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Haftungsrisiko offenes W-LAN
Seite 1 - vom 16.01.2008

Haftungsrisiko offenes W-LAN

Der Autor
Christian Hemmer, Dortmund
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Internet und Computerrecht.
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Der Zugang zum Internet über WLAN-Verbindungen erfreut sich immer größerer Beliebtheit. In vielen Haushalten findet sich bereits ein WLAN-Router, der den problemlosen drahtlosen Zugang zum Internet auch mit mehreren Desktop-Computern oder Laptops ermöglicht. Nicht bekannt ist vielen Nutzern jedoch, dass sie sich durch den Betrieb eines solchen drahtlosen Netzwerks einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko aussetzen können, wenn Sie den Zugang zu ihrem Netzwerk nicht absichern. Sollte sich nämlich eine dritte Person, etwa ein Nachbar, unberechtigt mit Ihrem offenen, nicht geschützten, Netzwerk verbinden und hierüber Zugang zum Internet erhalten, könnten Sie als Anschlussinhaber gegenüber einem Rechteinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die über Ihren Internetzugang begangen wurden, gegebenenfalls haftbar gemacht werden.

So entschied etwa das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 26.07.2006 (AZ. : 308 O 407/06; vgl. auch LG Frankfurt a.M., 22.02.2007, AZ. : 2-3 O 771/06). In dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall wurden über einen privaten Internet-Anschluss über 200 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software, also über eine so genannte „Musiktauschbörse“, zum Kopieren vorgehalten. Die Inhaberin der Rechte eines Teils dieser Audiodateien ging daher gegen die Anschlussinhaber vor. Nach Ansicht des Gerichts hatten die Anschlussinhaber tatsächlich für die begangenen Rechtsverletzungen einzustehen. Dies, obwohl nicht festgestellt werden konnte, ob die Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hatte. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hafte nämlich jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten, setze die Haftung des Störers ferner die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimme. So habe sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert würden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten.

Diese Voraussetzungen für die Haftung eines Anschlussinhabers als Störer, die durch das LG Hamburg zusammengefasst wurden, sah das Gericht in dem ihm vorliegenden Fall als gegeben an. Wenn die Anschlussinhaber es nämlich Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglichten, ihren Internetzugang zu nutzen und eine Rechtsverletzung zu begehen, dann sei dies adäquat für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Dies löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich seien die Anschlussinhaber in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier hätten die Anschlussinhaber aber keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeit nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unbefugte Dritte entlaste sie jedoch. Es hätte ihr oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen sie schafften und wie sie solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Password-Schutz einrichten können. Eine derartige ihnen mögliche Maßnahme hätten die Anschlussinhaber aber nicht ergriffen, sondern die WLAN-Verbindung „ungeschützt“ genutzt. Die Durchführung der vorgenannten Maßnahme sei zumutbar. Dies gelte auch für den Fall dass die Anschlussinhaber selbst nicht in der Lage gewesen sein sollten, sie einzurichten und sich fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachte die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.

Mit dieser Entscheidung qualifiziert das Landgericht Hamburg das Internet als potentielle Gefahrenquelle ab. Immerhin soll sich ein Anschlussinhaber ja der Tatsache bewusst sein, dass ein Dritter, dem eine Nutzung seines Internetzugangs möglich ist, nicht unwahrscheinlicherweise eine Rechtsverletzung über diesen Internetanschluss begehen wird. Diese Pauschale Beurteilung des Internets und seiner Nutzer erscheint jedoch trotz des Vorhandenseins zahlreicher Tauschbörsen, als zu weitgehend. Erst recht, da aufgrund dieser Annahme der Inhaber eines Internetanschlusses allein dadurch, dass er einem Dritten unwissentlich den Zugang zum Internet gewährt, für dessen Rechtsverletzungen verantwortlich sein soll. Es erscheint jedoch mehr als fraglich, allein die Zugangsgewährung zum Internet als derart gefahrgeneigt einzustufen, dass hierdurch bereits eine Pflicht zur Überprüfung und Überwachung durch den Anschlussinhaber gegeben sein soll. Dennoch ist diese Entscheidung bereits durch andere Gerichte, wie etwa das LG Frankfurt am Main (22. Februar 2007, AZ: 2-3 O 771/06) übernommen worden. Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Sie selbst Ihren Internetanschluss über eine WLAN-Verbindung nutzen, dringend prüfen, ob das drahtlose Netzwerk gegen den unberechtigten Zugang durch Dritte geschützt ist. Dies sollte zumindest durch ein Password-Schutz erfolgen. Ansonsten könnten Sie eine böse Überraschung erleben und für die Urheberrechtsverletzung unbekannter Dritter in Anspruch genommen werden.


Christian Hemmer
Rechtsanwalt


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