Halteverbot

27. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Halteverbot

Hallo,

habe vor einiger Zeit ein VKZ übersehen. Der Strafzettel kam umgehend.
Ich habe diesen dann im Amt bezahlt. Unsicher war ich nur, da das von mir übersehene VKZ (Halteverbot) nicht als Grund des Vergehens angegeben wurde.
Nach meiner Meinung ist dieses ein erhelicher Mangel, welcher den Strafzettel als falsch darstellt.

Habt ihr erfahrungen?

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67 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

quote:
Nach meiner Meinung ist dieses ein erhelicher Mangel,
naja, wenn du soviel wert drauf legst, einen berichtigten Schrieb zu bekommen, dann lass es ändern, ums zahlen kommst du auch so nicht drum herum...

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
nicht als Grund des Vergehens angegeben wurde.
Was wurde denn dann als Grund angegeben?

Und was soll eigentlich "VKZ" bedeuten? Eine gebräuchliche Abkürzung ist das jedenfalls nicht.

MfG Stefan

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#3
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Stefan

Als Grund wurde § 12 angegeben, welcher jedoch das VKZ - Verkehrszeichen 283 StVO nicht beinhaltet.

Somit müsste § 41 als Verstoß zur Anwendung kommen.

Es wurde also der falsche § zur Anwendung gebracht.


BG

A 99452



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

--------
´´´´


kein Beitrag zur Sache!

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#5
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Nö § 12 ist schon zu treffend.
Denn: "Die Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt"! §41 der StVO beinhaltet nur die Vorschriftszeichen.
Wegen Vorschriftszeichen kann man nicht belangt werden weil die einfach da stehen ( Hardware ) an die man sich halten sollte.


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-- Editiert am 30.05.2011 10:39

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
Da es im Verkehrsrecht kein Halteverbot gibt, würde ich (wenn es wirklich genauso da steht) Einspruch erheben.
Und was soll eine dann folgende Änderung bringen, außer Kosten zu produzieren?
Zudem steht das sicherlich nicht auf dem Strafzettel, der TE hat doch wohl nur das Schild beschrieben.

MfG Stefan

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ob die ganze Sache nun Kosten produziert, wäre mir völlig egal.
Wenn du sie zahlen musst, ist dir das bestimmt nicht egal.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hilfreich waren die Beiträge nicht.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Warum nicht?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#13
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

..weil keiner die StVO gelesen hat. Die im § 12 genannten Halteverbotsgründe sind nicht zutreffend, da ich nach § 41 (1) ein Verbot nicht befolgt habe.


Die Antworten waren nicht zum Thema.
[/size]



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-- Editiert am 09.06.2011 08:56

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#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

[size=20px][/size]

quote:
Es gibt kein Halteverbot



...aber gaaanz viele....

Erläuterung
1.
Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten [color=red]Haltverbote[/color] gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

@A 99425
Was stand denn wortwörtlich in dem Schreiben?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#17
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

@ A 99425 ... lesen allein nützt nicht viel, verstehen muß man es!
Nicht das Verkehrszeichen wird als vergehen geahntet, sondern die Tatsache das du da gehalten/geparkt hast wo es verboten ist, weil es "mit dem Vorschriftszeichen-
Halteverbot", welches im §41 STVO auch aufgeführt wird verboten ist.

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#20
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

[color=red][/color][color=][/color]

quote:<hr size=1 noshade> demnach ist ein Halteverbot nicht in der STVO verzeichnet und somit ungültig!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! <hr size=1 noshade>



VG Frankfurt 5. Kammer
Entscheidungsdatum: 27.09.2000
Aktenzeichen: 5 E 254/00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:



Leitsatz
Einleitung einer Abschleppmaßnahme bei im absoluten [color=red]Halteverbot[/color] abgestelltem Kraftfahrzeug.
Tenor



VG Köln 18. Kammer
Entscheidungsdatum: 15.09.2009
Aktenzeichen: 18 K 7079/08
Dokumenttyp: Urteil

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.09.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Denn sie hat keinen Anspruch auf Einrichtung einer [color=]Halteverbotszone[/color] au


BVerwG 3. Senat
Entscheidungsdatum: 27.05.2002
Aktenzeichen: 3 B 67/02
Dokumenttyp: Beschluss

bevor er sich für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begab, sein Fahrzeug zwar zulässig abgestellt, war aber dadurch zum Störer geworden, dass infolge der Aufstellung eines mobilen[color=red] Halteverbotsschilds
[/color]

Am 29. Januar 1986 wurden die entsprechenden Verkehrsschilder und Fahrbahnmarkierungen angebracht. Zuvor war diese etwa 250 m lange rechte Fahrspur mit absoluten bzw. eingeschränkten [color=red]Halteverboten[/color] in der Zeit von 6 bis 9 Uhr bzw. 9 bis 14 Uhr ausgeschildert.


