Haftung des Flugunternehmens bei Verlust von Reisegepäck

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BGH zu Montrealer Übereinkommen: Die Haftung ist nicht auf Gepäckscheine begrenzt

Bei verlorenem Gepäck gibt es einen Haftungshöchstbetrag, der an einen Reisenden ausgezahlt wird. Was aber ist, wenn in dem verlorenen Gepäckstück auch eine Tasche eines Mitreisenden war? Gilt der Höchstbetrag der Haftung nur pro Gepäckschein? Laut Bundesgerichtshof ist der Gepäckschein nicht entscheidend. Vielmehr gilt die Haftungsrenze pro Passagier.

Sachverhalt: Golfausrüstung des Lebensgefährten mittransportiert

Die Klägerin war am 31.8.2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golftasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit dieser Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens überstiegen hat. Die Klägerin könne über diesen Betrag hinaus weder aus eigenem Recht, noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Ansprüche des Mitreisenden werden mit der Übergabe von einem Gepäckstück so mitabgedeckt. Es gibt auch nur einen Gepäckschein.

Elisabeth Aleiter
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Jeder Reisende hat nach Beförderung Anspruch auf Rückgabe seines Eigentums

Der Bundesgerichtshof hat nach Revision der Kläger die Entscheidung zurück an das Berufungsgericht geleitet. Er ist der Ansicht, dass der Gepäckschein nichts über den Schadensersatz aussagt. Jeder Eigentümer hat nach der Beförderung Anspruch auf Rückgabe seines Eigentums, unabhängig davon, wie viele Gepäckscheine es gibt. Das muss dann auch für Schadenersatzansprüche gelten. Der Höchstbetrag nach § 22 II MÜ knüpft von seiner Begrifflichkeit am Reisenden an. Ein über die Höchstgrenze hinaus bestehender Schadenersatzanspruch für den Mitreisenden kann daher geltend gemacht werden.

Bundesgerichtshof Entscheidung vom 15.3.2011 Az.: X ZR 99/10

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