Registrierte
Nutzer
Haftung der Sportveranstalter
4.12.2000 | Ratgeber - Sportrecht | 46628 Aufrufe Mehr zum Thema:Haftung, Sportunfall, Sportverletzung
Wer eine Sportveranstaltung durchführt, muss die dabei entstehenden Gefahren für Sportler und Zuschauer möglichst gering halten. Den Veranstalter trifft die sog. Verkehrssicherungspflicht. Demnach sind Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen, die ein sachkundiger, verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf. Es ist nicht möglich, jede Gefahr vorherzusehen und jegliches Risiko auszuschließen.
Haftung gegenüber Zuschauern
Die Verkehrssicherungspflichten beinhalten, dass alle naheliegenden Gefahren auszuschließen sind. Abhängig wird diese Anforderung immer davon gemacht, für wen die Sportveranstaltung geplant wurde.
Selbstverständlich ist für die Sicherheit der Sportanlage selbst zu sorgen. Zuschauerränge sind beispielsweise in einem Zustand zu halten, der die baurechtlichen Vorschriften erfüllt. Ausserdem müssen die aus dem Spielbetrieb hervorgehenden Gefahren abgewendet werden. Beim Eishockey sind Schutzvorrichtungen vor dem Puck genauso nötig wie ein Fangnetz beim Hammerwurf.
Auf der anderen Seite müssen Zuschauer auch mit gewissen Gefahren rechnen. Solange ihnen eine realistische Abwehrmöglichkeit bleibt, sind besondere Vorkehrungen nicht unbedingt notwendig. Ein in die Zuschauer geschlagener Vollyball kann z.B. im Normalfall problemlos ohne Verletzungsrisiko abgewehrt werden.
Bei Massenveranstaltungen sind strengere Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen auch mögliche Gefahren, die von Zuschauerreaktionen ausgehen können, bedacht werden. Meist sind zu diesem Zweck von Verbänden wie der UEFA oder dem DFB Sicherheitsvorschriften erlassen worden, die von den veranstaltenden Vereinen einzuhalten sind.
Schließlich muss der Veranstalter auch auf einen Unfall vorbereitet sein. Je nach Ereignis ist ein Notrufsystem, ein anwesender Sanitätsdienst oder Arzt bereitzustellen.
Haftung gegenüber Sportlern
Jeder, der einen Sport ausübt, trägt die darin angelegten Gefahren grundsätzlich selbst. Im Vergleich zu Zuschauern ist der Risikobereich deutlich erhöht. Witterungseinflüsse, die zu einer rutschigen Laufbahn führen, sind beispielsweise vom Sportler grundsätzlich einzukalkulieren.
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass von den genutzten Sportanlangen- und geräten keine unzumutbaren Gefahren für den Sportausübenden ausgehen. Ganz besonders hoch ist die Verkehrssicherungspflicht bei Anlagen, die dem allgemeinen Publikum offenstehen, z.B. Skipisten oder Badeanstalten. Gefahrenquellen (wie z.B. Drähte oder Betonsockel auf Skipisten), die nicht oder nur schwer für den Sportler zu erkennen sind, müssen abgesichert werden. In jedem Fall sind Anfänger auf mögliche Gefahren hinzuweisen und kindergerechte Sicherungen vorzunehmen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Haftung bei Sportverletzungen - Worum es gehtSeite 2: Haftung von Sportlern untereinanderSeite 3: Haftung der SportveranstalterSeite 4: Haftungsausschluss und BeweisfragenSeite 5: Beispielfälle
366323
registrierte
Nutzer
durchschnittl. Bewertung
110789
beantwortete Fragen
16
Anwälte jetzt
online
Ihre Meinung zählt.
Haftung der Sportveranstalter Sportrecht 123recht.net © QNC 2013 Haftungsausschluss
Anwaltssuche
Inhaltsübersicht
Hilfe
Rechtsberatung Online
Anmelden
Presseschau
AGB /
Nutzungsbedingungen
Widerrufsbelehrung
Newsletter
RSS Feeds
Finde uns auf Google+
Disclaimer /
Haftungsausschluss
Muster
Impressumsgenerator
Kündigungsgenerator



