Hallo zusammen,
mein VW Touran (BJ: 2006, ca. 280 000 km, 1.9 TDI) hatte vor einigen Wochen ein Hagelschaden erlitten.
Da ich Teilkasko habe, habe ich meine Versicherung über den Schaden informiert.
Der Gutachter den meine Versicherung geschickt hat, ist in seinem Gutachten zum folgenden Ergebnis gekommen:
Wiederbeschaffungswert : EUR 3.400,00 (Privatmarkt)
Restwert (inkl. MWST.) : EUR 2.411,00
Reparaturkosten (inkl. MWST.) : EUR 2.851,00
Abzüge (inkl. MWST.) : EUR 0,00
Umbaukosten (inkl. MWST.) : keine
Selbstbeteiligung : EUR 150,00
Ergebnis : Reparaturschaden
Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht.
Einer Reparatur des Fahrzeuges kann sachverständigerseits zugestimmt werden.
Die Versicherung hat uns nun nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert minus 150 Euro Eigenbeteilung erstattet. Also ca. 840 Euro.... Wir haben dagegen schriftlich einspruch gelegt, mit der Aufforderung uns die Reparaturkosten zu erstatten, weil der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist. Hierfür haben wir 14 Tage Frist gegeben. In dem Schreiben habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, dass ich das Fahrzeug mindestens noch 6 Monate nutzen werde. Und diesbzgl. soll es ja so einige BGH Urteile zu gunsten der Verbraucher gegeben haben. Nun ist dieser Frist um und wir haben keinerlei Rückmeldung von der Versicherung erhalten.
Meine Frage lautet: würde es was bringen wenn ich einen Anwalt einschalte? Bin ich im Recht oder die Versicherung?
Ich will das Fahrzeug weiterfahren, und es eventuell in einigen Jahren verkaufen.
Ich bedanke mich im Voraus für eure Expertise.
Mfg.
Hagelschaden, Versicherung zahlt nicht die Reparaturkosten...
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
ZitatNun ist dieser Frist um und wir haben keinerlei Rückmeldung von der Versicherung erhalten. :
Wann ist es denn laut Zustellnachweis bei der Versicherung angekommen?
Kurz nach dem ich diesen Post eröffnet habe, bekam ich doch noch eine Rückmeldung von der Versicherung.
Ich zittiere:
"
Sehr geehrter Herr XXX,
Ihr Schreiben vom 26.10.2016 habe ich erhalten.
Die von mir vorgenommene Abrechnung wurde gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen
korrekt vorgenommen. Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf einen
Kraftfahrthaftpflichtschaden nicht auf einen Kaskoschadenfall.
Bei einem Kaskoschadenfall sind die allgemeinen Bedingungen (Vertragsrecht) zu Grunde zu
legen. Hiernach liegt ein sogenannter unechter Totalschaden vor, da der
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert unterhalb der Reparaturkosten liegen.
Ein Anspruch auf die Reparaturkosten besteht nur, wenn Sie Ihr Fahrzeug vollständig und
fachgerecht reparieren lassen und dies durch eine Reparaturrechnung nachweisen.
Die Reparaturkosten würden in diesen Fall maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
nach A.2.6.4. erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
"
Stimmt das so? Also ich habe freie Werkstattwahl. Und über das Kleingedruckte bzw. die AGBs kann ich nichts sagen.
Bedeutet es dass ich die Reparaturkosten erstattet bekomme wenn ich es erst repariert habe?
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ZitatUnd über das Kleingedruckte bzw. die AGBs kann ich nichts sagen. :
Das könnte man durch nachlesen ändern ...
ZitatBedeutet es dass ich die Reparaturkosten erstattet bekomme wenn ich es erst repariert habe? :
Schaut so aus:
ZitatEin Anspruch auf die Reparaturkosten besteht nur, wenn Sie Ihr Fahrzeug vollständig und :
fachgerecht reparieren lassen und dies durch eine Reparaturrechnung nachweisen.
Die Reparaturkosten würden in diesen Fall maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
nach A.2.6.4. erstattet.
Nach deren Auslegung ja, also muss man das Fahrzeug reparieren lassen und die Rechnung einreichen. Dann sollte man dies der Versicherung auch mitteilen.
Das ist eine übliche Vereinbarung bei einer Kasko Versicherung. DU hast uns hier auch "angelogen", denn ursprünglich hast du geschrieben, dass du die Reparaturkosten von der Versicherung eingefordert hast. Das setzt aber natürlich voraus, dass der Schaden überhaupt repariert wurde! Keine Reparatur => Keine Reparaturkosten! Du hast also versucht die Schadenssumme von der Versicherung zu bekommen und nicht die Reparaturkosten. Das ist ein riesiger Unterschied! Die Versicherung handelt hier absolut korrekt. Die Versicherung würde die Reparaturkosten bezahlen, aber es gab ja gar keine. Deine Überschrift ist also generell falsch. Lass den Wagen reparieren und reich die Rechnung ein. Alles wird gut.ZitatStimmt das so? :
-- Editiert von micbu am 10.11.2016 08:32
Hallo an alle,
ich bedanke mich bei allen für die Hilfestellung.
@micbu:
Dein Vowurf ich hätte gelogen kann ich nachvollziehen. Ist mir gerade eben aufgefallen. Dafür entschuldige ich mich auch. Es geschah nicht mit Absicht. Gemeint waren die Reparaturkosten die abzgl. Mwst. ausgezahlt werden. Aber diese werden erst im Haftpflichtschadenfall ausbezahlt. Dann ist ja alles rechtens was die Versicherung gemacht hat. Allerdings habe ich durch meine Recherche nun erfahren, dass der Wiederbeschaffungswert etwas niedrig angegeben wurde.
Ob ich mein Wagen nun repariere, oder Schadenssumme nehme, werde ich mir noch genau überlegen.
Da für mich nun alles geklärt ist kann dieser Beitrag auch geschlossen werden.
Herzlichen Dank nochmals an alle!
mfg.
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