OLG Düsseldorf 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 09.03.1967
Aktenzeichen: (1) Ss 881/66
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 16 StVO , § 18 Abs 2 StVO



Zum Beladen und Entladen im [color=][color=red]Halteverbot[/color][/color]
Sonstiger Orientierungssatz
1. Halbstündiges Warten darauf, daß weiteres Ladegut verpackt wird, fällt nicht mehr unter "Beladen oder Entladen".



BVerwG 3. Senat
Entscheidungsdatum: 14.05.1992
Aktenzeichen: 3 C 3/90
Dokumenttyp: Urteil


Mit Schreiben vom 30. Juni 1980 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Polizeipräsidium in München mit, daß die beim Landeskriminalamt ausgewiesenen absoluten[color=] Halteverbote[/color] einen Sicherheitsbereich kennzeichneten. Darin liege eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m
BVerwG 7. Senat
Entscheidungsdatum: 22.01.1971
Aktenzeichen: VII C 42.70
Dokumenttyp: Urteil
Nach dieser Vorschrift sind [color=]Halteverbote[/color] und [color=red]Haltebeschränkungen[/color] auch zulässig, wenn die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes derartige Maßnahmen erfordert. Beide Gerichtshöfe sprechen in diese


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#23
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Schon schlimm genug, wenn auf der Straße nur Deppen unterwegs sind


quote:
Es gibt schon lange keine Halteverbot mehr


Die gab es noch nie. Eher 'Halteverbote'.

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#25
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@ von muran

...nochmal langsam: § 41 (1)wurde nicht als Vergehen benannt, sondern § 12 (1). In diesem wird aber das Halten im Bereich von Verbotszeichen nicht aufgeführt.

Ordnungsgeld wurde also auf falscher Rechtsgrundlage verlangt.

Jeder Anwalt dürfte dem zustimmen.


Beenden wir dieses Thema, bevor noch andere Dinge in Frage gestellt werden.

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#26
 Von 
A 99425
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@ von r.b.l


mit der StVO der DDR hätten wir diese Novelle nicht nötig gehabt.

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#29
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Hal­te­ver­bot, das

Wortart: Substantiv, Neutrum

Häufigkeit:

Rechtschreibung
Nach oben

Worttrennung:
Hal/te/ver/bot
Bedeutungsübersicht
Nach oben

(Verkehrswesen) Verbot, (als Lenker eines [Kraft]fahrzeugs) innerhalb eines bestimmten Bereichs zu halten
(Verkehrswesen) Bereich, in dem Halteverbot besteht
Verbot, ein bestimmtes Tier zu halten
Aussprache
Nach oben

Betonung:
Hạlteverbot
Grammatik
Nach oben

Singular Plural
Nominativ das Halteverbot die Halteverbote
Genitiv des Halteverbotes, Halteverbots der Halteverbote
Dativ dem Halteverbot den Halteverboten
Akkusativ das Halteverbot die Halteverbote

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#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

@A 99425: Imho bist du jemand, der das Rad neu erfinden will. Glaubst du wirklich, dass du der Erste bist, der über Schreibfehler u.ä. ein Knöllchen abwenden möchte?

Wie ich schon sagte, könntest du fordern, dass der Tatvorwurf geändert wird (hier wohl erfolglos, da er korrekt ist, aber darüber möchte ich gar nicht diskutieren, das gehört in den Kindergarten).
Wenn es dann wirklich ein fehlerhafter Strafzettel gewesen ist, bekommst du halt einen neuen (kostenpflichtig!!! ), was soll das verbessern?


@procoralan:

quote:
Zum 10000mal

Es heißt HALTVERBOT und nicht HALTEEEEEEEEEVERBOT

Das Halt ohne EEEEEEEEEEEEEEE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Es gibt kein HALTE in Deutschland!!!! Weder als eingeschränktes, noch ein absolutes!
Richtig trollig deine Beiträge. Aber natürlich Unsinn, sicher gibt es in Deutschland den Begriff "Halteverbot", steht sogar im Duden (Link ), wobei das nicht einmal die Voraussetzung wäre.

Dabei spielt es auch keine Rolle, was der Gesetzgeber immer für abstruse Begriffe oder Rechtschreibfehler kreiert (da kenne ich manch' Seltsames); die Sprache macht jedenfalls jemand anderes.
Und der Duden fragt bei der Anfrage nach "Haltverbot" selbstverständlich, ob es nicht eher - grammatikalisch korrekt - "HaltEverbot" heißen sollte.

Wohlgemerkt, es geht hier nicht um den offiziellen Tatvorwurf der Behörde (obwohl auch das entsprechend umgedeutet werden müsste). Denn was dort genau drin stand, haben wir bisher noch nicht gehört.

MfG Stefan

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