Haftung von Gebrauchtwagenhändlern bei Folgeschäden

21. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Intenso09
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)
Haftung von Gebrauchtwagenhändlern bei Folgeschäden

Hallo Community.

Also mein Problem ist etwas spezieller wie es im Betreff steht.

Vor 14 Monaten habe ich einen Wagen beim Gebrauchtwagenhändler gekauft.
Am Heck platzt nun der Lack d.h. zum Kaufzeitpunkt war der Schaden bereits vorhanden aber nicht sichtbar.
Nun war ich bei BMW und die übernehmen den Schaden nicht weil es nicht der Originallack ist sondern an dieser Stelle nachlackiert wurde.

Im Kaufvertrag steht, dass ich in Kenntnis genommen habe, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden hatte.
Allerdings hat der Händler das untere Heck beschrieben und der Schaden entsteht an der Seite der Heckscheibe. Also die hintere, obere rechte Seite wurde lackiert und das hat nichts mit dem von ihm beschrieben Schaden zu tun. Es ist ein ehemaliges Leasingfahrzeug also hätte er ziemlich gut wissen müssen was mit dem Fahrzeug war.

Der Wagen wird 5 Jahre alt also ist das kein "Verschleiß" oder wie man es bezeichnen mag. Auf jeden Fall hat da jemand schlechte Arbeit geleistet.
Was würdet ihr sagen wir es nun mit der Haftung aussieht?


-- Editier von Intenso09 am 21.04.2015 15:40

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Am Heck platzt nun der Lack d.h. zum Kaufzeitpunkt war der Schaden bereits vorhanden aber nicht sichtbar.


Das würde man beweisen müssen falls sich der Händler quer stellt.



Zitat:
Also die hintere, obere rechte Seite wurde lackiert und das hat nichts mit dem von ihm beschrieben Schaden zu tun.

Da wird nicht immerr nur "auf den Punkt" lackiert, machmal ist das auch nötig wesentlich mehr zu lackieren.
Da sollte man einen Experten zu befragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Intenso09
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Da wird nicht immerr nur "auf den Punkt" lackiert, machmal ist das auch nötig wesentlich mehr zu lackieren.
Da sollte man einen Experten zu befragen.


Bei BMW haben die die Lackdicke gemessen und so festgestellt wo originaler Lack war und wo nicht. Das war eine ordentliche Fläche. Umgerechnet ca 40cm² also alles andere als ein Punkt. Fast die ganze Scheibe entlang bis nach oben.
Welche Rolle würde das bei der Haftung spielen?

Es zu beweisen sollte doch eigentlich möglich sein. Sachkundige kennen sich bestimmt aus wie schnell sich Rost ausbreitet. Außerdem entsteht Rost nicht aus dem Nichts sondern durch kleine Lackschäden und in dem Fall ist es noch klarer- durch ungründliche Lakierarbeiten.

So ist zumindest meine Meinung aber ich weis halt nicht ob es rechtlich so einfach möglich ist.

-- Editiert von Intenso09 am 21.04.2015 22:09

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Es zu beweisen sollte doch eigentlich möglich sein. Sachkundige kennen sich bestimmt aus wie schnell sich Rost ausbreitet.

Genau das meinte ich, denn die Meinung eines Laien spielt keine Rolle.

Sollte man aber erst machen wenn der Händler sich absolut quer stellt.


Also erst mal dem Händler den Schaden melden und mal schauen was er sagt.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Intenso09
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Genau das meinte ich, denn die Meinung eines Laien spielt keine Rolle.
Sollte man aber erst machen wenn der Händler sich absolut quer stellt.


Also erst mal dem Händler den Schaden melden und mal schauen was er sagt.


Ok. Ich habe zur Vorsorge mal die Dekra kontaktiert. Ein Gutachten von denen wäre doch als Beweis gültig, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Ok. Ich habe zur Vorsorge mal die Dekra kontaktiert. Ein Gutachten von denen wäre doch als Beweis gültig, oder?

Ja, das sollte reichen den Händler zu überzeugen.


Nur wenn das vor Gericht geht, dann kann es sein, das der Richter einen eigenen Sachverständigen beauftragt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat:
Das war eine ordentliche Fläche. Umgerechnet ca 40cm² also alles andere als ein Punkt

Ja wirklich, eine riesen Fläche, also knapp 6cm breit und 7cm lang.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Intenso09
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat: Das war eine ordentliche Fläche. Umgerechnet ca 40cm² also alles andere als ein Punkt
Ja wirklich, eine riesen Fläche, also knapp 6cm breit und 7cm lang.


Vertippt, 400cm² und zusätzlich noch den Rahmen entlang hoch.

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