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Pferdekaufvertrag - Haftung des Verkäufers

Von Rechtsanwältin Claudia Bertram
6.4.2011 | Ratgeber - Pferderecht | 1638 Aufrufe
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Pferdekauf

Da es aufgrund des neuen Kaufrechts häufig zu Problemen nach dem Verkauf eines Pferdes kommt, empfiehlt es sich für den Verkäufer, einen ausführlichen schriftlichen Kaufvertrag anzufertigen. Bei der Frage, wie und in welchem Zeitraum der Verkäufer dem Käufer gegenüber haftet, kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob es sich um einen gewerblichen oder um eine privaten Verkäufer handelt.

1. Haftung des gewerblichen Verkäufers

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Claudia Bertram
Hildesheim
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Familienrecht, Pferderecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verkehrsrecht
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Der gewerbliche Verkäufer haftet dem privaten Käufer gegenüber stärker als ein privater Käufer. Grundsätzlich haftet der gewerbliche Verkäufer dem Käufer gegenüber 2 Jahre, er kann allerdings seine Haftung wirksam auf ein Jahr begrenzen.

2. Haftung des privaten Verkäufers

Der private Verkäufer kann seine Haftung dem Käufer gegenüber grundsätzlich stark einschränken, bzw. sogar ganz ausschließen. Voraussetzung hierfür ist ein wirksam formulierter Haftungsausschluss im Pferdekaufvertrag.

Grundsätzlich haften sowohl der gewerbliche als auch der privater Verkäufer dann, wenn das Pferd einen "Sachmangel" aufweist, § 437 BGB.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache (Pferd) frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Der Verkäufer und insbesondere der gewerbliche Verkäufer aufgrund seiner erhöhten Haftung dem Käufer gegenüber, ist daher gut beraten, das Pferd mit allen ihm bekannten und relevanten Beschaffenheitsmerkmalen zu beschreiben, um den Käufer möglichst umfassend über den Beschaffenheitszustand des Pferdes im Zeitpunkt des Verkaufs zu informieren. Denn alle Punkte, über die ein Käufer aufgeklärt wurde, können später keinen Anlass zur Mängelrüge geben, da der Käufer das Pferd trotz Kenntnis des Vorliegens des Mangels gekauft hat, § 442 BGB. Um späteren Mißverständnissen vorzubeugen und den bei Verkauf des Pferdes gemachten Äußerungen entsprechende Beweiskraft zu verleihen, empfiehlt es sich, diese Beschaffenheitsmerkmale schriftlich festzuhalten. Dasselbe gilt für die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Es empfiehlt sich, eine Ankaufsuntersuchung insbesondere im Interesse des Verkäufers durchführen zu lassen, um einen Nachweis über die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes im Zeitpunkt des Verkaufs zu haben. In der Regel wird das Ergebnis durch das Protokoll der durchgeführten Untersuchung dokumentiert, das zum Bestandteil des Vertrages gemacht werden sollte.

Grundsätzlich ist es als Verkäufer ratsam, einen individuellen Kaufvertrag anzufertigen. Vorsicht bei der Verwendung von vorformulierten Verträgen! Hierbei werden häufig wesentliche Vertragselemente außer Acht gelassen, bzw. falsch formuliert werden, wie z.B. der Haftungsausschluss.

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