Haftung für Pferde auf der Weide / Unbefugte auf der Weide

16. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
chiandra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung für Pferde auf der Weide / Unbefugte auf der Weide

Hallo

wir sind hier gad am rätseln, wie die Rechtslage ist.Und zwar geht es uns um folgendes Problem:

Wir sind Pferdebesitzer und fragen uns wer haftet, wenn ein Kinder oder eine andere fremde und unbefugte Person auf die Pferdeweide rennt und vom Pferd getreten oder gebissen und dabei verletzt wird.

Ist dann der Fremde Schuld, da er ja unerlaubt auf einer fremden Weide rumlief? Oder müssen wir als Pferdebesitzer haften?

Können wir vorbeugen, z.b. durch Schilder, das das Betreten der Weide verboten ist?

Über einen kurzen Tipp würde ich mich sehr freuen.

Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?

Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?

Ein erfahrener Anwalt im Tierrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Tierrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
microstar1981
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
würde auf jeden Fall ein Schild aufhängen. Z.B. darauf schreibt: "Unbefugten ist das Betreten der Koppel verboten! Eltern haften für ihre Kinder!" Genau so würde ich auch dabei schreiben: " Füttern verboten!", denn wenn ein Pferd mal Kolik wegen falscher Fütterung bekommt, also auf der Weide dann müssen die Leute haften, falls ihr beobachrtet wenn einer füttert. Also Schilder sind ne gute Sache!

Gruß microstar1981

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Fremde bzw. unbefugte Personen haben auf einer Pferdeweide erstmal grundsätzlich nichts zu suchen. Zur Absicherung auf jeden Fall an jede Seite des Zaunes aber ein Betreten-Verboten-Schild aufstellen - und möglichst auch ein Füttern-Verboten-Schild. Sollte tatsächlich eine unbefugte Person von einem der Pferde verletzt werden, müßt ihr als Pferdebesitzer m.W. nicht haften, sondern es haftet die Person selbst. Sollte durch eine unbefugte Person einem eurer Pferde Schaden zugefügt werden, so haftet diese Person ebenfalls.

lg

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

na microstar - da sind wir uns ja einig :)
Habts ihr die Schilder auch an der Koppel? Wir schon!
lg

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
microstar1981
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
du mal wieder! ;)

Klar haben wir, daher kann ich es auch nur jedem weiter empfehlen. Sicher ist sicher, oder?! Lieber zweimal warnen, als dass sich ein Person bzw. ein Pferd verletzt.

Gruß microstar1981

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

eben! :)

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
chiandra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 833 BGB , in dem die Tierhalterhaftung geregelt ist, besagt, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich verpflichtet ist, alle Personen- und Sachschäden zu ersetzen, die sein Tier einem anderen zugefügt hat.

Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um die so genannte Gefährdungshaftung .
Die Schadensersatzpflicht tritt dabei unabhängig davon ein, ob der Tierhalter schuldhaft gehandelt hat oder nicht.
Der Halter haftet dann für alle Schäden, die sein Tier verursacht hat und die auf eine typische Tiergefahr zurückzuführen sind. Typische Tiergefahren sind z.B. Anspringen und Bisse durch Hunde sowie Ausschlagen von Pferden.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz lediglich dann vor, wenn es sich bei dem Tier um ein Nutztier gehandelt hat.
Nutztiere sind Tiere, die der Berufsausübung, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. Dazu zählen u.a. Kühe auf der Weide, Pferde eines Reitstalls, Blinden- und Polizeihunde.
In diesem Fall wird zwar zunächst vermutet, dass der Tierhalter den Schaden verschuldet hat und deshalb haften soll.
Der Tierhalter kann sich von seiner Haftungspflicht bei Nutztieren jedoch befreien, indem er nachweist, dass

* er die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht beobachtet hat
oder
* der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gilt das auch für den Fall, das jemand unbefugt die Weide oder den Stall/die Box betritt? Denn dann müsste ich ja für gradestehen, wenn so ein dummes Kind unter die Hufe kommt, obwohl ich im Prinzip nix dafür kann ???

-- Editiert von chiandra am 16.11.2004 16:12:18

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

nein - m.E. nicht, da du die Sorfaltspflicht dadurch erfüllt hast, dass die Pferde auf einer eingezäunten Weide stehen und am Zaun der Hinweis mit dem "Betreten Verboten" angebracht ist. Dieses Hinweisschild sollte übrigens auch unbedingt an der Stalltür angebracht sein! Du kannst ja schließlich nicht permanent daneben stehen, wenn deine Hühs auf der Wiese oder in der Box sind :)
Wer dann über den Zaun oder die Tür steigt, ist selbst schuld!
lg

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.562 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen