Haftung des Arbeitnehmers

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Wie ein Arbeitnehmer für Schäden während seiner Tätigkeit haftet!

Haftet der Arbeitnehmer gegenüber Dritten?

Verursacht ein Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten einen Schaden, kommt grundsätzlich auch ein Anspruch des Dritten auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht. Hierbei haftet der Arbeitnehmer allerdings nicht aus Vertrag, sondern nur aus unerlaubter Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB. Für den Dritten ist es nämlich gleichgültig, ob der Schädiger als Arbeitnehmer oder privat den Schaden verursacht hat.

Allerdings kann der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber haben. Dies bedeutet, dass zwar der Arbeitnehmer gegenüber dem Dritten haftet, aber der Arbeitgeber den Schaden für den Arbeitnehmer übernehmen muss.

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Der Rechtsgrund für eine Haftung des Arbeitnehmers kann aus Vertrag oder unerlaubter Handlung folgen. Bereits in den 1960er entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Besonderheiten bei der Haftung von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgeber zu beachten sind. Diese sogenannte Haftungsprivilegien beruhen auf arbeitsvertraglichen Erwägungen. Aus diesem Grund greifen diese Haftungsprivilegien nicht ein, wenn die Schädigung des Arbeitgebers nicht aus betrieblicher Tätigkeit hervorging. So haftet zum Beispiel der Arbeitgeber dann nicht mit, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Spaßfahrt mit einem Gabelstapler ein fremdes Fahrzeug beschädigt. So muss zum Beispiel grundsätzlich der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko tragen. Auch ist der Arbeitgeber für die Arbeitsorganisation und den daraus resultierenden Risiken verantwortlich. Es obliegt dem Arbeitgeber, mögliche Versicherungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um das Risiko zu begrenzen.