Halter - Eigentümer - Brief/Schein - Streit.

30. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
darilla
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 14x hilfreich)
Halter - Eigentümer - Brief/Schein - Streit.

Hallo,

stellt euch mal folgenden Sachverhalt vor:

Person A ist Vater von Person B. Da B. gerade noch sehr jung ist und die Versicherung sehr teuer wäre, beschließt A das von B erworbene Fahrzeug als Halter auf sich zuzulassen. A ist B aber auch zu Unterhalt verpflichtet, da B sich in Ausbilung befindet. Eine schriftliche Vereinbarung, ob und wie viel vom Unterhalt des Fahrzeuges durch den Unterhalt verrechnet werden kann existiert nicht. B fährt das Fahrzeug einige Wochen. Es kommt zwischen den beiden zu einen Streit, der aber nichts mit dem Fahrzeug zu tun hat. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Fahrzeugbrief bei A und Schein, Fahrzeug und Schlüssel befinden sich bei B.

B beschließt, das Fahrzeug wieder zu verkaufen. Allerdings geht das ja ohne Brief nicht. A verweigert die Herausgabe des Briefes und B hat Angst das Auto durch A verkaufen zu lassen, weil das Geld dann weg sein könnte. Selbst auf den Vorschlag, das Fahrzeug nicht mit Kennzeichen zu verkaufen geht A nicht ein.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat B, um an den Brief zu kommen um das Fahrzeug verkaufen zu können?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von darilla am 30.08.2014 18:50

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat B, um an den Brief zu kommen um das Fahrzeug verkaufen zu können?

Herausgabeklage

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

§ 952 BGB - Wenn du Eigentümer des Fahrzeug bist, dann auch der des Briefs. Klage wäre gestützt auf § 985 BGB .

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
darilla
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 14x hilfreich)

Darf A als Halter von B verlangen dass vor Herausgabe das Fahrzeug stillgelegt oder umgemeldet wird???

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Verlangen kann er es, aber es wäre sinnlos und nicht durchsetzbar, da man für beide Handlungen den Brief benötigt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
darilla
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 14x hilfreich)

Für die Stillegung braucht man keinen Briefm da reicht der Schein.


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