Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
08.08.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Urheberrecht » 
Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverletzungen – Abmahnung -
Seite 1 - vom 18.01.2008

Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverletzungen – Abmahnung -

Der Autor
Stephan André Schmidt, Bielefeld
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Strafrecht, Urheberrecht und hat Interessensschwerpunkte: Kaufrecht, Kapitalanlagenrecht.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 04.10.2007 (Az. 7 O 2827/07) entschieden, dass ein Arbeitgeber für das Fehlverhalten eines Volontärs (hier: Anbieten von urheberrechtlichen geschützten Audiodateien über das Internet) nicht ohne Weiteres verantwortlich gemacht werden kann. Weder hafte der Arbeitgeber im konkreten Fall auf Unterlassung noch auf Schadensersatz.

Liegen für ein Unternehmen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der betreffende Arbeitnehmer (Volontär) Musikdateien über Filesharing-Programme im Internet anbiete, so könne hier dem Unternehmer ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden. Denn zur Begründung von fahrlässigem Handeln wäre insoweit erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzungen durch den Volontär für die Organe des Unternehmens vorhersehbar gewesen wäre. Daneben existiere auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen würden, führte das Gericht weiter aus.

Das Landgericht München I äußert sich daneben ausführlich zu den Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen als sogenannte Störerin verschuldensunabhängig haften würde. So könne nach der Rechtsprechung des BGH die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten. Insoweit sei Voraussetzung für eine Störerhaftung des Dritten die Verletzung von eigenen Prüfungspflichten. Nur aus deren Umfang bestimme sich danach, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen unter Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In puncto Internetsicherheit am Arbeitsplatz war es dem Unternehmen nach Auffassung des Landgerichts nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf die Notwendigkeit hinweisen würden, den Zugriff des Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken. Denn dies hätte selbstverständlich auch dazu geführt, dass erwünschte und legale Internetinhalte herausgefiltert worden wären. Daneben sei auch eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht zuzumuten. Denn ein derartiger Aufwand wäre, jedenfalls für kleinere Unternehmen, unverhältnismäßig.

Insbesondere hat das Landgericht München I eine Haftung des Unternehmens für den Arbeitnehmer nach § 100 Urhebergesetz verneint. Denn bei Handlungen, die nicht dem Unternehmer, sondern allein dem deliktisch Handelnden zugute kommen, würde eine Zurechnung nach § 100 Urhebergesetz ausscheiden.


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverl-
etzungen – Abmahnung -

Urheberrecht Top 5 Ratgeber
Urheberrecht
Das Urheberrecht - Worum es geht (36527 Aufrufe)
Urheberrecht
Das Urheberrecht im Internet (14482 Aufrufe)
Urheberrecht
Was tun wenn einen die Kreativität übermannt? (12819 Aufrufe)
Urheberrecht
Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet (9111 Aufrufe)
Urheberrecht
Fotografie- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen (5461 Aufrufe)
Für Anwälte: RenoCash
123recht.net InfoSichern Sie sich jetzt die Vorteile, die Ihnen renocash bietet. Ermöglichen Sie die Kartenzahlung in Ihrer Kanzlei!
123recht.net Quickie

Die Olympischen Spiele in China beginnen diese Woche... Was denken Sie?

 Ich freue mich
 Da ist mir zu viel Doping im Spiel
 Fader Beigeschmack durch Menschenrechtssituation
 Interessiert mich grundsätzlich nicht


Resultate

Urheberrecht - in den Nachrichten
Spanischer Fernsehsender gewinnt Prozess gegen Youtube
Archiv: Internet - Eltern haften für ihre Kinder
Archiv: Yoko Ono will Video von kiffendem Lennon nicht freigeben
Archiv: Rapidshare.com - LG Düsseldorf verschärft Haftung
Archiv: China bittet um Hilfe im Kampf gegen Internet-Piraterie
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |