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Haftung von Plattformbetreibern – anhand des Falls YouTube nach LG Hamburg 308 O 27/09

Von Rechtsanwalt Johannes von Rüden
9.1.2011 | Ratgeber - Urheberrecht | 656 Aufrufe
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Youtube, Haftung

Die Videoplattform YouTube hat in der Vergangenheit Anlass zu vielen Rechtsstreitigkeiten gegeben. Eine neuere Entscheidung zu dem Portal stammt vom Landgericht Hamburg. Danach haftet der Betreiber eines Videoportals (hier YouTube) auf Schadenersatz und ist zur Unterlassung verpflichtet, wenn er sich die, gegen das Urheberrecht verstoßenden, Beiträge seiner Nutzer zu Eigen macht.

Das Gericht stellt in der Entscheidung zunächst klar, dass mit eigenen Inhalten eines Plattformbetreibers nicht nur solche Beiträge zu verstehen sind, die von dem Provider herrühren, d.h. die er selbst verfasst hat und deren Schöpfer bzw. Urheber er ist, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich ,, Zu- Eigen- Macht“.

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Rechtsanwalt
Johannes von Rüden
Berlin

Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Inkasso, Markenrecht, Patentrecht
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Weiter wird in der Entscheidung konkretisiert warum ein „Zu- Eigen-Machen“ im Fall der der Plattform YouTube vorliegt.

Dies wird zum einen mit dem optischen Gesamteindruck der YouTube Seite beim Abspielen eines Videos begründet. Insbesondere durch ins Auge fallende mehrmalige Anordnung des Logos YouTube auf der Internetseite präsentierte sich YouTube als Anbieter der Inhalte. Zum anderen verstärke sich der Eindruck des „ Zu- Eigens-machen“ durch die Auflistung „ Ähnliche Videos“. Durch diese Ermittlung und Zusammenstellung gleichgearteter Videos gehe die Beklagte über ein rein neutrales Anbieten ihrer Inhalte hinaus. Gleiches gelte für die Kategorien „ Promote Videos“ und „ angesagte Videos, sowie die weitere Unterteilung nach bestimmten Themenkategorien, so das Gericht

Ein weiteres Indiz für das „ Zu-Eigen-Machen“ fremder Inhalte stelle die – nach außen erkennbare-kommerzielle Nutzung von Drittinhalten dar.

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