Haftung des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Äußerungen

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Das OLG Hamburg stellte klare Voraussetzungen auf, nach denen eine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Äußerungen gegeben ist

Die betroffene Person muss gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Folgendes darlegen, damit ein Anspruch auf Unterlassung wirksam geltend gemacht werden kann:

- Einträge in der Ergebnisliste der Suchmaschine, die die Person betreffen, 
- genaue Bezeichnung des Inhalts der Website auf die weitergeleitet wird, nachdem der entsprechende Eintrag des Suchergebnis ausgewählt wird, 
- inwiefern durch diesen Eintrag die Rechte des Betroffenen verletzt werden und
- dass der Suchmaschinenbetreiber an der Rechtsverletzung mitwirkt.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Suchmaschinenbetreiber dennoch keine Überprüfung/Handlung vornimmt, besteht ggf. eine Haftung auf Unterlassung. Der Suchmaschinenbetreiber ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die entsprechenden Einträge aus den Suchergebnissen zu entfernen.

Eine vorbeugende Unterlassung dahingehend, dass der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet wird, es künftig zu unterlassen, rechtsverletzende Äußerungen über den Betroffenen in den Suchergebnissen auszuweisen, ist hingegen nicht möglich. Das Verfahren einer Suchmaschine richtet sich nach technischen Gegebenheiten, die gedankliche Inhalte nicht umfassen. Die Suche richtet sich mechanisch nach Buchstaben und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Aus diesem Grund ist es unmöglich, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, der auf zukünftige Rechtsverstöße gerichtet ist. Anderes gilt nur, sofern der Suchmaschinenbetreiber es einer mechanischen Einrichtung überlassen könnte, rechtsverletzende Fundstellen im Internet zu erkennen und somit automatisch von der Ergebnisliste auszuschließen.

OLG Hamburg – Urteil vom 16.8.2011 – Az. : 7 U 51/10