Haftungsfragen: Wenn Fußbälle das Ziel verfehlen

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Fußballplatz, PKW, Schaden, Mitverschulden
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Geschädigten trifft Mitverschulden in Höhe von 50% bei zu geringem Parkabstand

Autofahrern kann eine Mitverschuldensquote bezüglich des Schadens an ihren PKW drohen, der durch einen verirrten Fußball entstanden ist. Dies zumindest dann, wenn das Fahrzeug zu dicht an einem Fußballplatz geparkt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Hermeskeil am 21.10.2003 ( Az 1 C 285/03 ).

Der Kläger stellte seinen PKW auf den ausgewiesenen Parkplatz neben dem Sportplatz ab. Die Entfernung zum Spielfeldrand betrug ca. zehn Meter. Zwischen dem Spielfeld und dem Parkplatz befand sich eine Böschung und der Parkplatz lag oberhalb des Spielfeldes. An der Stelle, an der der Kläger das Fahrzeug abstellte, befanden sich keine besonderen Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Fangzäune oder Fangnetze.

Vom Spielfeld wurde ein Ball mit hoher Wucht auf den Parkplatz geschossen, wodurch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der Schaden betrug hierbei 693,16 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten Vereins bezahlte hiervon 50% und verweigerte die Zahlung der restlichen Summe.

Das Amtsgericht gab der Haftpflichtversicherung und dem Beklagten Verein Recht. Es entschied, dass der Kläger nicht mehr als 50% der Schadenssumme verlangen könne. Zwar habe der Verein grundsätzlich für den Schaden einzustehen, denn er habe mit dem Betrieb des Fußballplatzes eine allgemeine Gefahrenquelle eröffnet. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass im Zuge eines Fußballspieles Bälle vom Spielfeld, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, außerhalb des Spielfeldes geschossen werden. Durch diese Fehlschüsse könne es außerhalb des Spielfeldes zu Schädigungen von Personen und Sachen kommen. Es treffe daher denjenigen die Pflicht zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, der die Gefahrenquelle geschaffen habe oder sie unterhalte.

Jedoch sah das Gericht auf der Seite des Klägers ein erhebliches Mitverschulden. Dies resultiere aus dem zu geringen Abstand, den der Kläger beim Parken zum Fußballplatz eingehalten habe. Bei einem Abstand von lediglich zehn Metern zum Spielfeld und einem Höhenunterschied von drei bis fünf Metern zum Parkplatz, dränge sich der Schluss auf, dass jederzeit das Fahrzeug von abirrenden Fußbällen getroffen und beschädigt werden könne. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es nichts außergewöhnliches, wenn ein Fußball auch über eine Entfernung von deutlich mehr als zehn Metern geschossen werde. Treffe dieser Fußball dann auf ein Objekt, so könne dies beschädigt werden. Nach Ansicht des Gerichts habe deshalb der Kläger dieses Risiko schuldhaft in Kauf genommen, weshalb eine Mithaftung von 50% gerechtfertigt sei.

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