorbestraften A eine Geldstrafe.

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#2
 Von 
Jomi225
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A hat die Bänder nicht als Zugangsberechtigung verkauft sondern als Artikel. So wie er sie von einem Händler gekauft hat. Dieser Händler hat sie ebenfalls nicht als Zugangsberechtigung verkauft. Es waren universelle Bänder.

-- Editiert von Jomi225 am 01.10.2016 16:50

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#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Person A hat also jeden Einzelnen seiner Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich die Bänder als Sachen erworben werden sollen und daraus keine Zugangsberechtigung zu der Veranstaltung resultiert, sodass dort erneut ein Preis entrichtet werden müsste? Dann würde tatsächlich kein Betrug durch Person A vorliegen.

Ändert nichts daran, dass Person A dann der Beihilfe schuldig ist.

Zu welchem Preis hat Person A eigentlich die Bändchen verkauft?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Jomi225):
Laut Strafgesetz hat sich Person A also nicht strafbar gemacht.

Doch.
Das Person A das nun krampfhaft versucht weg zu argumentieren ist zwar verständlich, aber nutzlos.



Zitat (von Jomi225):
Person A hat die Bänder nicht als Zugangsberechtigung verkauft sondern als Artikel.

Diese Schutzbehauptung müsste Person A dann bei Bedarf gericthsfest beweisen.
Wie gedenkt Person A diese Hürde zu meistern?



Zitat (von Rechtschreibung):
Vielleicht sollte Person A verschweigen, wie viele Bänder das ursprünglich waren. Sonst sieht das schnell das gewerbsmäßigem Handeln aus.

Da dürften schon die 300 sichergestellten Bänder für ausreichen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Jomi225
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Wobei es doch egal ist ob die Bänder in dieser Straße verkauft werden, in einer anderen Straße, in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land. Person A kann sich doch auch morgen vor die Haustüre stellen und diese Bänder verkaufen. Das wäre doch das gleiche.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Jomi225):
Das wäre doch das gleiche.

Nö, in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land oder zu einem anderen Zeitpunkt, da fehlt dann der Kontext zur Veranstaltung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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