Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich habe letzten Donnerstag und Freitag jeweils ein Auto von einem scheinbar von anderen nicht so häufig genutzten Car-Sharing-Unternehmen auf einem Parkplatz mit
Haltverbot Nr. 283
Zusatzzeichen "Carsharing-Unternehmen frei"
großer Abstand
"Wochenmarkt Sa 08.30 - 19.30"
(siehe auch Fotos
1.
2.
abgestellt.
Heute hat mich das Carsharing-Unternehmen angerufen und mir mitgeteilt, dass beide Autos am Samstag abgeschleppt worden sind. Sie haben mich vor die Wahl gestellt, die Autos vom Abschlepphof abzuholen (und die Gebühr direkt zu bezahlen) oder mir den Technikereinsatz dafür in Rechnung zu stellen und zusätzlich die Gebühr zu zahlen.
Für mich stellen sich nun die Frage:
Ist das Zusatzschild mit dem Wochenmarkt und dem großen Abstand überhaupt so wirksam? Ich hatte das so verstanden, dass da ein Wochenmarkt am Samstag ist, aber hab das nicht in Bezug zu dem Haltverbot bzw. "Carsharing-Unternehmen frei"-Zusatzzeichen gesetzt ist. Auch hat das Zeichen mit dem Ende für das Halteverbot nur das Carsharing-Zusatzzeichen, nicht aber das vom Wochenmarkt.
Falls das Schild wirksam ist, verstehe ich nicht, wieso man Carsharing-Parkplätze mit zeitlicher Einschränkung verbindet.
Über Tipps, was ich tun kann um die Zahlung der Kosten für das Abschleppen zu vermeiden wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Stefan
-- Editier von go448318-63 am 23.08.2016 23:42
-- Editier von go448318-63 am 23.08.2016 23:43
Haltverbot mit Zusatzzeichen Carsharing Unternehmen frei.
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Verstehe ich das soweit richtig: Du hast an einem dafür ausgewiesenen Parkplatz zwei Car Sharing Fahrzeuge abgestellt. Das erste DO und das zweite FR und dort stehen lassen. Diese wurden dann wg. des Marktes am SA abgeschleppt?
War das Car Sharing Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrzeuge dort stehen und nun wieder für alle Teilnehmer frei zu haben waren, oder hattest du die Fahrzeuge in irgendeiner Art für dich reserviert, geblockt etc?
-- Editiert von hamburger134 am 24.08.2016 00:57
Hallo hamburger134,
ja, du hast das vollkommen richtig verstanden.
Die Miete war auch korrekt beendet worden. D.h. die Autos waren wieder für andere Teilnehmer verfügbar und nicht mehr in irgendeiner Form geblockt.
Viele Grüße
Stefan
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Kurzes Update:
Habe nun das erste Auto abgeholt. Das hat schon mal 150 EUR gekostet, die ich bezahlt habe.
Der Abschleppdienst hat mir auch gesagt, dass nicht das Ordnungsamt die "Umsetzung" veranlasst hat, sondern der Wochenmarktbetreiber.
Morgen werde ich erneut dahingehen und das zweite Auto abholen.
ZitatHabe nun das erste Auto abgeholt. :
ZitatMorgen werde ich erneut dahingehen und das zweite Auto abholen. :
Warum um Himmels willen holt man fremde Autos ab und zahlt auch noch dafür?
Es ist das Problem des Anbieters, die Autos da am Samstag weg zu fahren.
Ausnahme: Dieser Parkplatz war vom Anbieter per vertraglicher Vereinbarung nicht gestattet.
ZitatMorgen werde ich erneut dahingehen und das zweite Auto abholen. :
Warum???? Ich hätte schon den ersten Wagen nicht abgeholt! Du hast ihn dort abgestellt wo du dies durftest (solange nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart wurde)
Wenn das Schild so gültig ist, hätte ich da wohl in der Tat nicht Parken dürfen. In den AGB von dem Anbieter steht:
Zitat:Zulässige Parkplätze sind die im Geschäftsgebiet vorhandenen öffentlichen Parkplätze. Ausgenommen davon sind reine Anwohnerparkzonen und Parkplätze, bei denen der erlaubte Parkzeitraum durch ein zeitweises Halte- oder Parkverbot sowie zeitlich beschränktes Parken mit Parkscheibe unterbrochen wird.
Ich würde mit der Abholung des zweiten Wagens erstmal warten. Zu dem Problem gibt es schon einige Entscheidungen. Die max. Sorgfaltspflicht beläuft sich wohl auf max 48std nach abstellen. Ob die Regelung des Anbieters lt. Vortag das zeitlich ausgeben kann, halte ich für fraglich.
Auch unklar: kann der vermutlich private marktbetreiber die Abschleppung kostenlos durchführen und direkt den Halter zur Zahlung verpflichten ? Das kann m.w.n. Nur Polizei und Kommune wenn diese das abschleppen veranlassen. Sonst. müsste normalerweise der Auftraggeber die Leistung bezahlen und diese nachträglich, ggf durch Klage einfordern.
Ebenso ist das schild in der Form unklar. Lt stvo 39 müssen Zusatzzeichen unmittelbar unter dem VZ angebrachten. Das eine ist es, das andere eher nicht.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten