Halbstrafe und Abschiebung

13. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Chocochip
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Halbstrafe und Abschiebung

Guten Tag,

Ich bin neu hier und Heaven gleich eine etwas kompliziertere und umfangreichere Frage, in der Hoffnung, dass mir hier jemand weiterhelfen kann:
Mein Verlobter sitzt derzeit eine Freiheitsstrafe ab. Grundlage hierfür sind zwei Urteile aus verschiedene Städten. Auf Grund seiner Vorstrafen (Betrug und Diebstahl) wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis entzogen. Er ist Vater dreier Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, er selbst ist Marokkaner . Zu seine Kindern hat er einen sehr engen Kontakt. So viel erst einmal zu seinem Hintergrund, nun hat sich die Lage allerdings zugespitzt und deshalb auch mein Post hier.

Ende letzten Jahres verfügte die Ausländerbehörde die Ausweisung . Hier wurde Widerspruch eingelegt , auch mit der Begründung, dass die Beziehung zu seinen Kindern schützenswertt ist und eine Ausweisung eine unverhältnismäßige härte, auch den Kindern gegenüber.
Der Wodersprich wurde letzte Woche abgelehnt mit einer Frist von vier Wochen , in der erneut Stellung genommen werden kann. Zeitgleich erhielt mein Verlobter ein Schreiben der Staatsanwaltschaft A mit der Info , dass auf eine Vollstreckung der reststrafe verzichtet wird, wenn eine Ausweisung erfolgt. Hier ist bereits die halbstrafe verbüßt.
Staatsanwaltschaft B hat sich hierzu noch nicht geäußert, zumindest liegt uns keine Info hierzu vor. Hier ist die Halbstrafe noch nicht verbüßt, dies wäre in zwei bis drei Monaten der Fall .
Nun meine Fragen :

Ist nun ein eilantrag zu stellen um die drohende Abschiebung zu verhindern? Die Anwältin meinte, dass es hierfür noch zu früh ist, da noch kein konkreter Termin genannt wurde und bisher angeblich noch keine sichere Ausweisung bevorsteht. Ich habe allerdings nicht allzu viel Vertrauen in die Anwältin und würde gern eine zweite Meinung dazu hören.

Ist nicht auch zwingend die Zustimmung der Staatsanwaltschaft B erforderlich ?

Hat eine Klage vor dem Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung ?

Kann die Abschiebung vor dem Ende der Haftstrafe auch ohne Einverständnis erfolgen? Ich habe gehört, dass der Insasse dem zustimmen muss, kann mir das so aber kaum vorstellen.

Bitte entschuldigt den langen Text, aber das ist schon die Kurzfassung :)

Vielen Dank vorab

-- Editiert von Moderator am 13.06.2016 12:33

-- Thema wurde verschoben am 13.06.2016 12:33

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Kann die Abschiebung vor dem Ende der Haftstrafe auch ohne Einverständnis erfolgen? Nö, denn dazu müßte erst mal die Haft beendet sein. Und vorzeitig entlassen wird man nur mit der eigenen Zustimmung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chocochip
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Muemmel,
Vielen Dank für deine Antwort. Gilt diese Regelung auch für Kandidatenl die abgeschoben werden sollen? Dann hätten wir eindeutig mehr Zeit für die Klage vor dem Verwaltungsgericht . Meine Befürchtung ist jetzt, dass sie ihn jeden Tag in den Flieger setzen könnten. Die Bindung zu seinen Kindern wurde auch von Jugendamt und dem Familiegeeixhr bestätigt, das interessiert die ausländerbehörde nur nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Es ist allerdings möglich, die Strafe auch im Heimatland vollstrecken zu lassen, auch gegen seinen Willen, sofern ein entsprechendes Abkommen mit dem Heimatland besteht.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Kann die Abschiebung vor dem Ende der Haftstrafe auch ohne Einverständnis erfolgen? Nö, denn dazu müßte erst mal die Haft beendet sein. Und vorzeitig entlassen wird man nur mit der eigenen Zustimmung.


Zitat:
Vielen Dank für deine Antwort. Gilt diese Regelung auch für Kandidatenl die abgeschoben werden sollen?


Nein!
Eine Zustimmung ist in diesem Fall (Absehen von der Vollstreckung wegen Abschiebung) nicht erforderlich.

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